Geschäftsgeheimnis vs Whistleblower-Schutz I: GeschGehG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|4098 Aufrufe

Die Normsetzung der Europäischen Union ist nicht immer konsistent, verfolgt sie doch unterschiedliche Ziele und Zwecke. Mit der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) sollen vornehmlich die Unternehmen vor Schäden und ihre geschäftlichen Geheimnisse vor unbefugter Preisgabe geschützt werden. Die Richtlinie will "im gesamten Binnenmarkt ein(en) ausreichende(n) und kohärente(n) zivilrechtliche(n) Schutz für den Fall des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses" gewährleisten (Erwägungsgrund 10).

Der deutsche Gesetzgeber will zur Umsetzung dieser Richtlinie ein neues Stammgesetz erlassen, das "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" (GeschGehG).

Die Bundesregierung hat hierzu bereits im Oktober einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 19/4724), der am 13.3.2019 mit einigen Änderungen den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz passiert hat (BT-Drucks. 19/8300). Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung am 21.3.2019 verabschiedet. Am Freitag (12.4.2019) steht die Beratung des Gesetzentwurfs auf der Tagesordnung des Bundesrates. Mit der Verkündung ist sodann in Kürze zu rechnen.

Aus der Sicht des Handwerks berichtet die Deutsche Handwerks Zeitung hier über die von den Unternehmen zu treffenden Maßnahmen und die weiteren Auswirkungen des Gesetzes.

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2 Kommentare

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Wie eigentlich steht es mit Privatgeheimnissen? Wenn etwa eine natprliche Person perÜberweisung einer Parte eine Spende leistet in nicht parlamentsberichtsfpflichtiger Höhe von 30 oder 40 € - wieso wrd das in einer Tageszeitng, wenn denn zutreffend, bekannt? Auch, wenn der Spender beruflich Staatsanwalt ist - ändert das etwas am Persönlichkeitsrecht und Geheimschutz?

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