BSG: Zahnarzt filmt Mitarbeiterinnen in der Dusche – Zulassung weg

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 05.04.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtWeitere ThemenMedizinrecht2|11557 Aufrufe

Ein Zahnarzt stellte heimlich Videos seiner Praxisangestellten in der Umkleidekabine und unter der Dusche her. Er kämpfte um seine Zulassung. Durch alle Instanzen. Am 03.04.2019 entschied das Bundessozialgericht (BSG) - Az.: B 6 KA 4/18 R –, dass die Zulassungsentziehung nach diesem schweren Eingriff in die Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen rechtens war.

Der Fall

Sechs Jahre lang filmte der Zahnarzt mit einer versteckt installierten Kamera seine Mitarbeiterinnen im Umkleideraum und unter der Dusche. Über 3000 gespeicherte Videodateien wurden gefunden. Vor der Polizei gaben die Zahnarzthelferinnen außerdem an, dass er sie manchmal unter die Dusche trug oder brachte und mitsamt der Arbeitskleidung abbrauste. Der Zahnarzt bestritt eine sexuelle Motivation, räumte aber vor dem Thüringer Landessozialgericht ein „distanzarmes Verhältnis“ zu seinen Mitarbeiterinnen ein.

Die Zahnarztmitarbeiterinnen zogen zweifach vor Gericht:

Vor dem Arbeitsgericht Gera verlangten sie Schmerzensgeld.

Nach  Strafanzeigen der Praxisangestellten wurde der Zahnarzt vom Amtsgericht Gera (Strafgericht) wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Urteil wurde dann doch nicht rechtskräftig. Sowohl der Zahnarzt als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen die Verurteilung Berufung ein.

In der Zwischenzeit einigte sich der Zahnarzt mit seinen Angestellten im arbeitsrechtlichen Verfahren und zahlte eine Entschädigung. Sie nahmen daraufhin ihre Strafanträge zurück. Das Landgericht stellte das Strafverfahren nach § 206a StPO wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses ein. Nach heutigem Recht könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortführen. Damals war § 201a StGB noch ein Antragsdelikt.

Die heimlichen Aufnahmen hatten auch sozialrechtliche Konsequenzen. Der Berufungsausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen entzog dem Zahnarzt die Zulassung zur Behandlung von gesetzlich Versicherten. Die dagegen gerichteten Klagen waren nicht erfolgreich. Nicht überzeugen konnte der Zahnarzt mit dem Argument, sein Fehlverhalten stehe in keinem Zusammenhang mit seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Denn Patienten seien durch die Videoaufnahmen nicht zu Schaden gekommen.

Zuletzt hatte das Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20.11.2017 – Az.: L 11 KA 807/16, ausgeführt, die Verletzung der Privat- und Intimsphäre seiner Mitarbeiterinnen zeige die Ungeeignetheit für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (§ 21 Zahnärzte-ZV).

Der Zahnarzt zog in letzter Instanz vor das BSG. Er argumentierte, es gebe kein bestandskräftiges Strafurteil gegen ihn. Die Vorinstanzen hätten keine eigenen Feststellungen zu seinem Fehlverhalten getroffen. Formulierungen aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren oder einem Vergleich seien nicht ausreichend für einen Zulassungsentzug.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG sah das anders. Nach Auffassung der Bundessozialrichter dürfen die Zulassungsgremien auch Erkenntnisse aus einem strafrechtlichen Verfahren verwerten, sollten sie nicht bestandskräftig werden.

Das BSG geht aufgrund der massiven Verletzung der Privat- und Intimsphäre der Praxisangestellten von einer Pflichtverletzung im Sinne des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V aus. Dabei zeige gerade die Speicherung mit dem Ziel, die Bilder öfter anzusehen, dass der Kläger die Intimsphäre der Mitarbeiterinnen zum Objekt seiner besonderen Interessen gemacht habe, sagten die Richter. Das sei geeignet, die Betroffenen für lange Zeit zu traumatisieren. Nach diesem groben Fehlverhalten des Zahnarztes müssten die Träger der vertragszahnärztlichen Versorgung mit ihm nicht länger zusammenarbeiten.

Praxishinweise

Wird über die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung gestritten, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Eine spätere Verhaltensänderung des Zahnarztes/Arztes zum Positiven bleibt unberücksichtigt. (dazu BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R). Einen Antrag auf Wiederzulassung kann er nach fünf Jahren stellen.

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2 Kommentare

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Auch wenn in diesem speziellen Fall nicht zutreffend, verweist er doch auf eine allgemeinere Frage: Die Folgen einer Disziplinarentscheidung o.ä. (wie hier der Zulassungsentzug) können teilweise härter sein als die eines Strafurteils, bedürfen aber (manchmal) nicht der im Strafrecht üblichen höheren Beweisanforderungen. Wissen Sie bzw. andere Leser, ob das in der Praxis ein häufigeres Problem darstellt?

Naja, es geht allgemein um Berufsgerichtsbarkeit, egal, ob das Zahnärzte, Steuerberater, Architekten oder welcher freie Beruf auch immer ist. Die entscheidende Fragestellung dürfte m.E. immer dieselbe sein: Wie wirkt sich das, was der Freiberufler angestellt hat, auf seine spezifische Berufstätigkeit aus?  

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