Verkauf von legalem Cannabis in einem Automaten in Trier – wirklich?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 25.03.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht10|12840 Aufrufe

Eine Schlagzeile in der heutigen Ausgabe des Trierischen Volksfreundes lautet: „Legales Cannabis auf Knopfdruck – Erster Automat in Trier“ (s. hier). Es wird berichtet, dass in einem Headshop in Trier bereits seit November in einem Automaten legale Cannabis-Produkte zum Kauf angeboten würden, u.a. gepresste und getrocknete Blüten in Tütchen. Es handele sich um Hanfprodukte mit dem erlaubten Wirkstoff CBD (Cannabidiol). Der THC-Gehalt sei in den Produkten im Gehalt deutlich unter dem Grenzwert von 0,2 Prozent enthalten.

Ist das wirklich legal? Meines Erachtens: Nein!

Denn Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sind nach Anlage I des BtMG grundsätzlich als Betäubungsmittel eingestuft. In dem auf die Position Cannabis folgenden Spiegelstrich sind jedoch einige Ausnahmen vorgesehen, so z.B. Cannabis mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von nicht mehr als 0,2 Prozent (Buchstabe b, 2. Alternative). Darauf bezieht sich wohl auch die Aussage einer möglichen Legalität in dem Zeitungsbeitrag.

Voraussetzung ist aber, dass der Verkehr mit diesem Cannabis ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Denkbar wäre nun, dass hier die Ausnahme des gewerblichen Zwecks greift, da der Automatenbetreiber gewerblich handelt. Jetzt kommt aber die Besonderheit, die nicht im Gesetzestext zu finden ist. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Buchstabe b müssen nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen. Bei Weitergabe an einen Abnehmer muss damit gewährleistet sein, dass dieser eine Verarbeitung vornimmt, bis letztlich ein unbedenkliches Produkt, wie Seile, Papier oder Textilien, hergestellt ist (LG Ravensburg NStZ 1998, 306). Am gewerblichen Zweck fehlt es also, wenn Cannabisprodukte mit niedrigem Wirkstoffgehalt zu Konsumzwecken an Endverbraucher verkauft werden (vgl. BayObLG NStZ 2003, 270). Dementsprechend hat das OLG Zweibrücken gewerbliche Zwecke und damit die Ausnahmeregelung in einem vergleichbaren Fall verneint, in dem in einem sog. „Headshop“ wirkstoffarmer Nutzhanf verkauft wurde (Zweibrücken, Urt. v. 25.5.2010, 1 Ss 13/10 = BeckRS 2010, 13810). In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

"Die Kammer hat auch zutreffend einen Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“ verneint. Die Ausnahmen unter lit a), c) und d) sind ersichtlich nicht einschlägig. [...] Die Kammer hat zu Recht auch den Ausnahmetatbestand gem. lit b) verneint. Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an."

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10 Kommentare

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Das zeigt die hirnrissige Gesetzeslage in Deutschland gut auf. Es wird Zeit, jedes Produkt der Pflanze zu legalisieren. Nur für den Straßenverkehr braucht es neue Regelungen, klare Grenzwerte, für deren Einhaltung der Verkehrsteilnehmer verantwortlich ist.

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Man sollte endlich mal zu belastbaren, bzw. am besten sogar sicheren, Aussagen über die Gefährlichkeit des Cannabis-Konsums kommen. Bisher ist das alles sehr widersprüchlich. Wenn nur die Lobby der Suchtindustrien um Tabak und Alkohol um ihre Pfründe, Besitzstände und Geldquellen fürchtet, ist das jedenfalls zu wenig für ein striktes Verbot.

