Der im Altpapier gefundene „Richter“ – Diebstahlsobjekt?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.04.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht64|41137 Aufrufe

Mit einem etwas kuriosen Fall hatte das AG Köln heute zu tun, berichtet wurde auf allen Sendern. (Bericht auf  LTO).

Gerhard Richter, einer der weltweit bekanntesten lebenden Künstler, hatte vier Zeichnungen/Skizzen, die seinem eigenen kritischen Blick nicht standhielten, im Altpapier entsorgt. Der Angeklagte hatte diese Zeichnungen „gefunden“ (ob in oder vor der Altpapiertonne, war zuletzt streitig) und zwei davon einem Auktionshaus verkaufen wollen. Dass es sich um echte, wenngleich unsignierte, Richter-Zeichnungen handelte, war wohl unzweifelhaft. Aber die Story des Angeklagten zur Herkunft der Werke, erschien einem Experten, der die Echtheit zertifizieren sollte, nicht plausibel.

Angeklagt war nun Diebstahl, und dies wird wohl demnächst in vielen Vorlesungen Strafrecht Besonderer Teil thematisiert werden. Ähnlich wie schon bei der Wegnahme von Lebensmitteln aus dem Müll von Supermärkten („Containern“) stellt sich die Frage, ob das Aussondern und Werfen in die Altpapiertonne nicht als Aufgabe des Eigentums und Besitzes  („Dereliktion“) zu verstehen ist. Bei einer Dereliktion wären die Zeichnungen herrenlos und schieden als Diebstahlsobjekte aus.

Das AG Köln meinte: Nein.

"Auch, wenn die Skizzen neben der Papiertonne lagen, waren sie noch Eigentum des Künstlers", so Richterin P. in der Urteilsbegründung. Indem der Maler die Bilder in den Müll warf, habe er sie "an einen Entsorgungsbetrieb zum Zwecke der Entsorgung übereignet". (Quelle: LTO)

Das Eigentum wäre erst bei Abholung an die Entsorgungsfirma übergegangen. „Herrenlos“ seien die Zeichnungen also nicht gewesen, sondern für den Angeklagten „fremd“ und damit auch geeignete Diebstahlsobjekte, nach Schätzung der Richterin immerhin im Wert von 60.000 Euro. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Die Konstruktion wirkt zwar etwas bemüht, hat aber immerhin für sich, dass mit dem Einwurf ins Altpapier ja die Absicht verknüpft ist, das Papier dem Recycling zuzuführen. Dem Eigentümer ist es also gerade nicht „egal“, was mit dem Papier passiert, er gibt seinen Besitz- und Eigentumswillen keineswegs bedingungslos auf (ebenso, wenn Dinge an eine Organisation gespendet werden, anders möglicherweise bei Müll/Restmüll).

Allerdings erscheint mir die Frage, ob sich der Täter auch über die „Fremdheit“ bewusst war (subj. Tatbestand) damit noch nicht beantwortet. Hat der Angeklagte tatsächlich um die Fremdheit gewusst oder hielt er die Zeichnungen doch für herrenlos? Jedenfalls sorgte eine kleine Umfrage unter meinen nichtjuristischen Bekannten  für Kopfschütteln: Die weggeworfenen Zeichnungen sollen wirklich noch in seinem Eigentum stehen? Sie hätten das jedenfalls auch nicht für Diebstahl gehalten. Für den Vorsatz könnte, entgegen der Auffassung der Amtsrichterin, auch die Frage eine gewisse Rolle spielen, ob die Zeichnungen in oder neben der Tonne lagen.

Auch ob nach dem Einwurf in die Altpapiertonne noch Gewahrsam an den Skizzen bestand, kann man zu Recht in Zweifel ziehen (siehe dazu den Kommentar von Björn Engelmann unten).

Aus meiner Sicht ist Kern der vorwerfbaren Handlung nicht der Eigentumsangriff, sondern eher der wirtschaftliche Verwertungsversuch gegen den Willen des Künstlers, der jedoch nach § 106 UrhG („Verbreiten“) ebenfalls strafbar ist. Nach h.M. ist ein vollendetes „Verbreiten“ auch dann zu bejahen, wenn ein Verkaufsangebot keinen Erfolg hatte.

Eine Verortung im Urheberrecht entspräche  übrigens wohl auch eher der Tendenz des Künstlers:

Das Atelier des Künstlers teilte über dessen Anwalt mit, dass Richter kein persönliches Interesse an der Verurteilung des Angeklagten habe. "Er würde es sehr begrüßen, wenn die Arbeiten - wie ursprünglich von ihm beabsichtigt - auch tatsächlich vernichtet würden." (Quelle: LTO)

P.S.: Der an das Leben Gerhard Richters angelehnte Spielfilm „Werk ohne Autor“ ist empfehlenswert.

(Hinweis: Der Beitrag wurde am 26.04.2019 ergänzt)

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64 Kommentare

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Nun, dann wäre wohl auch das Flaschensammeln von Pfandflaschen in Mülltonnen strafbar wegen "Diebstahls"? Wie sagte noch Herr Minister Reul: Wünschenswert wäre es, wenn Gerichtsurteile dem Normalbürger verständlich wären.

Ich kann mich an einen ähnlichen oder - ich würde sagen - gleichen Fall noch aus der Uni erinnern. Einen Unterschied gab es, der aber - wie ich meine - unwesentlich sein dürfte. In dem dortigen Fall stellte der Künstler sein Ölbild auf den Sperrmüll. Allerdings ging es um zivilrechtliche Herausgabeansprüche, die aber alles andere als unproblematisch waren, wie z.B. bei Diebstahl.

Ich glaube, nachdem ich kurz gegoogelt habe, das könnte gut LG Ravensburg NJW 1987, 3142 f. gewesen sein.

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Die LTO-Presseschau schreibt:

AG Köln zu Gerhard-Richter-Skizzen: Das Amtsgericht Köln hat einen Mann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 3.150 Euro verurteilt, der weggeworfene Skizzen des Malers Gerhard Richter aus dessen Papiermüll gefischt und an sich genommen hatte. Dies berichten lto.de, SZ (Jana Stegmann) und community.beck.de (Henning Ernst Müller). Richter hatte die Skizzen als "misslungen" empfunden und daher entsorgt. Der Angeklagte fand sie nach eigener Aussage durch Zufall und bat sie einem Münchener Auktionshaus zum Verkauf an. Der Künstler teilte mit, dass er an einer strafrechtlichen Verfolgung des Mannes kein Interesse habe, aber nicht wolle, dass die Skizzen auf dem Kunstmarkt existierten. 

Die LTO-Presseschau:

AG Köln zu Diebstahl von Richter-Bildern: Der Spiegel (Felix Hutt) erläutert noch einmal, worum es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Köln ging, in der Michael Watzinger zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er vier Bilder des Malers Gerhard Richter aus dessen Altpapiertonne gestohlen hatte.

Siehe auch LG Magdeburg, Urteil vom 08. November 2006 – 9 O 584/06 –, BeckRS 2011, 11681.

In allen diesen Fällen ist zwar der Dereliktionswille offenkundig, nur möchte der Aufgebende die Sache nicht in unbefugte Hände gelangen lassen. Sein Interesse am Schicksal der zu verwertenden Sache rechtfertigt es, dass er bis zum Besitzerwerb des Entsorgers Eigentümer bleibt (BeckOGK/Schermaier, 1.2.2019, BGB § 959 Rn. 15.1).

