LAG Düsseldorf: Unzulässige Bevorzugung eines Betriebsratsvorsitzenden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3277 Aufrufe

Der Fall schlägt im Ruhrgebiet hohe Wellen: Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats eines der großen Nahverkehrsunternehmen des Reviers. Er ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats, wurde dann zunächst stellvertretender Vorsitzender, später Vorsitzender dieses Gremiums. Im Jahre 2008 wurde er - während er als Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt war - in Entgeltgruppe (EG) 9 befördert, danach erfolgten weitere Beförderungen. Nachdem er 2013 seinen privaten Pkw und den seiner Ehefrau von Arbeitskollegen während deren Arbeitszeit hatte reparieren lassen, wurde er kurzfristig nach EG 11 rückgruppiert, schon im Frühjahr 2015 stieg er aber wieder nach EG 14 auf.

Nach dem Zusammenschluss mit einem anderen Verkehrsunternehmen der Region überprüfte die Arbeitgeberin Anfang 2018 die Eingruppierung. Seit dem 1.4.2018 vergütet sie den Kläger nur noch nach EG 11, was eine monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ausmacht.

Der Kläger verlangt die Fortzahlung seiner Vergütung nach EG 14, die Beklagte widerklagend die Rückzahlung der Differenz zwischen EG 11 und EG 14 für die Monate Oktober 2017 bis März 2018. Während der Kläger meint, dass seine Vergütung  den vertraglichen Vereinbarungen entspreche seine betriebsübliche berufliche Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zutreffend wiedergebe, hält die Beklagte die Vergütung gemäß EG 14 für eine unzulässige Begünstigung (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Klage und Widerklage blieben beim ArbG Essen und beim LAG Düsseldorf ohne Erfolg:

Die unzulässige Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit (§ 78 Satz 2 BetrVG) folgt daraus, dass die Eingruppierung in EG 14 zum 1.4.2015 weder der betriebsüblichen noch der persönlichen Entwicklung des Klägers entspricht, nachdem dieser sich in der EG 13 nicht bewährt hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bereits anderthalb Jahre, nachdem er sich aufgrund seiner Verfehlung mit einer Tätigkeit nach EG 11 einverstanden erklärt und diese auch ausgeübt hatte, in die EG 14 aufsteigt. Für diese Entgeltgruppe setzt der Tarifvertrag eine Tätigkeit voraus, dies sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus EG 13 heraushebt. Auf den einzigen von ihm benannten vergleichbaren Mitarbeiter, der EG 15 erhält, kann der Kläger sich für die betriebsübliche Entwicklung nicht berufen, denn es handelt sich ebenfalls um ein Betriebsratsmitglied. Die angebliche Zusage des damaligen Geschäftsführers zur Dauer der Tätigkeit als Sachbearbeiter war weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass von 2.500 Mitarbeitern nur zwölf in der EG 14 sind. Weil die Beklagte mit der Zahlung ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot verstoßen hat, kann sie die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 17.4.2018 - 7 Sa 1065/18, Pressemitteilung hier

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