AGG III: Entscheidungsgründe des BAG in Sachen "Egenberger" liegen vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3385 Aufrufe

Der Achte Senat des BAG hat seine - sehr langen - Entscheidungsgründe im Revisionsverfahren von Frau Egenberger nach dem Rücklauf aus Luxemburg (EuGH, Urt. vom 17.4.2018 - C-414/16, NZA 2018, 569) veröffentlicht (zur Pressemitteilung bereits hier im BeckBlog). Das Gericht begründet seine Entscheidung, der Klägerin zwei Monatsgehälter (knapp 4.000 Euro) Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zuzusprechen, kurz zusammengefasst wie folgt:

Die konfessionslose Klägerin sei durch die in der Stellenausschreibung aufgestellte Forderung, die/der Bewerber/in müsse Mitglied der evangelischen Kirche sein, wegen ihrer Religion benachteiligt (§§ 1, 7 AGG). Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG komme nicht in Betracht. Die erste Alternative dieser Vorschrift - "wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht" eine Differenzierung erforderlich mache - sei mit der RL 2000/78/EG in der Auslegung des EuGH (aaO.) unvereinbar und müsse unangewendet bleiben. Der EuGH habe seine Kompetenzen insoweit nicht überschritten ("ultra vires"), eine Vorlage des Verfahrens an das BVerfG sei entbehrlich. Die zweite Alternative von § 9 Abs. 1 AGG - "wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung ... nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt" - sei im konkreten Fall nicht erfüllt. Aufgabe der Stelleninhaberin sei es gewesen, die Sichtweise der Kirche in den Parallelbericht verschiedener Nichtregierungsorganisationen (NGO's) zur UN-Antirassismuskonvention einzubringen. Dazu sei eine Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche nicht erforderlich.

Mich persönlich überzeugt das Urteil nach wie vor nicht: Aufgabe der Stelleninhaberin war es, die spezifisch kirchliche Sicht zum Stand der Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention in Deutschland in den Parallelbericht der NGO's einzubringen. Ein deutlicher Konfliktherd war dabei gerade die Beurteilung von § 9 AGG: Die anderen - säkularen - NGO's wollten in dem Bericht auch "rassistische Effekte kirchlicher Einstellungspolitik“ aufzeigen und eine Veränderung des als Schutzlücke empfundenen § 9 AGG anmahnen (siehe Rn. 88 des Urteils). Dem sollte die Stelleninhaberin entgegentreten und möglichst verhindern, dass ein derartiges Anliegen Eingang den Parallelbericht findet.

Wie der gesamte Rechtsstreit zeigt, sieht sich die Klägerin in dieser Frage aber auf der Seite der säkularen NGO's. Es ist ihr ja gerade - mit dem EuGH und dem BAG, aber gegen den Willen ihres potenziellen Arbeitgebers - gelungen, den Rechtfertigungsgrund des § 9 AGG deutlich zu stutzen. Dass sie bei der Erstellung des Parallelberichts glaubwürdig gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und anderen Menschenrechtsorganisationen (so die Aufgabenbeschreibung) das Gegenteil vertreten hätte, ist aus meiner Sicht nicht plausibel. Die durch die Mitgliedschaft vermittelte Loyalität zur evangelischen Kirche und ihrer Rechtsüberzeugung stellte daher eine gerechtfertigte berufliche Anforderung dar.

BAG, Urt. vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14, BeckRS 2018, 30589

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2 Kommentare

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Ich würde entgegen der Meinung des Autors dem BAG zustimmen. Ob einer Person in gewissen Fragen die Meinung ihrer Religionsgemeinschaft auch selbst vertritt, ist durch ihre reine Mitgliedschaft nicht belegt. Es gibt ja auch genug Katholiken, die gegen den Zölibat sind oder sich gegen die Ausgrenzung von praktizierenden Homosexuellen einsetzen. Im vorliegenden Fall hätte man doch unabhängig von der Mitgliedschaft in der Kirche die Meinung der Bewerber hinsichtlich ihrer Aufgaben abfragen können. Ein säkulares Wirtschaftsunternehmen würde ja auch keinen Interessenvertreter einstellen, der behauptete, die Lösungen der Konkurrenz seien viel besser und vorzugswürdig.

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Also - Pegida-Leute in die SPD-Hauptverwaltung, gell? Und Muslim in die Geschäftsführung des Zentralverbands der Juden, gell?

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