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O ja, das Strafrecht. Ich erinnere mich noch: Fund einer Kette in einer Gaststätte. Ein Nutzer fand sie. Berechtigter als Finder? Nein, der Gaststätteninhaber als "Besitzer". Nach der Schilderungwar sie in einem "Abtritt" zunächst unsichtbar im Bodenfeststoffbereich verborgen. Das scheint ein Plumpsklo mit festgetretenem Boden-Erdreich ( oder Dreck) gewesen zu sein. Ich erinnere mich noch an die süffisante Fußnote in einem Strafrechtslehrbuch ( um ca. 1880-1900) ,  das lasse unangenehme Schlüsse auf den Sauberkeitszustand jenes Abtritts zu. Wie überhaupt ich damals im Studium beim Stöbern außerordentlich süffige kommentierende Ausführungen damaliger Ordinarien gelesen habe. Das gilt auch für sonstige Lehrbücher oder Kommentare etwa im Aktienrecht. Bis etwa 1933 herrschte augenscheinlich akademische Meinungsfreiheit, auch mit zackiger Schärfe. Erst danach kam der Gesinnungsterrorismus auf - damals dann erst Verbrennen oder Aussortieren, mittlerweile angemaast löschen, sperren, "Kommentarfunktion schließen".  Hierzu würde mit der Schärfe eines Kommentators oder Lehrbuchschreibers um 1900 zu sagen sein: Was ist der Komparativ, die Steigerungsform,  zu "Müll"? 

Wenn man Dereliktion (959 BGB) prüft, dann wird man doch wohl sinnvollerweise mit der Aufgabe des Besitzes (856 I BGB) beginnen. Denn wird Besitzaufgabe verneint, dann ist die Prüfung beendet. Wird sie aber bejaht aber die Aufgabe des Eigentums verneint, dann ist damit schon ein Problem für die Prüfung der Wegnahme (242 StBG) vorbereitet. Denn wie soll Gewahrsam an einer Sache gebrochen werden, an der der Eigentümer seinen Besitz erkennbar aufgegeben hatte?

Ob der Besitzer von Gegenständen, die er auf den Sperrmüll stellt oder in die Mülltone legt und dann erkennbar zur Abholung für die Müllabfuhr bereitstellt, z.B. auf dem Bürgersteig vor dem Haus, darüber kann man vermutlich unterschiedlicher Auffassung sein - unter Juristen. Nichtjuristen haben bei solchen Fragen nicht selten eine sehr gute bis bessere Einschätzung der Wirklichkeit. Deswegen wundert mich überhaupt nicht, dass die Umfrage unter den nichtjuristischen Bekannten von Professor Müller für Kopfschütteln sorgte.

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(Korrektur: Habe oben etwas vom Satz vergessen:)

Ob der Besitzer von Gegenständen, die er auf den Sperrmüll stellt oder in die Mülltone legt und dann erkennbar zur Abholung für die Müllabfuhr bereitstellt, z.B. auf dem Bürgersteig vor dem Haus, seinen Besitz aufgibt (856 I BGB), darüber kann man vermutlich unterschiedlicher Auffassung sein - unter Juristen.

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Bei § 242 StGB kommt es erst einmal auf die Frage der Fremdheit an, die von Rspr. und Literatur in der Konstellation des "Wegwerfens" von versch. Gegenständen in versch. Abfalltonnen oder Container (Sperrmüll, Flaschen, Restmüll, öffentliche Mülltonne/Abfallkorb, private Tonne auf Grundstück oder auf der Straße etc.) nach den "Umständen des Einzelfalls" beantwortet wird. Zivilr. Besitz und strafr. Gewahrsam sind (anders als "Eigentum") nicht identisch. Der Inhalt der Altpapiertonne auf dem Grundstück des Künstlers ist wohl strafr. Gewahrsam. Da die (endgültige) Aufgabe des Besitzes in den meisten Fällen  ebenso fraglich ist wie der Wille zur Aufgabe des Eigentums, kann ich daher den Vorteil einer Änderung der Prüfungsreihenfolge nicht unmittelbar erkennen.

Anders als im Zivilrecht kommt es aber im Strafrecht zusätzlich auf den Vorsatz an, der ja gerade in Fragen, in denen die Rechtslage uneindeutig beurteilt wird, durchaus betroffen sein kann. Im Zivilrecht könnte der Künstler bei obj. noch bestehendem Eigentum nach § 1004 BGB vorgehen, unabhängig davon, ob die Skizzen vorsätzlich gestohlen wurden. Im Strafrecht kommt hier (unabhängig von der obigen Eigentumsfrage) § 106 UrhG in Betracht, wobei allerdings im konkreten Falldie Streitfrage virulent wird, ob "Verbreiten" einen Erfolg voraussetzt oder ob ein Angebot genügt.

Nun , nach § 242 StGB ist "Gewahrsam" für den "Bruch fremden Gewahrsams" von Belang, für das Tatbestandsmerkmal "fremde" bewegliche Sache direkt jedenfalls nicht. Die Fremdheit wird zivilrechtlchbestimmt, und da spielt bei Dereliktion der "Besitz" eine Rolle, nicht ein etwa strafrechtlich gesondert zu bestimmender  "Gewahrsam".

 

Ebenso richtig wie die Ausgangsüberlegung - da wir ja vo Duebstahl reden - : "Bei § 242 StGB kommt es erst einmal auf die Frage der Fremdheit an." 

 

Ja, BGB-Besitz und StGB-Gewahrsam sind nicht identisch. Gleichwohl dürfte der Rückschluss jedenfalls von unmittelbaren Besitz auf Gewahrsam möglich sein. Der Unterschied erscheint auch gar nicht so relevant zwischen der rein tatsächlichen Herrschaft über eine Sache und deren unmittelbare Ausübung kraft des Besitzwillens (unmittelbarer Besitz) und der von einem Herrschaftswillen getragenen faktischen Sachherrschaft (Gewahrsam). Das Herrschaftsverhältnis des Gewahrsams ist zwar sehr weit gefasst. Aber selbst in Grenzfällen kommt man beim unmittelbaren Besitz zum gleichen Ergebnis. Wenn man also in den Entsorgung-Fällen die Aufgabe des Besitzes bejaht, aber zugleich Aufgabe des Gewahrsams verneint, dann liegt der Verdacht nicht fern, dass irgendetwas an der Gewahrsamsprüfung unstimmig ist.

Der konkludent erklärter Satz, "das Zeug will ich nicht mehr haben und weg damit", scheint beim strafrechtlichen Gewahrsam nicht zu existieren. Im Fischer-Kommentar z.B. kann man nur etwas zum Verlust des Gewahrsams nachlesen. Wenn aber der Herrschaftswille von dem Gewahrsamsinhaber aufgegeben wird, dann kann man doch nicht von Verlust sprechen, aber doch ebenso wenig davon, dass ihm Gewahrsam gleichwohl erhalten bleibt. Es gibt also auch die Möglichkeit, dass Gewahrsam (wie unmittelbarer Besitz) aufgegeben wird, auch dann, wenn faktisch immer noch Sachherrschaft besteht, aber eben nicht mehr vom Herrschaftswillen getragen wird.

Zivilrechtlich ist das Eigentum weniger geschützt, wenn der Besitz aufgegeben wurde. Denn in der Inbesitznahme des neuen Besitzers liegt keine verbotene Eigenmacht. Die Inbesitznahme ist zivilrechtlich erlaubt. Es ist sicher nicht Aufgabe des Strafrechts sie trotzdem zu missbilligen, zu verbieten und zu bestrafen. Es erscheint doch sehr fraglich, ob sie von dem Schutzzweck der Norm erfasst ist.

"Der Inhalt der Altpapiertonne auf dem Grundstück des Künstlers ist wohl strafr. Gewahrsam." Ich denke, es kommt eben darauf an - wie bei Aufgabe des unmittelbaren Besitzes, ob die Tonne objektiv erkennbar zur Abholung bereitgestellt und damit der Herrschaftswille (wie Besitzwille) aufgegeben wurde.

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Vgl. etwa OLG Hamm: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/III_3_RVs_103_10beschluss2...