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Es gibt da durchaus belastbare Erkenntnisse. Dass Schäden möglich sind, ist vermutlich kaum zu bestreiten. So dürfte dauerhafter THC-Konsum eine vorhandene Neigung zur Schizophrenie eher zum Ausbruch bringen können, wie ich jedenfalls schon mehrfach von Psychiatern gehört habe. Es überzeugt mich allerdings nicht, dass wegen dieser Gefahr für einzelne allen der Konsum verboten sein soll, insbesondere wenn Alkoholkonsum bei zweifelsfrei erwiesener hoher Schädlichkeit für viele suchtgeneigte Menschen und vermutlich sogar gewisser gesundheitlicher Schädlichkeit für nicht Suchtgeneigte legal ist und bleibt und sogar der zweifelsfrei schädliche Tabakkonsum gestattet ist.

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Das Verbot bewirkt jedenfalls keine Abstinenz jener, die konsumieren möchten, sondern führt nur zu einer kaum mit Art. 1 und 2 GG vereinbaren Kriminalisierung und zu einer sinnlosen Vergeudung wertvoller Justizressourcen. Ob der deutsche Gesetzgeber angesichts der Entwicklungen in anderen Ländern (gerade in den USA) und den noch immer ungelösten praktischen Problemen der Strafverfolgung (unterschiedliche geringe Menge in den Ländern auch als gleichheitsrechtliches Problem) und mit Blick auf die immer wieder vorgetragene Belastung der Strafjustiz nicht doch irgendwann zur Einsicht kommt?

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Mich würde interessieren inwieweit sich etwa ein Baumarkt strafbar macht, wenn Seile aus Hanf (z.B. für eine Schaukel) oder Textilien aus Hanf an Endkunden verkauft werden - da der Endkunde die Produkte idR nicht gewerblich nutzt und der Verkäufer das weiß. Scheitert die Strafbarkeit lediglich am fehlenden, öffentlichen Interesse?

Über eine Antwort auf diese Frage würde ich mich freuen!

Beste Grüße,

Ilja Reimche
(Interessierter Jura Student)

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Sehr geehrter Herr Reimche,

Erzeugnisse, die aus Nutzhanf hergestellt werden, wie z.B. Hanfseile, unterliegen grundsätzlich nicht dem BtMG. Denn deren Ausgangsprodukte, z.B. Hanffasern, sind keine Betäubungsmittel, da sie ausschließlich gewerblichen Zwecken (industrielle Weiterverarbeitung) dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Deshalb unterliegt der Verkauf der fertigen Hanfseile im Baumarkt auch nicht dem BtMG.

Hier liegt der entscheidende Unterschied zu den im Automaten verkauften Blüten mit niedrigem THC-Gehalt: Sie dienen nicht der Weiterverarbeitung zu einem unbedenklichen Industrieprodukt, sondern dem Weiterverkauf zu Konsumzwecken an Endverbraucher. Damit greift die Ausnahme des gewerblichen Zwecks i.S.d. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG beim Automatenbetreiber nicht ein, so dass ein unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln, hier wohl unerlaubtes Handeltreiben, vorliegen dürfte.

Vereinfacht ausgedrückt: Auf dem Weg zum Hanfprodukt verliert der Nutzhanf durch seine industrielle Verarbeitung seine Betäubungsmitteleigenschaft. Das ist bei den Blüten anders.

So sehen das offenbar auch die Strafverfolgungsbehörden in Trier, denn zwischenzeitlich hat die Polizei in Trier den Automatenbetrieb beendet: https://www.volksfreund.de/blaulicht/polizei-baut-cannabis-automat-in-trier-ab_aid-37894217

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Patzak

Die Voraussetzung, dass eine industrielle Verarbeitung gegeben sein muss konnte ich dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen und danke Ihnen für die Erklärung!

Beste Grüße,

Ilja Reimche

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Kürzlich is ein BGH Urteil erschienen, wonach der Verkauf von unverarbeitetem, THC- freiem Cannabis an Endkunden grundsätzlich möglich sein soll. Würden Sie sagen, dass es somit bzgl. BtmG rechtssicher wäre unverarbeitetes CBD-Gras und CBD-Haschisch in geringen Mengen (z.B. in einem "Coffeeshop") zu vertreiben?

Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=116336&linked=pm&Blank=1

Beste Grüße, Ilja Reimche

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