Qualifizierte elektronische Signatur - Wiedereinsetzung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|3479 Aufrufe

Hier im BeckBlog hatte ich schon einmal auf die hohen Anforderungen bei der Einreichung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege hingewiesen. Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) kann ein Schriftsatz nur dann wirksam eingereicht werden, wenn der als elektronisches Dokument übermittelte Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist. Es genügt also nicht, dass nur die elektronische Sendung mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Vielmehr muss auch das (jedes) Dokument, das an das Gericht übersandt wird, entsprechend elektronisch signiert sein.

Das Hessische LAG hat es abgelehnt, bei einem Verstoß gegen dieses Formerfordernis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren und daher eine Berufung als unzulässig verworfen:

... zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages (ist es) nicht ausreichend, wenn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten als die die Berufungsbegründung verantwortende Rechtsanwältin allein darauf verweist, keine Kenntnis von den seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 4 Abs. 2 ERVV geltenden erhöhten Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur eines per EGVP bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes gehabt zu haben. Bei den formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr handelt es sich nicht nur um berufsalltäglich relevante, sondern in der forensischen Anwaltspraxis besonders bedeutsame Regelungen. Angesichts dessen hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, aus welchen Gründen die Unkenntnis der Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise unverschuldet sein soll und sie im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung im Bundesgesetzblatt vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) und dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 19. Februar 2018 gehindert war, sich Kenntnis von den Neuregelungen zu verschaffen.

Hessisches LAG, Urt. vom 18.10.2018 - 11 Sa 70/18, BeckRS 2018, 37077

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Das LAG wird seine Hinweispflicht aus § 46c VI ArbGG verletzt haben:

"Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt."

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das sehe ich anders:

das Dokument ist technisch durchaus für die Verarbeitung geeignet. Es ist jedoch - nicht regelfonform - signiert.

Der Absender eines elektronischen Dokuments trägt das Risiko, die sich aus den technischen Rahmenbedingungen ergebenden Anforderungen zu verfehlen (vgl. BT-Drs. 15/4067, 31). Zum Ausgleich dieses Risikos muss dem Absender unverzüglich unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Bedingungen mitgeteilt werden, wenn das von ihm übermittelte elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (§ 130a Abs. 6 S. 1).

BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130a Rn. 24, 25

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Ihre Einschätzung rein hypothetisch als richtig unterstellt, das elektronische Dokument sei trotz Fehlens der qeS "durchaus für die Verarbeitung" geeignet, führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Formmangels. Vielmehr stellt sich dann die Frage der Zweckbestimmung, m.a.W. wofür sollte dann die qeS auf dem elektronischen Dokument (der Berufungsschrift) dann noch gut sein, wenn der Rechtsweg derart erschwert wird. Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und können das auch nicht sein, weil sie dann mit der grundrechtlich garantierten Rechtsweggarantie nicht vereinbar wären. Das gilt doch auch für die Schriftform, wenn die Unterschrift auf dem schriftlichen Dokument fehlt.

Vgl. BVerfG Beschluss vom 04.7.2002 - 2 BvR 2168/00, Rn. 22-23:

"Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.; 144, 160, 162). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGSt 62, 53 <54>; 63, 246 <248>; 67, 385 <388 f.>) die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW 1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02 -; s. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444). Diesem Verzicht auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift hat sich das Bundesverfassungsgericht, das entscheidend darauf abstellt, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist, für die Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 288 <291 f.>)."

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