Nach Besitzaufgabe kann es nicht mehr Diebstahl gewesen sein - wohl aber (Fund-?) Unterschlagung. Aber - sogar auch Besitz soll die Bank an Dingen im Abfall haben : Bank als Eigentümerin. Diese übt als juristische Person die tatsächliche Sachherrschaft durch die für sie tätigen Mitarbeiter aus. Nach den Urteilsfeststellungen befand sich die Karte in einem in den Geschäftsräumen der Bank aufgestellten Abfalleimer und damit noch im Herrschaftsbereich der Bank. Für die Ausübung der Sachherrschaft ist es ausreichend, dass sich der Beherrschungswille auf die Gesamtheit der in den Geschäftsräumen befindlichen und der Bank gehörenden Gegenstände bezieht, ein ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft an einzelnen Gegenständen aus der Sachgesamtheit ist nicht erforderlich." Subtile Prüfung scheint dann angezeigt, was gilt, wenn die Dinge liegen a) in der Schüssel einer Spültoilette aa) vor Drücken des Spülung  bb) danach, während des Flusses in der bankinternen Rohrleitung b) in der Ansammlung eines Plumpsklos.  - Wenn man Kommilitonen anderer Fakultäten, zB auch einer Freundin, begeistert von solch erbaulichen juristischen Weistümern und Problembehandlungen erzählt - damals etwa von der gefundenen Kette und den Umständen - , erntet man als Jurastudent regelmäßig ehrfürchtige Bewunderung - oder auch anderes. Heutzutage wäre die Frage der Werthaltigkeit des Inhalts vor der Spülung ideologieaffin wohl auch nur unter Berücksichtigung ökologisch-dynamischer Wertstoffsammlung für Düngezwecke zu beurteilen. Sofern im Zuge der akademischen Ausbildung der Student auch den Reifegrad oberhalb einer fachbegrenzten venia legendi erreicht hat, sondern querschnitthaft zu denken begonnen hat, sieht er auch bald die eventuellen Implikationen anderer Rechtsbereiche, etwa des Öffentlichen Rechts. Vielleicht klärt das Abfall- und Ordnungsrecht für das Volk genügend , inwieweit man Abfall selbständig durchwühlen und Dinge an sich nehmen darf - etwa bei Beanstandung von Herumwerfen des nicht übernommenen Mülltonneninhalts oder Verstreuung von Sperrmüll.  Wer sich geistig allerdings auf seine venia legendi beschränkt sieht, murmelt dann maasoid leicht "off topic". Dass im OLG-Hamm-Fall die Verwerfichkeitdes Tuns durch Computerbetrug hinlänglich gebrndmarkt wäre, steht für mich auer Zweifel. Und wer seine Bilder nicht mehr in dritter Hand werthaltig sehen will, mag sie verbrennen ( o weh: ökologisch zulässig?), oder zerschnipseln. Oder - wie in der berühmten Reger-Anekdote - im kleinsten Gelass seines Hauses funktionsgerecht verwenden. Womit wir wieder  im eingangs aufgegriffenen , nun ja, "Sachbereich" der Strafrechtler um 1900 wären. Ein Prädikat bekäme bei mir ein heranwachsender Aspirant nur, wenn er Echokammern eigener venia legendi oder ähnlicher geistiger Einhausungen überwinden kann. Ansonsten ist es, um klassisch mit Goethe zu formulieren (Urfaust): "Scheißhaus". Oder maasoid. 

Um nicht unvollständig zu sein: Ganz egal, ob §106 UrhG als Nebenstrafrechtsnorm noch zum veniengemäßen oder "off topic"-Bereich gehört - immerhin erwähnt. Das berührt sich mit dem (Dortmunder?) Putzfrauen-Fall: Frage: "Ist das Kunst oder ist das Abfall?". Dieser Ausdruck gesunden Volksempfindens - das wegen Frau Dr Barley ja mindestens für Gerichte völlig unerheblich sein soll - offenbart eine juristische Delikatesse: Man beachte das Wort "oder". Schließt die Zuordnung zum Begriff "Abfall" die Subsumtion unter den Begriff "Kunst" aus? Darüber lohnt sich nachzudenken. Nach dem rotgrün versifften Zeitgeist soll ja Kunst auch durch Selbstdeklaration entstehen und sogar verfassungsrechtliche Dignität gewinnen können. Die Beispiele häufen sich ( ( beleidigende öffentliche Anwürfe gegen einen ausländischen Staatsmann aus dem Kloakenniveau und einem noch niedriger moralisch anzusiedelnden Niveau als der Abtrittsdreck um 1900; öffentliche Ankündigung einer stasiähnlichen Personenüberwachung eines missliebigen Politikers und seiner Familienanghehörigen mit Kindern bei anders als Stasi Androhung späterer öffentlicher Zurschaustellung mit nachträglicher, strafverfolgungsaversen Deklaration als "Satire" o.ä.). Sollte man meinen, dass derartiges an Schund durch Selbstdeklaration die Qualität vpn "Kunst" gewinnen könnte, so ist die Frage angezeigt , ob man einem Produkt von "Kunst" auch vice versa diese Qualifikation durch Umdeklaration zu Müll ( hier nicht Komparativ) nachträglich wieder nehmen kann.

Hoppsa - da ist ein Unfall passiert. Vorangegangen Post bitte löschen oder ignorieren. Es sollte heißen:

Mit dem Vorsatz sehe ich ein Problem, aber auch mit der Dereliktion.

Es erscheint mir fraglich, inwieweit es auf den Willen des Eigentümers ankommt und inwieweit sich dieser nach außen hin wahrnehmbar gezeigt haben muss.

Beispiel:

Ein Mensch wirft Küchenabfälle in seine Biotonne. Ihm ist (lebensnah) im Prinzip gleichgültig, was damit passiert, solange es irgendwie aus seinem Lebensumfeld verschwindet. Er geht aber davon aus, dass der kommunale Entsorger die Abfälle an sich nehmen und irgendwie sinnvoll verwerten wird, was er am Rande seines Bewusstseins auch irgendwie begrüßt.

Die Landwirtin L nimmt einige der Bioabfälle an sich und verfüttert sie an ihre Schweine.

Der Mülltonneneigentümer erlangt später davon Kenntnis und freut sich innerlich, dass es eine noch bessere Verwertung für seine Abfälle gibt. Die Landwirtin L will er nicht ansprechen, da er sie aus der Ferne anhimmelt, wirft aber in der Erwartung, dass diese sich wieder Abfälle nehmen werde, weiterhin verwertbares Material in die Biotonne.

Die Landwirtin bedient sich weiterhin.

Nach der Wertung des Amtsgerichts wäre die erste Biotonnenplünderung wohl Diebstahl, die zweite aber nicht. Das erscheint mir unlogisch.

Beim "Containern" und dem hier dargestellten Skizzen"diebstahl" scheint mir prägend, dass der jeweilige (ehemalige?) Eigentümer ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass andere die Abfälle nicht an sich nehmen. Dabei geht es aber nicht etwa darum, dass die Gegenstände dem Entsorger zu gute kommen, sondern dass sie nicht durch Dritte wirtschaftlich verwertet werden. Hätte der "Dieb" die Skizzen lediglich zerrissen, um sie vor einem Diebstahl durch die Beschäftigten des Entsorgers zu bewahren, wäre das dann Sachbeschädigung gewesen? Wäre es angezeigt, wäre es verfolgt worden? Meiner Einschätzung nach nicht.

Ich glaube, dass hier wirtschaftliches Interesse mit Eigentum verwechselt wird. Die Gerichte erzeugen eine Art eingeschränkter Dereliktion. Der Hinweis auf § 106 UrhG führt daher m. E. in die richtige Richtung: Es geht nicht um Eigentum, sondern um den Schutz anderer Rechte. Ob § 106 UrhG erfüllt ist, ob Lebensmittelhändler ein eigenes Leistungsschutzrecht für weggeworfene Lebensmittel benötigen, sei einmal dahingestellt. Aber der Gedanke zeigt m. E. auf, dass hier etwas durcheinandergeht.

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Danke für Ihren Kommentar.
Viele Fälle (insbesondere die mit den Pfandflaschen oder Bioabfällen) werden deshalb nicht praktisch, weil wegen ihres geringen Wertes (was ja typisch ist bei Dingen, die bewusst weggeworfen werden) kein Interesse des Eigentümers daran besteht, weshalb auch nicht der erforderliche Strafantrag gestellt wird (§ 248a StGB). Nur in Ausnahmefällen wird dann (wie zuletzt im bayerischen Container-Fall) ein öffentliches Verfolgungsinteresse bejaht.

