"Fahrverbot soll wegfallen, alles andere bleiben!" - Bedingte Zustimmung für das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.04.2019
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Praktische Sache, dieses Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Aber auch nur, wenn alle Beteiligten mit der gefundenen Lösung einverstanden sind. Hier hatte der Betroffene die Zustimmung zum Beschlussverfahren vom Wegfall des Fahrverbots und der Beibehaltung der sonstigen Rechtsfolgen erteilt. Das AG dagegen hat zwar vom FV abgesehen, die Geldbuße dagegen erhöht. Selbst schuld, wenn es dann zu einem Rechtsbeschwerdeerfolg kommt:

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.

 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28. März 2018 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 55 km/h, die mit dem Pkw amtliches Kennzeichen … am … Dezember 2017 um … Uhr auf der Bundesautobahn … bei km … in Fahrtrichtung … begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

 Nach Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht hat der zuständige Richter mit Verfügung vom 28. August 2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 2018, 11:15 Uhr anberaumt.

 Mit Anwaltsschriftsatz vom 18. September 2018 fragte der Verteidiger des Betroffenen bei Gericht an, „ob nicht doch ein Augenblicksversagen angenommen werden kann. Für diesen Fall, in dem auf die Verhängung eines Fahrverbotes (bei Aufrechterhaltung aller übrigen Sanktionen) verzichtet wird, würde Zustimmung erteilt zu einer Entscheidung im Beschlusswege, wobei von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 S. 1 OWiG abgesehen werden kann.“

 Am 24. September 2018 verfügte der Abteilungsrichter die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins und die Abladung der Beteiligten.

 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 erkennt das Amtsgericht Oranienburg gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h auf eine Geldbuße von 480,00 €, ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. In dem Beschluss heißt es weiter: „Auf eine Begründung wird im vermuteten Einverständnis verzichtet.“

 Gegen diese, dem Verteidiger am 15. November 2018 zugestellte Entscheidung erhebt der Betroffene mit dem bei Gericht am 21. November 2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde und bringt mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Dezember 2018 zur Begründung vor, dass einer Entscheidung im Beschlusswege nur für den Fall einer „Aufrechterhaltung aller übrigen Sanktionen“ bei Absehen eines Fahrverbotes zugestimmt worden sei.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2019 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.

 II.

 Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

 1. Gegen den Beschluss nach § 72 OWiG ist die Rechtsbeschwerde vorliegend sowohl gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG als auch gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG statthaft. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht uneingeschränkt zugestimmt hat, ferner wenn ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden ist (vgl. BGHSt 32, 394, 397; BGH NJW 1972, 881; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 72 Rdnr. 22).

 Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, mithin zulässig. Der Betroffene hat innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist geltend gemacht, er habe einer Entscheidung durch Beschluss nur für den Fall zugestimmt, dass bei Absehen von einem Fahrverbot „alle übrigen Sanktionen“ aufrecht erhalten bleiben. Diese Verfahrensrüge entspricht der für ihre Anbringung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG vorgeschriebenen Form.

 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

 Das Amtsgericht durfte nicht im Beschlusswege nach § 72 OWiG gegen den Betroffenen auf eine Geldbuße von 480,00 € entscheiden. Insoweit ergibt die Auslegung des Antrags des Betroffenen, dass er dem Verfahren nach § 72 OWiG wirksam widersprochen hat. Zwar war es der Betroffene selbst, der auf die Ladung zum Hauptverhandlungstermin hin angeregt hat, im Beschlusswege nach § 72 OWiG zu entscheiden; doch hat er diese Anregung mit dem Antrag verbunden, unter Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbotes „alle übrigen Sanktionen“ aufrechtzuerhalten, es mithin es bei der im Bußgeldbescheid vom 28. März 2018 genannten Geldbuße von 240,00 € zu belassen. Dieser Antrag ist vor dem Hintergrund, dass der Betroffene von einem so genannten Augenblicksversagen ausgegangen ist, konsequent. Nur für diesen Fall der Beibehaltung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße war der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden. Damit hat der Betroffene sein Einverständnis zur Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG von der Bedingung abhängig gemacht, dass seinem Antrag entsprechend erkannt werde.

 Die Zulässigkeit der Zustimmung zum Beschlussverfahren unter einer Bedingung ist jedenfalls für den Fall allgemein anerkannt, dass es - wie hier - ausschließlich in der Hand des Gerichts liegt, der Bedingung zu entsprechen oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; OLG Hamm GA 1973, 54, 56; OLG Hamm NStZ 1982, 388; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG Loseblatt, § 72 Rdnr. 10; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 72 Rdnr. 22; Meurer, Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschlussentscheidungen in Bußgeldsachen, NStZ 1984, 8 f.). Der für Rechtsmittel geltende Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit gilt hier nicht, weil es sich bei dem Widerspruch nach § 72 OWiG nicht um ein Rechtsmittel, sondern um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt.

 Daraus folgt, dass der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss mit jedem anderen Verfahrensausgang als dem, der von seinem bedingten Einverständnis umfasst war, widersprochen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059; OLG Schleswig MDR 1989, 568; OLG Hamm VRS 51, 368; OLG Hamm NStZ 1982, 388; Göhler, a.a.O. § 72 Rdnr. 22; Rebmann/Roth/Hermann a.a.O.).

 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die von dem Betroffenen genannte Bedingung hat das Amtsgericht Oranienburg nicht eingehalten, es hat die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße von 240,00 € auf 480,00 € verdoppelt. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege nicht vor.

 Wegen des Widerspruchs des Betroffenen hätte das Amtsgericht nicht ohne Hauptverhandlung auf eine Geldbuße von über 240,00 € entscheiden dürfen. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben; er unterliegt der Aufhebung (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 353 StPO) und die Sache der Zurückverweisung zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg.

 

OLG Brandenburg Beschl. v. 28.2.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 40/19 (58/19), BeckRS 2019, 3187

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