Culpa in contrahendo und Vergütungsvereinbarung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.04.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2587 Aufrufe

Ein Pflichtverteidiger hatte mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und in der ersten Instanz mit einer über den Sätzen des RVG liegenden Vergütung geschlossen. Einen Hinweis darauf, daß der Anwalt als bestellter Pflichtverteidiger den Mandanten auch ohne den Abschluss der Vergütungsvereinbarung weiter zu verteidigen habe, enthielt die Vereinbarung nicht, dies war dem Mandanten auch nicht bekannt. Die Klage des Mandanten auf Rückzahlung des Honorars hatte vor dem BGH im Urteil vom 13.12.2018 - IX ZR 216/17 zumindest vorläufig Erfolg (Aufhebung und Zurückverweisung). Bemerkenswert ist, dass der BGH zwar keine Verletzung der Formvorschriften und der den Inhalt der Vergütungsvereinbarung  betreffenden Regelungen feststellte, insbesondere den Standpunkt einnahm, eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung könne nicht darauf gestützt werden, dass der Mandant nicht darüber informiert gewesen sei und auch nicht gewusst habe, dass der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt auch ohne den Abschluss der Vergütungsvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet war, allerdings bejahte der BGH durch Bezugnahme auf die berufsrechtliche Normen §§ 48,49 BRAO einen möglichen Schadensersatzanspruch unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung. Ein zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt müsse vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung einen eindeutigen Hinweis darauf erteilen, dass der Pflichtverteidiger auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zur weiteren Verteidigung verpflichtet ist, unterlasse er einen solchen Hinweis, handele er pflichtwidrig. Es bleibt abzuwarten, ob sich noch weitere Ansätze finden lassen, vorvertragliche Pflichtverletzungen beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen festzustellen.

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