Hätte der "Dieb" die Skizzen lediglich zerrissen, um sie vor einem Diebstahl durch die Beschäftigten des Entsorgers zu bewahren, wäre das dann Sachbeschädigung gewesen? Wäre es angezeigt, wäre es verfolgt worden? Meiner Einschätzung nach nicht.

Gegen Sachbeschädigung in diesem Fall würde man die Rechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung bzw. entspr. Erlaubnistatbestandsirrtum ins Feld führen können. Aber auch hier wäre  ja ein Strafantrag erforderlich gewesen (ohne Wertgrenze!).

Im konkreten Fall  ging es nun um Sachen, die zwar vom Hersteller/Eigentümer wirtschaftlich gering geschätzt wurden, allerdings trotzdem einen hohen "objektiven" Marktwert in der Kunstsammlerszene genießen, weshalb kein Strafantrag erforderlich war.

 

Danke für die Antwort. Natürlich sind praktische Verfolgung und (theoretische) Strafbarkeit nicht gleichzusetzen. Trotzdem hilft m. E. der Blick auf die Praxis. Was wir rein empirisch verfolgen (würden), wie wir einen hypothetischen, leicht abgewandelten Fall bewerten (würden), ist m. E. in guter Prüfstein.

Wenn in dem vorgenannten Beispiel mit dem zerrissenen Bild der Künstler einen Strafantrag gestellt hätte... Wenn er nicht etwa behauptet hätte, dass er das Bild wieder aus dem Abfall habe retten wollen... Hätte ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin das wirklich verfolgt? Wenn er als Begründung für den Antrag kein wirtschaftliches Interesse, sondern bloße Missgunst gegenüber dem Täter geäußert hätte? Ich glaube, da wäre sehr schnell eine Begründung gefunden worden, wieso das Verhalten nicht strafbar ist.

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Die zivilrechtlichen Fragestellungen wurden hier bereits recht erschöpfend diskutiert. Zu den strafrechtlichen Problemkreisen würde ich wie folgt Stellung nehmen:

1. Problem: fremder Gewahrsam

Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (Sachherrschaft) einer Person über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen, beurteilt nach der Verkehrsauffassung.

Im vorliegenden Fall relevant werden kann m. E. der Einfluss der Verkehrsanschauung bzw. sozialen Bewertung. Die beiden anderen Komponenten werden also durch eine sozial-normative Komponente korrigiert bzw. beeinflusst (i. e. str.).

Zu Fragen ist daher:

a) Wer hatte die tatsächliche Sachherrschaft?

b) War sie von Herrschaftswillen getragen?

c) Ist das Ergebnis aufgrund sozial-normativer Erwägungen bzw. Verkehrsauffassung zu korrigieren bzw. wie beeinflussen solche Erwägungen die beiden Fragestellungen? (vgl. hierzu z. B. Zopfs, ZJS 2009, 506, 507 f.)

Beispiel: Bewusstlose haben nach h. M. Gewahrsam bis zum Tod (obwohl kein tatsächlicher Herrschaftswille vorliegt)

zu a): Ob an Dingen in einer offenbar wohl vor dem Haus stehenden Mülltonne noch Sachherrschaft besteht, halte ich bereits für fraglich. Immerhin hat der Künstler keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit aufgrund der Distanz.

zu b): Auch Herrschaftswille scheint mir problematisch. Reicht der Wille, dass die Dinge der Abfallversorgung zugeführt werden, um noch (bis zur Müllabholung) die Herrschaft hierüber ausüben zu wollen? Ich würde eher dazu tendieren, dies mit „Nein“ zu beantworten. Der  - ich nenne es einmal -  „Abfallzuführungswille“ scheint mE anderer Natur zu sein, als ein klassischer „Herrschaftswille“ (z. B. über ein vor dem Haus geparktes Auto). Eigentlich will Herr Richter ja (allenfalls – dazu sogleich), dass die Bilder der Müllverwertung zugeführt werden, aber er will selbst gerade keine Herrschaft darüber ausüben.

Auch stellt sich mir hier die Frage, ob auf den Regelfall oder den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Kann man bei so einem speziellen Fall wie hier überhaupt noch einen „Regelfall“ konstruieren. Falls nein bzw. man generell den konkreten Einzelfall für maßgeblich hält, wäre vom Gericht der Künstler diesbezüglich genau zu befragen. Welche „Bewusstseinslage“ lag bei Richter noch vor? Hat er sich überhaupt noch Gedanken über den „Müll“ bzw. das „Altpapier“ gemacht? Wenn ja: Welche? In tatsächlicher Hinsicht könnte auch die Frage, relevant sein, ob die Skizzen abfallrechtlich, überhaupt als „Altpapier einzuordnen waren. Dies ist bei „beschmutzen“ Papier problematisch. Waren die Skizzen also mit Bleistift oder aber schon mit Ölfarben o. ä. bearbeitet und daher abfallrechtlich kein Müll für die Altpapiertonne? Relevanz hat die Frage mE deshalb, weil es zeigen könnte, dass Richter die korrekte Entsorgung der Bilder an sich egal war, er sie also einfach nur „irgendwie loswerden“ wollte, was umsomehr gegen Herrschaftswillen spräche (vielleicht sogar die Übereignung an die Abfallentsorgung in Frage stellen könnte).

Der BGH scheint eine Bewertung des Einzelfalls vorzunehmen und erst in diesem Rahmen, dann die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2: „Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es für die Frage, wer an einem Gegenstand Gewahrsam hat, keine feste Regel. Gewahrsam ist zwar tatsächliche Sachherrschaft. Ob sie aber vorliegt, hängt vor allem von den Umständen des einzelnen Falles und ihrer Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs ab.“ (zitiert nach Zopfs FN 16 , a. a. O., Hervorhebungen von mir).

zu c) Von entscheidender Bedeutung erscheint aufgrund des uneindeutigen Ergebnisses von a) und b) jedenfalls die Frage einer sozial-normativen Bewertung bzw. Korrektur der Sachlage (insofern könnte man durchaus von „Richter-Recht“ im doppelten Sinne sprechen…). Hier lässt sich mE vieles vertreten. Ich würde aber dazu tendieren, aufgrund der Tatsache, dass Müll gerade weggeworfen werden soll, keine Herrschaftsbeziehung mehr anzunehmen, vgl. bereits die Überlegungen zum „Abfallzuführungswillen“.

2. Subsidiärer Charakter des Strafrechts

Zudem habe ich auch noch ganz grundsätzliche Bedenken, die man aber auch gut an der sozial-normativen Bewertung festmachen kann: Soll das Strafrecht solche Fälle wirklich noch erfassen, in denen jemand ohne große kriminelle Energie einen Gegenstand, den ein anderer bewusst nicht mehr verwenden will, zur Entsorgung freigibt. Ich sehe hier kein Bedürfnis für eine Strafbarkeit. Ob Richters Entsorgungswille berücksichtigt werden kann (Urheber) oder ein Verkaufserlös herauszugeben wäre, kann das Zivilrecht ausreichend klären (z. B. §§ 812 ff., 823 ff. BGB i. V. m. allgemeinen Persönlichkeits-/Urheberrecht oder das Urheberrecht.)

3. Strafbarkeit nach § 106 UrhG

Hier stellt sich mir noch die Frage, ob tatbestandlich ein „Werk“ vorliegt. Wenn Richter die Bilder gerade als Müll, also als entsorgenswert (!) betrachtet, kann man dann wirklich noch begrifflich von einem „Werk“ sprechen? Ich würde das eher verneinen. Ursprünglich waren die Bilder ein „Werk“ dass dann aber von dem Urheber zu „Müll“ bzw. „Altpapier“ umgewidmet wurde. Der ursprüngliche Werk-Charakter wurde quasi entzogen (dies legt eine subjektive Bewertung des Werkcharakters zu Grunde).

