Sofortige Beschwerde gegen VKH-Versagung auch ohne mündliche Erörterung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.04.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2233 Aufrufe

Bei den Katalogsachen nach § 57 Satz 2 FamFG ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen eine sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen  mangelnder Erfolgsaussicht statthaft ist. Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 14.2.2019 - 8 WF 196/18 -  zu Recht die großzügige Auffassung vertreten, dass die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen der mangelnden Erfolgsaussichten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung und unabhängig davon statthaft ist, ob bereits ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde. Denn die Gefahr, dass eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache - der nicht anfechtbaren - Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert, besteht nur bei Verfahren, die in der Hauptsache keinesfalls in die 2. Instanz gelangen können.

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