Klammerwirkung und Entklammerung: Wozu ein Joint so alles (nicht) taugt....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.04.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|26023 Aufrufe

Straßenverkehsrecht und BtM-Recht gehen oft Hand in Hand. Das OLG München musste sich etwa gerade mit der Klammerwirkung eines Joints befassen, genauer gesagt mit der Klammerwirkung des BtM-Dauerdeliktes für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften:

 

 

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 2018 aufgehoben.

 

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I verwiesen.

 

Gründe:

 

I.

 

1. Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 23. Januar 2018 den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Juni 2017, 922 Ds 435 Js 1242211/17 verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt sowie die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes angeordnet.

 

Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

 

Am 7. Februar 2017 gegen 4.30 Uhr bewahrte der Angeklagte in seinem Zimmer im Anwesen in der R.straße ... in München insgesamt 85,97 Gramm Marihuana in 52 verkaufsfertigen Plomben wissentlich und willentlich auf. Der überwiegende Teil war zum Eigenkonsum bestimmt. Im Übrigen plante er einen geringen Teil der einzelnen Plomben - zur Finanzierung des Eigenkonsums - an unbekannte Dritte im Stadtgebiet von München gewinnbringend zu veräußern, wobei ein Gewinn von 5 Euro je Gramm beabsichtigt war. Das Betäubungsmittel hatte einen Wirkstoffgehalt von 12%. Insgesamt liegt ein THC-Gehalt von 10.3 Gramm vor. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

 

2. Dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen angefochten. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11. Juni 2018 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und das Verfahren gem. § STPO § 260 Abs. STPO § 260 Absatz 3 StPO eingestellt.

 

Das Landgericht nahm das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. GG Artikel 103 Abs. GG Artikel 103 Absatz 3 GG) an. Es wertete die Tat des Angeklagten als durch das Amtsgericht München am AGMUENCHEN 26. Juni 2017 im Verfahren … wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis bereits abgeurteilt. Diesem seit 22. August 2017 rechtskräftigem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte fuhr am 7. Februar 2017 gegen 02.45 Uhr mit dem PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen …, auf der Elisabeth Selbert Straße, der Maria-ProbstStraße und der Schwarzhauptstraße in München, obwohl er infolge vorangegangenen Konsums berauschender Mittel fahruntüchtig war. Eine bei dem Angeklagten am 7. Februar 2017 um 3.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration 10 µg/l Hydroxy-THC und 33 µg/l THC-Carbonsäure. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis.

 

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte der Angeklagte vor der Fahrt aus seinem Vorrat die für einen Joint erforderliche Menge von ½ Gramm abgezweigt, sich einen Joint gebaut und diesen während der Fahrt geraucht. Durch den Genuss dieses Joints steigerte er jedenfalls eine möglicherweise bereits bestehende Fahruntüchtigkeit. Als der Angeklagte die Anhaltesignale des hinter ihm fahrenden Einsatzfahrzeugs der Polizei bemerkte, unterbrach er den weiteren Konsum seines Joints, machte ihn aus und legte ihn im Bereich der Mittelkonsole ab. Aufgrund der Anhaltung und des dadurch festgestellten Umgangs des Angeklagten mit Betäubungsmitteln erfolgte die Durchsuchung beim Angeklagten, die zur Auffindung der 85,97 Gramm Marihuana in 52 verkaufsfertigen Plomben führte.

 

3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die einen Strafklageverbrauch verneint.

 

II.

 

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Ein Strafklageverbrauch gem. Art. GG Artikel 103 Abs. GG Artikel 103 Absatz 3 GG liegt nicht vor.

 

1. Durch das Verbot des Artikel 103 Absatz 3 GG soll der Bürger davor geschützt werden, wegen einer Tat, deretwegen er schon zur Verantwortung gezogen worden ist, nochmals in einem neuen Verfahren verfolgt zu werden. Tat im Sinne dieses Grundsatzes ist der prozessuale Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Er umfasst nicht nur den von der zugelassenen Anklage umschriebenen Vorgang, sondern auch das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens eine Einheit darstellt, deren Aburteilung in getrennten Verfahren zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde. Da dieser Begriff der prozessualen Tat eine gewisse Unschärfe aufweist, ist es geboten, die Lösung im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes zu überprüfen (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, zitiert nach juris Rn. 13).

 

2. Eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB stellt stets auch eine einheitliche prozessuale Tat dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 264 Rn. 6). Allerdings übt vorliegend der Besitz des Joints keine Klammerwirkung dahingehend aus, dass sowohl die Straßenverkehrsdelikte als auch die Betäubungsmitteldelikte in Tateinheit miteinander stehen.

 

a) Grundsätzlich kann ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stehen, zur Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann nicht ein, wenn eine minderschwere Dauerstraftat jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft („Entklammerung“). Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, dass alle während der Begehung des Dauerdelikts zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstöße zu einer Tat im Sinne des § STGB § 52 Abs. STGB § 52 Absatz 1 StGB zusammengefasst werden (BGH Beschluss vom 4. April 2012 - 2 StR 70/12, zitiert nach juris Rn. 5).

 

b) Grundsätzlich kann ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stehen, zur Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann nicht ein, wenn eine minderschwere Dauerstraftat jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft („Entklammerung“). Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, dass alle während der Begehung des Dauerdelikts zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstöße zu einer Tat im Sinne des § 52 Absatz 1 StGB zusammengefasst werden (BGH Beschluss vom 4. April 2012 - BGH 2 StR 70/12, zitiert nach juris Rn. 5).