Dazu Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018: § 3 Rn. 15 (Hervorhebung von mir):

Nicht nur das vollendete Werk, sondern auch seine Vor- und Zwischenstufen sind schützbar, seien es Skizzen, Entwürfe, Exposés oder auch Fragmente und unvollendete Werke (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkasso-Programm, für das Pflichtenheft, das Flussdiagramm, das Quellenprogramm und das Objektprogramm eines Computerprogramms; OLG München GRUR 1990, 674, 675 – Forsthaus Falkenau, für ein Fernsehserien-Exposé; BGH GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz, für Vorstufen von Stadtplänen). Allerdings muss die jeweilige Werkstufe in der vorliegenden Form eine persönliche geistige Schöpfung sein. Was noch im Ideenstadium steckt (Rn. 37) oder was in seiner bisherigen Form den Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung nicht genügt, bleibt schutzlos.

Im vorliegenden Fall genügten die Skizzen jedenfalls nach Ansicht des Künstlers nicht diesen Anforderungen, da er sie gerade entsorgen wollte.

Eine Strafbarkeit gem. § 106 UrhG schiede damit aus, wenn man sich fürv eine subjektive Bewertung des Werkbegriffes aussprechen würde.

 

Da haben Sie sich viel Mühe gemacht, danke für Ihre Überlegungen.

Dass Sie allerdings Herr Richters tatsächliche Sachherrschaft so schnell ablehnen, möchte ich doch nicht so stehen lassen. Die Distanz dürfte kein Argument sein, schließlich habe ich auch an meinem Auto weiterhin Gewahrsam, auch wenn es in einiger Entfernung von meinem Büro abgestellt ist. Eine andere Frage ist, ob, gesetzt den Fall, dass man Herrn Richters Gewahrsam verneint, die Blätter im Gewahrsam einer anderen Person stehen. Dass Abfall in einer Abfalltonne gewahrsamslos ist, kann ich mir kaum vorstellen. Gewahrsam der Entsorgungsbetriebe, die eine noch größere Distanz zu Herrn Richters Abfalltonne haben und nicht einmal Kenntnis vom Inhalt haben (was wiederum Fragen nach sich zieht), erscheint mir eher fernliegend.

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Hallo Herr Borchard,

 

ich hatte in meinem Kommentar oben ja schon versucht kurz darzulegen, wieso der Fall mE etwas anders liegt, als bei einem geparkten Auto. Nach der Verkehrsauffassung und auch tatsächlich besteht da mE ein Unterschied zwischen subjektiv wertgeschätzten (wie Gegenständen (wie z. B. einem Auto) und Müll. Vgl. Sie auch meinen untenstehenden Kommentar zum Gewahrsam.

 

Beste Grüße,

Björn Engelmann

Bei der zitierten Kommentarstelle von Dreier/Schulze handelt es sich um § 2 (nicht § 3), lies:  Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018: § 2 Rn. 15 (Hervorhebung von mir):

 

Nicht nur das vollendete Werk, sondern auch seine Vor- und Zwischenstufen sind schützbar, seien es Skizzen, Entwürfe, Exposés oder auch Fragmente und unvollendete Werke (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkasso-Programm, für das Pflichtenheft, das Flussdiagramm, das Quellenprogramm und das Objektprogramm eines Computerprogramms; OLG München GRUR 1990, 674, 675 – Forsthaus Falkenau, für ein Fernsehserien-Exposé; BGH GRUR 2005, 854, 856 – Karten-Grundsubstanz, für Vorstufen von Stadtplänen). Allerdings muss die jeweilige Werkstufe in der vorliegenden Form eine persönliche geistige Schöpfung sein. Was noch im Ideenstadium steckt (Rn. 37) oder was in seiner bisherigen Form den Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung nicht genügt, bleibt schutzlos.

Sehr geehrter Herr Engelmann,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Den Ausführungen zum Gewahrsam (soweit waren wir ja noch gar nicht gekommen!) stimme ich zu. Insbesondere die Frage, ob bei der Entsorgung in eine Altpapiertonne noch Herrschaftswille vorliegt, scheint mir mit "Nein" recht überzeugend beantwortet.

Bei § 106 UrhG, also der Frage, ob es sich bei den Skizzen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, sehe ich es anders als Sie. Die Entwürfe/Skizzen sind mE aus objektiver Sicht als Werke zu beurteilen, unabhängig davon, ob der Künstler selbst sie als geeignet empfindet, sie in seinem Namen zu veröffentlichen/auf den Markt zu bringen. Nach Ihrem Kriterium dürften Manuskripte/Romanfragmente etc., die ein Künstler selbst verworfen hat, frei von jedem anderen verwertet werden, damit würde das Urheberrecht auf den Kopf gestellt. Es ist eine andere (ebenfalls obj. zu beurteilende) Frage, ob eine Skizze/ein Fragment etc. schon "Werkhöhe" erreicht oder noch im "Ideenstadium" steckt (bloße Ideen sind nicht geschützt). In unserem Fall: Dass die Skizzen nicht nur Ideen, sondern objektiv persönliche geistige Schöpfung des Künstlers Gerhard Richter waren und objektiv Werkhöhe erreicht haben, hat nichts mit dessen Wunsch, sie zu entsorgen zu tun. Das Ergebnis lässt sich (indiziell) etwa daraus schließen, dass der befragte Experte sie ohne Weiteres als "Werke" Richters einordnen konnte. Die Frage, ob der Künstler selbst mit seinen Werken zufrieden war, ist eine völlig andere. Ich halte es für ziemlich eindeutig zu bejahen, dass die Skizzen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Hallo Prof. Dr. Müller,

 

ja, Ihr Argument, dass auch vom Künstler als ungenügend empfundene Werke objektiv doch als Werke betrachtet werden ist ganz überzeugend. Ich räume ein, dass auch vom Künstler als „schlecht“ empfundene Werke einen wirtschaftlichen Wert haben können (zeigt ja der vorliegende Fall), der de lege lata von § 106 UrhG geschützt werden kann. Ob solche vom Künstler verworfene Werke wirklich mit dem scharfen Schwert des Strafrechts geschützt werden sollten, da habe ich weiterhin meine Zweifel. Die Weiterverwertung eines Gegenstandes, den ein anderer auf den Müll geworfen hat, ist wie ich schon zum Ausdruck gebracht hatte, mE nicht unbedingt eines strafrechtlichen Unwerturteils würdig.

 

Beste Grüße,

Björn Engelmann

So, und nun fassen wir im Sinne des Ministers Reul zusammen, was dem schlichten Normalbürger sich an Fragen stellt:

1.) Darf ich aus öffentlichen Müllbehältern an der Straße Pfandflaschen mir herausnehmen?

2.) Darf ich - um dem päpstlichen und ökohaften Rat zu folgen - in Mülltonnen befindliche verpackte Lebensmittel mit Ablaufdatum oder "best before..." gestern mir herausholen, um sie zu essen? 

3.) Darf ich einem pferdegezogenen Fuhrwerk  nachlaufen, und von den edlen Rössern ggf. das, was im Kohl'schen Sinne bedeutsam, "hinten rauskommt", für meine Campignonzucht auflesen? Ist danach zu differenzieren, ob das auf öffentlicher Straße herniedergleitet oder auf dem Gelände eines Pferdestalles? 

4.) Darf ich das an Verschriftlichung, was Volljuristen und Gerichte zu solchen Fragen zu Papier bringen, aber nach Prüfung den eigenen  Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung (Ihnen) nicht genügt, sondern in den Papierkorb befördern, an mich nehmen, um a) es zu lesen  b) im Sinne der Reger-Anekdote im kleinsten Gelass des Hauses dortiger Zweckrichtung entsprechend zu verwenden?

Klausurhinweise: Um off-topic-Sperrungen zu vermeiden, sind zivilrechtliche wie auch öffentlichrechtliche, insbesondere Abfall- oder Ordnungsrechtliche Fragen nicht zu prüfen. Zur Klarstellung: Gefragt ist nach dem materiellen Strafrecht, nicht prozessrechtlich nach der Möglichkeit und Erfordernis, Strafantrag zu stellen. Die Prüfungskommission ist genderistisch korrekt gebildet: Vorstellungen des Normalbürgers sind zu "berücksichtigen" ( Reul) oder das ist umgekehrt verwerflich ( Dr. Barley, Dr. Brandts/OVG Münster), alles ist strafbar und wird durch Klageerzwingungsverfahren auch durchgesetzt ( Würdinger). 

