Übertragungsgewinn aus Upstream-Verschmelzung innerhalb des Organkreises

von Dr. Julian Böhmer, veröffentlicht am 12.04.2019
Rechtsgebiete: Steuerrecht|6231 Aufrufe

Mit Urteil vom 26. September 2018 hat der BFH eine bemerkenswerte Entscheidung für die Besteuerung von Konzernen getroffen (I R 16/16). Die Klägerin, eine AG, hielt im Streitjahr 2006 sämtliche Anteile an der B-GmbH, die ihrerseits mehrheitlich an der C-GmbH beteiligt war. Die C-GmbH hielt nahezu alle Anteile an der D-GmbH. Zwischen der A- und der B-GmbH sowie der B- und der C-GmbH bestanden jeweils Gewinnabführungsverträge und damit ertragsteuerliche Organschaften. Zwischen der B- und der D-GmbH bestand eine mittelbare Organschaft. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 wurde die D-GmbH schließlich auf die C-GmbH verschmolzen, d.h. es wurde die Beteiligungskette verkürzt. Das Finanzamt behandelte auf Ebene der C-GmbH 5% des Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG. Das FG Münster gab der gegen diese Festsetzung gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos. Der BFH hat die Anwendung der sog. Bruttomethode gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf einen Übertragungsgewinn aus einer Aufwärtsverschmelzung abgelehnt. Nach der Bruttomethode werden Veräußerungsgewinne i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG auf Ebene der übernehmenden Organgesellschaft in voller Höhe angesetzt und erst auf Ebene ihres Organträgers nach § 8b Abs. 2 KStG vollständig oder nach § 3 Nr. 40 EStG zu 40% von der Besteuerung freigestellt. In Fällen der Aufwärtsverschmelzung bleibt der Übertragungsgewinn auf Ebene der übernehmenden Organgesellschaft allerdings nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG außer Ansatz und ist deshalb nicht mehr in dem Einkommen enthalten, das dem Organträger zugerechnet wird. Darüber hinaus ist die Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auf Ebene der übernehmenden Organgesellschaft bereits aufgrund der vorbehaltlosen Suspendierung durch § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG gesperrt. Beim Organträger scheidet eine Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG schließlich deshalb aus, da § 15 Nr. 1 Satz 2 KStG nicht anwendbar ist. Denn aufgrund des „außer Ansatz“ lassen des Übertragungsgewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist im Einkommen kein Gewinn i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG enthalten. Dieses Urteil hat zur Folge, dass Upstream-Verschmelzungen innerhalb von Organschaften – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Umwandlungssteuererlass (BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314 Rn. 12.07) - vollkommen ohne Steuerbelastung durchgeführt werden können. Ob es bei dieser Rechtslage allerdings bleiben wird, kann bezweifelt werden. Im Fall einer ähnlich gelagerten Entscheidung des BFH (v. 17. Dezember 2014, I R 39/14, BStBl. II 2015, 1052) hat der Gesetzgeber im Anschluss mit der Einführung von § 7a GewStG reagiert. Dies ist auch in der vorstehend beschriebenen Konstellation nicht ausgeschlossen. Nicht entschieden hat der BFH leider über die Frage der Auflösung organschaftlicher Ausgleichsposten in Fällen mittelbarer Organschaften. Hier bleibt die Auffassung des BFH leider noch unbekannt.

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