Nutzt nix: Auto schnell verkaufen, wenn Fahrtenbuchauflage droht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.03.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2311 Aufrufe

Tja - auf die Idee könnte man tatsächlich kommen, wenn ein doch sehr unbequemes Fahrtenbuch droht: Einfach die Karre verkaufen. Nutzt aber nichts, hat der VGH München im Anschluss an einer aus 1989 stammende entscheidung des BVerwG entschieden:

 Die Veräußerung des Tatfahrzeugs schließt den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht aus (Anschluss BVerwG BeckRS 9998, 37851), da die Fahrtenbuchauflage an den Umstand anknüpft, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Diese Gefahr kann auch bei einem anderen Fahrzeug weiterhin bestehen. 

VGH München Beschl. v. 12.3.2019 – 11 CS 18.2476, BeckRS 2019, 3410

Gut so!

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