 

Grüß Gott Herr Dr. Peus,

Sie zitieren mich mit dem Satz "alles ist strafbar und wird durch Klageerzwingungsverfahren auch durchgesetzt ( Würdinger)." Nun, Voraussetzung dabei ist natürlich, dass ein Verletzter i.S.d. §§ 172 ff StPO seine eigene Rechtsverletzung geltend macht. Ich will auch nicht weiter stören, deswegen  

Viele Grüße aus München, weiterhin viel Spaß bei der Diskussion und ein schönes WE 

1. JA

2. JEIN (Es kommt darauf an, ob Mülltonne auf Privatgelände des Supermarkts steht, bzw. sogar abgeschlossen ist, evtl. auf noch weitere zB lebensmittelrechtliche Fragen, die mit der fachgerechten Entsorgung zu tun haben. Ein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse kann ich aber in solchen Fällen nicht erkennen, so dass wg § 248a StGB ein Strafantrag erforderlich wäre.)

3. JA, bei öffentl. Straßen, NEIN, auf Privatgelände

4. JA in den Fällen a) und b). Aber Sie dürfen es nicht ohne Einwilligung der jeweiligen Autoren veröffentlichen oder gar an einen Verlag verkaufen

 

 

Danke.Die Positionen zu Nr. 1 - 3 scheinen mir pausbel. Ihre Ziff. 4 deutet darauf hin, dass für die Qualifikation als "Kunst" oder "Werk" nicht die subjektive Einschätzung maßgeblich sei. Dem neige auch ich zu, was in der politpropagandistischen Jetztzeit freilich Konsequenzen haben sollte ( Strafverfahren des Geschädigten Erdogan gegen einen Verunglimpfer; Ankündigung von Privatpersonenbeobachtung nach Stasi-Methoden und nachträgliche Inanspruchnahme von "Satire"). Im Sinne der in Rede gestellten Putzfra wäre,auch unter Verbraucherschutzrechtsschutzgeschtspunten, eine Beschilderung zweckmäßig: "Dieser Haufen Scheiße und Dreck soll Kunst sein." 

Offenbar missverstehen Sie da etwas: Das "Werk" im Urheberrecht ist etwas anderes als "Kunst" im Grundgesetz. Der Schutzbereich des UrhG und ob man sich zur Rechtfertigung auf Art. 5 GG beziehen kann, sind ebenfalls recht unterschiedliche Fragestellungen. Auf persönlichen Geschmack oder etwa darauf, ob man seine Auffassung gern mit Fäkalien-Beispielen garniert, kommt es in diesen Fällen auch nicht so sehr an.

 

 

Nun ja, Schund, Abfall, Fettecken und Fäkalien werden "uns" ja gern als "Kunst" vorgesetzt. Vgl . Welt, 22.7.2016: Denn neu ist die Verbindung von Kunst und Kot nicht. 1961 verkaufte der italienische Künstler Piero Manzoni seine eigene Notdurft in Konservendosen, von 1 bis 90 durchnummeriert, zum damaligen Goldpreis. " Zitat Ende.  Richtig gemahnen Sie daran, dass ich bisher (urheberrechtlich relevantes) "Werk" etwas undifferenziert neben "Kunst" erörtert habe. So muss ich fragen , ob ein "Kunst"-Objekt auch ohne "Werk"-Qualität möglich ist. Ob man gewisse juristisch Kommentare, wenngleich wohl mit "Werkcharakter", auch dort bei Manzoni einordnet, muss man eventuell gesondert bedenken. Am ehesten kommt dem der Vermerk "a.A." nahe.

Außerdem haben wir hier ein Beispiel auf dem Seziertisch für das Paradoxon, dass, wenn man Pech hat, ausgerechnet diejenigen Fälle, die vom Sachverhalt her besonders einfach aussehen, auf einmal , wenn man sie juristisch unter die Lupe nimmt, sich als besonders vertrackt herausstellen: Ich kann mich, als ein weiteres Beispiel für dieses Paradoxon, das ich meine, an folgenden Fall erinnern: Ein Pärchen ging essen ins Restaurant. Im Salat war irgendein Tierchen, das da nicht reingehörte. Das Pärchen ging, ohne zu zahlen. Myriaden von Privatdozenten warfen sich auf das Thema, meiner Erinnerung nach ohne jedes wirklich überzeugende Ergebnis.  

Die Lösung des Zeitgeistes würde wohl danach fragen, ob der oder die Esser_#*/In gläubige Veganer waren.

Bei LTO heißt es:

Auch wenn die unsignierten Bilder auf dem legalen Kunstmarkt nach Angaben von Elger nicht verkäuflich seien, seien sie nicht wertlos, begründete Richterin Katharina Potthoff ihre Entscheidung. Der genaue Wert sei zwar nicht zu ermitteln gewesen, lag laut Anklage aber bei geschätzt 60.000 Euro.

Seit wann reicht eine Schätzung der Staatsanwaltschaft für die Strafbarkeit aus? Gilt § 287 ZPO jetzt (analog trotz Analogieverbot!) auch im Strafrecht? Wie kann etwas, das weder einen Marktwert noch einen festgestellten Liebhaberwert hat, trotzdem 60.000 EUR wert sein? Ich verstehe die Welt nicht mehr...

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So ist m.W. allgemein die Praxis. Und das Analogieverbot gilt nur für die Begründung neuer Straftatbestände, nicht für einzelne TB-Merkmale. 

Ja, das ist tatsächlich ein schwierige Frage, die sich gerade bei Kunst und allem, was einen "Sammlerwert" hat, stellt. Die 60.000 Euro scheinen - jedenfalls was die Darstellung bei LTO angeht - quasi aus der Luft gegriffen, insbesondere wenn der Berechtigte selbst seinem Werk keinerlei Wert beigemessen hat.

 

Ja ja, der "Wert", oder: was ist - in Geld ausgedrückt - "gerecht" ? Alle Politschwätzer dieser Welt und Landes mögen bedenken: Seit Thomas von Aquin hat noch niemand sagen können, wie man den Wert einer Sache, einer Leistung "bestimmen" könnte. Ein heutzeitiger visueller Tophinweis ist die Sendung "Bares für Rares". Da folgen einander: a) Wunsch des Verkäufers b) sog. "Expertenbewertung  c) Konkrete Gebote bis zum Höchstgebot der konkreten vier oder fünf Bieter. d) ggf. lehnt der Anbietende Abgabe zum Höchstgebot ab. - Ich schließe daraus, dass Ludwig Erhard  und von Hayek die Dinge ziemlich realistsch und vernünftig sehen: der Markt zeigt, was etwas "wert" ist. Das eigene Portemonnaie ist der allruntrüglichste Hinweisgeber für eine Bewertung. Und genau deswegen sind Befugnisse, über fremdes Geld verfügen  zu können, so gefährlich. Öffentliches Geld für sog. "Kunst" auszugeben, halte ich a limine für verwerflich. 

Professor Müller schreibt:

"Dem Eigentümer ist es also gerade nicht 'egal', was mit dem Papier passiert, er gibt seinen Besitz- und Eigentumswillen keineswegs bedingungslos auf (ebenso, wenn Dinge an eine Organisation gespendet werden, anders möglicherweise bei Müll/Restmüll)."

Es ist rechtlich nicht möglich, an die Aufgabe wie Übertragung des Besitzes eine Bedingungserklärung zu knüpfen, weil das kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt ist. Ebenso wenig möglich ist, die Besitzaufgabe zu spalten, z.B. nur gegenüber der Müllabfuhr aber nicht gegenüber jedermann.

Zum Eigentumsübergang soll laut LTO die Amtsrichterin das Urteil damit begründet haben, dass der Künstler seine Bilder "an einen Entsorgungsbetrieb zum Zwecke der Entsorgung übereignet" habe. Auch das ist nicht richtig. Denn dafür hätte der "Entsorgungsbetrieb" (wer es auch immer sein soll) die Übereignungsofferte des Künstlers annehmen müssen. Das ist aber nicht der Fall.

