Section Control: VG Hannover findet das nicht so toll...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.04.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht6|9251 Aufrufe

Section Control - ein neues Lieblingskind messender Behörden. Und im Ausland schon genutzt. Über eine längere Messstrecke wird die Durchschnittsgeschwindigkeit gemessen. Gute Idee. Kann man auch mal hier probieren. Köstlich hier die Peinlichkeit, dass man sich offenbar bei Versuchen einer solchen Anlage nicht ausreichend mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat. Das VG Hannover hat hierzu ein langes Urteil schreiben müssen. Im Volltext schwer zu lesen. Findet man aber im Netz. Hier nur die Leitsätze:

 

 

1. Die Durchführung einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle (Section Control) greift in das Grundrecht der betroffenen Kraftfahrtzeugführer auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein. Dies gilt auch für die (Nichttreffer-) Fälle, in denen ein Geschwindigkeitsverstoß durch die Anlage nicht festgestellt wird.

 2. Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle bedarf daher einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Rechtsgrundlage.

 3. Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder im Bundes- noch im niedersächsischen Landesrecht finden.

 4. Das Fehlen einer (hinreichend bestimmten) Rechtsgrundlage für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ist auch nicht während eines sog. Pilotbetriebes der Anlage im überwiegenden öffentlichen Interesse hinzunehmen.

VG Hannover Urt. v. 12.3.2019 – 7 A 849/19, BeckRS 2019, 3284

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6 Kommentare

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Genau - wer nichts zu verbergen hat, braucht diesen ganzen Rechtsstaat doch nicht. Vertraut der Polizei, die weiß, was sie tut.

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Man wird sich schon ausreichend mit der Rechtslage auseinandergesetzt haben. Aber manchmal kommt ein VG zu einer anderen Bewertung - Tagesgeschäft für jede Verwaltung und für jedes Gericht unterhalb des BVerfG, nein, des EuGH.

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Herrn Schefflers Meinung folge ich nur teilweise. Nur umfassendes Aufnehmen und Speichern sichert Beweisführungsmöglichkeiten. Die Auswertung bedarf hingegen je nach Umständen allerschärfster Kontrolle, mindestens Vieraugenprinzip. Oft auch Richtervorbehalt - dieser wohl nicht bei Tempomessung. Denn insweit habe ich zum auch deutschen Beamtenkorps KEIN rückhaltloses Vertrauen - wenn schon der NRW-Innenminister öffentlich sagt, dass es andauernd zu Durchstechereien kommt.

Oft auch Richtervorbehalt...

Der Richtervorbehalt ist doch für die Katz! Die Richter unterzeichen doch zu 95% ungeprüft alles, was ihnen von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorgelegt wird. Erst wenn sich der Betroffene wehrt, fangen sie erstmals mit dem Nachdenken an, weil sie meinen, der Betroffene kann sich ja wehren, wenn er nicht einverstanden ist und so lange sich der Betroffene nicht wehrt, wird schon alles in Ordnung sein...

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Eine bessere Kontrolle im Rechtsstaat als durch Richter, notfalls auch hier mit dem Vieraugenrinzip, weiß ich nicht. Die Alternative - nichts registrieren und speichern, alle Kriminellen unerkannt davonkommen lassen - bevorzuge ich nicht.

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