 

12c) Der Besitz des Joints steht mit den Straßenverkehrsdelikten in Tateinheit. Vorliegend hatte die Mitnahme des Betäubungsmittels einen Bezug zur Trunkenheit im Verkehr. Dadurch, dass aufgrund des Genusses des Joints zumindest eine bereits zuvor bestehende Fahruntüchtigkeit gesteigert wurde, bestand eine unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung hinausging (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, zitiert nach juris Rn. 16). Zwar ist der Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar. Dem Konsum lag hier jedoch ein Besitz von Betäubungsmitteln gem. § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG zugrunde.

 

d) Zwar würde der Besitz des Joints grundsätzlich in Tateinheit stehen mit dem Handeltreiben von und dem Besitz der übrigen zum eigenen Konsum bestimmten Betäubungsmitteln, da der Joint aus diesem Vorrat stammt. Vorliegend ist jedoch von einer „Entklammerung“ auszugehen:

 

aa) Voraussetzung für eine „Entklammerung“ und damit Auflösung einer an sich gegebenen Tateinheit ist, dass die Verbindung zu einer gemeinsamen Tat dem Gerechtigkeitsprinzip oder sozialethischen Bewertungsgrundsätzen widerspricht. Mehrere selbständige Delikte, die gegenüber einem Dritten einen unverhältnismäßig größeren Unwert verkörpern bzw. bei denen das verbindende Delikt in seinem Unrechtsgehalt „deutlich“ hinter den zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt, werden deshalb durch das leichtere Delikt nicht miteinander verklammert; „annähernd gleichgewichtige“ Straftaten bleiben dagegen tateinheitlich miteinander verbunden. Dabei ist der Wertevergleich nicht nach einer abstraktgeneralisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen; minder schwere Fälle oder wegen vertypter Milderungsgründe vorzunehmende Strafrahmenverschiebungen sind mithin zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12, zitiert nach juris Rn. 24 m. w. Nachw.).

 

bb) Voraussetzung für eine „Entklammerung“ und damit Auflösung einer an sich gegebenen Tateinheit ist, dass die Verbindung zu einer gemeinsamen Tat dem Gerechtigkeitsprinzip oder sozialethischen Bewertungsgrundsätzen widerspricht. Mehrere selbständige Delikte, die gegenüber einem Dritten einen unverhältnismäßig größeren Unwert verkörpern bzw. bei denen das verbindende Delikt in seinem Unrechtsgehalt „deutlich“ hinter den zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt, werden deshalb durch das leichtere Delikt nicht miteinander verklammert; „annähernd gleichgewichtige“ Straftaten bleiben dagegen tateinheitlich miteinander verbunden. Dabei ist der Wertevergleich nicht nach einer abstraktgeneralisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen; minder schwere Fälle oder wegen vertypter Milderungsgründe vorzunehmende Strafrahmenverschiebungen sind mithin zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 13.12.2012 - 4 StR 99/12, zitiert nach juris Rn. 24 m. w. Nachw.).

 

16cc) Das Handeltreiben mit und der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge haben einen erheblich größeren Unrechtsgehalt als der Besitz eines einzigen Joints. Aber auch die Straßenverkehrsdelikte sind vorliegend als nicht annähernd gleichwertig gegenüber dem Besitz eines einzigen Joints zu werten. Zwar beträgt der Strafrahmen des § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Delikte der §§ 316 Absatz 1 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sehen demgegenüber nur eine Höchststrafe von einem Jahr vor. Allerdings zeigt auch § 29 Absatz 5 BtMG, wonach von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn der Täter - wie hier - das Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, dass der Besitz des Joints im Vergleich zum Gefährdungspotential der Straßenverkehrsdelikte, insbesondere der Trunkenheit im Verkehr, nicht annähernd gleichwertig ist.

 

dd) Dies führt dazu, dass die Verbindung zur Tateinheit entfällt. Die Straßenverkehrsdelikte haben lediglich durch einen ganz geringfügigen Teil des Betäubungsmitteldelikts einen Zusammenhang mit diesem. Es würde dem Gerechtigkeitsprinzip widersprechen, alle Taten miteinander zu verbinden. Das geringfügige Delikt des Besitzes von einem Joint kann die deutlich schwerer zu beurteilenden Delikte - nämlich auf der einen Seite Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (mit dem Besitz des Joints in Tateinheit stehend) und auf der anderen Seite Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - nicht zu einer insgesamt bestehenden Tateinheit verklammern.

 

3. Sachlichrechtlich selbständige Taten sind in der Regel auch prozessual selbständig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 264 Rn. 6). Für den Begriff der prozessualen Tat im Sinne von Artikel 103 Absatz 3 GG, § 264 Absatz 1 StPO kommt es darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2001, 2 StR 261/01, zitiert nach juris Rdn. 6 m. w. Nachw.).

 

Eine prozessuale Selbständigkeit liegt hier vor. Die geschichtlichen Vorgänge, die den beiden Anklagen zugrunde liegen, sind nicht identisch. Der erste Vorwurf erfasste das Handeln des Angeklagten zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Hinblick auf das Führen seines Kraftfahrzeugs, während der andere, hier in Rede stehende, sich auf das Handeltreiben mit und den Besitz von Betäubungsmitteln bezieht. Diese Differenzierung spaltet einen einheitlichen Lebensvorgang nicht in unnatürlicher Weise auf. Der soziale Sinngehalt beider Tatvorwürfe, das jeweils verwirklichte Unrecht und die individuelle Schuld des Angeklagten lassen sich beurteilen, ohne dass zugleich der jeweils andere Tatvorwurf berücksichtigt werden müsste.

 

OLG München Urt. v. 22.3.2019 – 4 OLG 13 Ss 491/18B, BeckRS 2019, 4563

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