Das Eigentum an Altpapier wird in der Regel nach den Grundsätzen des so genannten Geschäfts "für den, den es angeht" übertragen (BGH Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 240/14, Rn. 10):

"Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Grundsätze des so genannten Geschäfts für den, den es angeht. Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass [...] es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02, BGHZ 154, 276, 279). [...] Für wen eine Übereignungsofferte 'an den, den es angeht' angenommen werden soll, bestimmt sich hierbei allein nach dem Willen des Empfängers der Erklärung (vgl. RGZ 140, 223, 229 f.; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 929 Rn. 45; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 929 Rn. 56)."

Warum der Angeklagte nicht der Empfänger der Erklärung war oder sein konnte, versteht sich nicht von selbst und hätte begründet werden müssen.

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Sehr geehrter Herr Kolos,

ich habe die Richterin so verstanden, dass es ein Angebot zur Übertragung des Eigentums an die Entsorgungsfirma gegeben hat, das dann erst bei Abholung angenommen wird. In diesem Stadium ist das Eigentum noch nicht übertragen, ist also nicht herrenlos, sondern gehört noch dem Herrn Richter. Und er hat dann (bis zur Abholung) auch keinen Besitz aufgegeben. Ob die Interpretation der Richterin zutrifft und sich so aus den äußeren Fakten herleiten lässt, ist natürlich eine Tatfrage. Wenn der BGH meint, die Abgabe ins Altpapier sei "in der Regel" ein "Geschäft für den, den es angeht", dann kommt hier in Frage, dass die Amtsrichterin diese Entscheidung des BGH schlicht nicht kannte (dann hätten Sie Recht) oder aber, dass Sie meinte, hier habe ein Fall außerhalb der Regel vorgelegen (hier könnte sein, dass die Darstellung in LTO insofern verkürzt war).

Insgesamt spräche auch Ihre Argumentation dafür, dass hier kein (vorsätzlicher) Diebstahl vorgelegen hat und wir wieder bei der Frage des Urheberrechtsverstoßes als strafrechtlichem Anknüpfungspunkt wären.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Um mich in das Urheberrecht besser reinzudenken, versuche ich es zunächst mit einem etwas abgewandelten Beispiel. Angenommen der Angeklagte hätte anstatt Zeichnungen von Richter ein Buch von Brecht aus der Altpapiertonne genommen und Eigentum daran nach den Grundsätzen des Geschäfts für den, den es angeht erworben. Damit hätte er immer noch nicht das Verbreitungsrecht erworben, genauso wenig, wenn er das Buch in der Buchhandlung erworben hätte. Er wird das Buch aber mit dem Nutzungsrecht, mit dem er es erworben hatte, doch wohl weiter veräußern dürfen, ohne mit dem Urheberrecht und Strafrecht in Konflikt zu geraten.

"Nach h.M. ist ein vollendetes „Verbreiten“ auch dann zu bejahen, wenn ein Verkaufsangebot keinen Erfolg hatte." Das dürfte wohl aber nicht für das Buchbeispiel gelten.

Dann wäre noch nach 109 UrhG ein Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse für die Strafverfolgung erforderlich. Strafantrag wurde dem Vernehmen nach nicht gestellt. Die Beispiele, die in RiStBV  Nr.  261a für das besondere öffentliche Interesse genannt werden, dürften wohl dagegen sprechen.

Ich denke, einem Künstler, der seine Zeichnungen in der Altpapiertonne entsorgt, kann man nicht so einfach unterstellen, dass er sein Werk unbedingt der Vernichtung durch Entsorgung zuführen will. Denn jedenfalls eine vernichtende Zerstörung des Werks hätte er leicht selbst zuvor besorgen können. Ich denke, es gibt Werke, mit denen sich ein Künstler zwar selbst nicht identifizieren und in Verbindung gebracht werden möchte, aber selbst Hand daran anzulegen, um es zu vernichten, das fällt schwer (geht mir schon so, ohne selbst Künstler oder Autor des Werks zu sein z.B. bei Büchern). Wenn jemand Gefallen daran finden sollte, dann soll er es haben. So in etwa würde ich die Interessenlage sehen. Zumal dadurch auch das so häufig übersehene Interesse der Verbraucher an Müllvermeidung zum tragen kommt. Natürlich sind Verbraucher an ordnungsgemäßer Entsorgung interessiert, aber noch mehr an Müllvermeidung. Wenn sich jemand an meiner Altpapiertonne bedient und die Tageszeitung und andere Zeitschriften daraus entnimmt, dann ist mir das sogar lieber. Das gleiche gilt auch für das Kinderbett, das auf den Sperrmüll gestellt wird.

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Sehr geehrter Herr Kolos,

da muss ich entschieden widersprechen, denn Ihr Beispiel mit dem Brecht-Buch ist in allen für die urherberrechtliche Bewertung wesentlichen Sachen verfehlt. Wenn Herr Brecht sein Werk einem Verlag zum Druck und dessen Verbreitung überlässt, dann mag das zutreffen, was Sie hier vermuten, ein Finder dürfte ein solches vom Verlag gedrucktes und von irgendwem gekauftes Buch an sich nehmen und wiederum "verkaufen", wem er will. Aber die Interessenlage und die Sachlage, die Sie bei Herrn Richter sehen, ist völlig anders. In die Altpapiertonne Werfen des Originals (nicht einer Kopie!) ist etwas ganz anderes als einem Verlag ein Buch in hoher Auflage drucken lassen und dann eines dieser Bücher wegwerfen. Und dass Herr Richter es unterlassen hat, die Original-Skizzen zu zerreißen, lässt sich auch nicht so interpretieren, dass es ihm egal sei, ob die Skizzen dann doch von einem Kunstliebhaber "gerettet" und verbreitet werden (genau das hat er wohl glaubhaft bestritten). Dass der "Finder" die Skizzen dann ohne Einwilligung des Künstlers  einem Auktionshaus zum Verkauf anbietet, ist ziemlich eindeutig ein Urheberrechtsverstoß. Das Nicht-Zerreißen der Skizzen führt selbstverständlich nicht etwa zur Verwirkung des Urheberrechts (auf das man wirksam gar nicht verzichten kann). Lediglich an der Strafbarkeit bestehen Zweifel, weil eine (allerdings maßgebliche) Mindermeinung der Auffassung ist, dass der Verbreitungsbegriff in § 106 UrhG enger sei als der in § 17 UrhG und einen "Erfolg" voraussetze.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

"Und dass Herr Richter es unterlassen hat, die Original-Skizzen zu zerreißen, lässt sich auch nicht so interpretieren, dass es ihm egal sei, ob die Skizzen dann doch von einem Kunstliebhaber "gerettet" und verbreitet werden (genau das hat er wohl glaubhaft bestritten)."

Natürlich wollte er nicht, dass die Skizzen verbreitet werden. Das habe ich auch nicht behauptet. Noch viel mehr wollte Richter nicht, und zwar, dass sie ausgestellt werden. Aber er hatte wohl nichts dagegen, dass der Finder sich die Skizzen z.B. in seinem Arbeitszimmer aufhängt und sie seinen interessierten Freunden oder Bekannten zeigt. Wenn diese Erlaubnis aber mit dem Erwerb der Skizzen verbunden sein sollte (daher das Beispiel mit dem Buch von Brecht), dann kann es dem Erwerber nicht verboten sein, sie mit dem selben Nutzungsrecht weiter zu veräußern, auch wenn er damit das Werk verbreiten sollte. Denn er hätte insoweit die Einwilligung. Dass der Erwerber das Werk einem Auktionshaus zum Verkauf angeboten habe (was mir schon deswegen nicht plausibel erscheint, weil der Wert und damit der Kaufpreis nicht bekannt waren und erst ermittelt werden mussten - vgl. essentialia negotii), dass die eingewilligte Nutzung überschritten wurde.

