Kündigung des Anwaltsvertrags - BGH rückt die Dinge wieder zurecht!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.04.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|5070 Aufrufe

Ein Anwaltsvertrag ist unter den erleichterten Voraussetzungen des § 627 BGB kündbar, und nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Anwalt keinen Vergütungsanspruch, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Das Kammergericht hat sich im Urteil vom 08.06.2018 - 9 U 41/16- sogar auf den mit dem Wortlaut der Norm schwer zu vereinbarenden Standpunkt gestellt, dass auch ein nachgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden habe, dem kündigenden Dienstberechtigten aber seinerzeit noch nicht bekannt gewesen sei, die Kündigung im Sinne dieser Vorschrift "veranlasst" haben könne. Der BGH hat nunmehr im Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 221/18 - überzeugend klargestellt, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst ist, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies sei dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat. Weiter hat der BGH in der Entscheidung herausgearbeitet, dass Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgeben werden sollte, eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen können, selbst wenn sie Fehler aufweisen. Lesenswert ist die Entscheidung ferner auch auch, weil sich der BGH eingehend mit den Folgen eines angeblich unterlassenen Wertgebührenhinweises und eines angeblich unterlassenen Hinweises auf die Notwendigkeit einer späteren  notariellen Beurkundung auseinandersetzt.

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