Kein Vergleichsmehrwert für die Turbo- oder Sprinterklausel

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.04.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2918 Aufrufe

In arbeitsgerichtlichen Vergleichen im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren ist vielfach auch die sogenannte Turbo- oder Sprinterklausel zu finden, d. h. wenn der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt als im Vergleich vorgesehen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhöht sich der Abfindungsbetrag. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9.2.2018 sieht unter I. Nr. 25.1.1 vor, dass diese Veränderung des Beendigungszeitpunkts durch eine solche Turbo- oder Sprinterklausel nicht zu einem Vergleichsmehrwert führt. Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich im Beschluss vom 14.3.2019 - 7 Ta 27/19 dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen und sich klar von großzügigeren Auffassungen in der Rechtsprechung wie beispielsweise LAG München, Beschluss vom 8.2.2018 - 7 Ta 55/17 abgegrenzt. Zu unrecht meiner Meinung nach, denn die Vereinbarung eines flexiblen Beendigungszeitpunkts muss mit der Partei durch den Anwalt besprochen und abgewogen werden und ist aus Arbeitgebersicht auch nicht immer ohne jeglichen Nachteil. 

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