Ich verstehe die Begründung Ihres Widerspruchs daher nicht, das Buch-Beispiel sei " in allen für die urheberrechtliche Bewertung wesentlichen Sachen verfehlt". "In die Altpapiertonne Werfen des Originals (nicht einer Kopie!) ist etwas ganz anderes als einem Verlag ein Buch in hoher Auflage drucken lassen und dann eines dieser Bücher wegwerfen." Wieso ist das für die Tathandlung des 106 UrhG denn so wesentlich? Und nein: Brecht ist nicht "bereits 70 Jahre tot".

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(Korrektur 2. Abs., letzter Satz, eingefügt: "heißt nicht," )

Dass der Erwerber das Werk einem Auktionshaus zum Verkauf angeboten habe (was mir schon deswegen nicht plausibel erscheint, weil der Wert und damit der Kaufpreis nicht bekannt waren und erst ermittelt werden mussten - vgl. essentialia negotii), heißt nicht, dass die eingewilligte Nutzung überschritten wurde.

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Wenn BGH (Urteil vom 13.12.1990 - I ZR 21/89) und EuGH (Urteil vom 17.04.2008  - C-456/06) zum Begriff der Verbreitung anderer Meinung sind (bloßes Verkaufsangebot gegen Eigentumsübergang), über eines sind sie sich jedoch einig: Ob Original oder Kopie, das spielt keine Rolle.

"Denn anders als bei der Wiedergabe in unkörperlicher Form, bei der ein Wiedergabevorgang (z.B. eine Aufführung, eine Sendung) eine Mehrzahl von Personen erreicht, ist dies bei der Werkverbreitung bezüglich eines einzigen Werkstückes - sei es ein Original oder ein Vervielfältigungsstück - nicht ohne weiteres gegeben." (BGH Urteil vom 13.12.1990 - I ZR 21/89 - Rn. 14)
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1990-12-13/i-zr-21_89/

"Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor." (EuGH Urteil vom 17.04.2008  - C-456/06)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=68406&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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Zum Realfaktischen können wir als Zwischenstand sortieren: Was ist "Kunst"?

a) wenn "Gesinnung" der Produzenten nicht zeitgeistoidal akzeptabel: ungut, nein, Merkel hängt ab.

b) das "gefällige Bild eines Dekorateurs - der  mindestens Klimaschützer, Feminist, weltoffen sein muss und 'Migrationshintergrund' hat"  ( köstlich Pietsch, in; Zeit 25.4.2019 S. 16) - so nun Merkel

c) faeces: ungut, Müller

d) aussehend wie Abfall: ungut, Putzfrau ( "oder")

e) subjektiv-positiv bestimmt: zB sog Satire: ja und  gut,  wenn rotgrüngemerkelt; nein - wenn "Gesinnung" - in D wegen § 130 StGB wichtig - gegen solche.

f) subjektiv-negativ-exkludierend: aa) deklaratorisch ? bb) konstitutiv? zu aa) evtl. der Ausgangsfall Richter  zu bb) als unzulässig abgelehnt von VG Berlin iS Bö. ./. BReg.

g) Max Liebermann hat wohl gesagt: Kunst hängt mit Können zusammen. Hinge sie vom Willen ab, hieße es "Wulst". Hiernach kann man das Walten steuerfinanzierter Staatskunst erkennen. Mancher sagt zu Recht: ich "kann" nicht. Dann hilft ggf. Dulcolax. Nach Liebermann hießen die Produkte dann "Dunst". Zemlich treffend, was man da so an steuerfinanzierten feistgemästeten "Kultur" - "Schaffenden" und ihren Exkrementen so sieht.

 

Weitere Gedanken zum Gewahrsam an auf den Müll geworfenen Gegenständen:

 

Die Fälle in, denen eine räumlich Distanz zur Sache besteht (wie z. B. zu einer vor dem Haus stehenden Mülltonne) sind eigentlich immer Fälle der „Gewahrsamslockerung“ (mir fällt spontan kein Fall ein, wo das anders wäre). In diesen Fällen ist die Sachherrschaft nach h. M. gelockert aber es besteht eben noch ein gelockerter Gewahrsam, den der Täter brechen kann (ist ja auch ein beliebter Klausurfall bei der Abgrenzung Trickdiebstahl – Sachbetrug: Der Täter verleitet jmd., ihm eine Sache zu geben und rennt dann damit weg: nach h. M. i. d. R. Diebstahl und nicht Betrug, da noch ein Restgewahrsam bestand. Die h. M. begründet das mit der Verkehrsauffassung. Das halte ich persönlich z. B. beim geparkten Auto in Grenzen für vertretbar (problematisch aber z. B. wenn der Inhaber auf Reise ist, z. B. sein Auto auf einem öff. Parkplatz in Nähe des Flughafens abstellt). Man sollte mE aber immer Bedenken, dass an sich in diesen Fällen eine „Sachherrschaft“ im Wortsinne schon nicht mehr besteht, sondern das  Ganze eben das Ergebnis seiner sozial-normativen Korrektur bei der Gewahrsamsbestimmung ist – was zumindest insofern nicht schadet, als das Gesetz selbst den Begriff „Sachherrschaft“ ja gar nicht kennt.

 

Was aber nun den Gewahrsam an Müll, der in räumlicher Distanz entsorgt wurde, anbelangt ist es nach meiner Auffassung endgültig – selbst wenn man die Figur einer sozial-normativen Korrektur der Sachherrschaft im Grundsatz anerkennt – zu weitgehend über die Verkehrsauffassung / sozial-normative Erwägungen noch einen Gewahrsam zu konstruieren. Denn anders als beim Auto hat der ehemalige Inhaber am Müll in aller Regel kein besonders großes Interesse mehr und die Verkehrsauffassung würde jemanden bei einer Mülltonne vor dem Haus den Müll i. d. R. auch nicht besonders zuordnen (Also wenn ich z. B. am Haus von Herrn Huber vorbeigehe denke ich vielleicht: „Ach da parkt ja der Mercedes von Herrn Huber“; aber wenn ich dann an den Mülltonen vorbeikomme denke ich nicht: „Ach das ist ja der Müll von Herrn Huber.“- das gilt jedenfalls für „anonyme“ Sammelmülltonnen, vgl. die Anm. unten von Jahn). Ich sehe auch keinen Grund, warum Müll in/bei Mülltonen außerhalb des Gebäudes nicht gewahrsamslossein sollte.

 

Ähnlich sieht das Jahn in JuS 2011, 755, der schreibt:

 

Einen Seitenblick ist aber die vom Senat nicht behandelte Frage wert, ob Gewahrsam auch an Abfällen wie z.B. Sperrmüll besteht, der zum Abtransport auf der Straße bereitgestellt wird. Nachdem sich Gewahrsamssphären räumlich auch nach außen erstrecken können wird es darauf ankommen, ob die Abfälle von der Verkehrsauffassung noch individuell zugeordnet werden können (z.B. über personalisierende Aufschriften auf Behältern). Ist dies nicht der Fall, dürfte auch der Gewahrsam enden.

 

Im Detail wäre es daher für eine Entscheidung des Falles von Interesse die genaue „Auffindesituation“ des Mülles zu kennen. Irgendwie muss er Herrn Richter ja noch zuzuordnen gewesen sein, denn der Angekl. hat die Bilder ja zuordnen können. Ich persönlich tendiere allerdings auch bei nicht anonymisierten Müll dazu,  i. d. R. wegen der „Geste“ des Wegwerfens  im Grundsatz einen Gewahrsam des Wegewerfenden – und bei Müll vor dem Haus auch Gewahrsam anderer Personen – zu verneinen. Müll ist dann in dieser Konstellation eben gewahrsamslos – mir  fällt kein valides Argument ein, dass dagegen spräche.

Bei „Gewahrsamslockerung“ fällt mir ein, dass es schön ist, mal wieder argumentative Topoi aus der Anfängervorlesung Strafrecht an der LMU im Sommersemester 1985 lesen zu dürfen. 

Das sollten Sie mit allen anderen Rechtsgebieten auch zu unternehmen versuchen, insbes. mit Methodenlehre, Verfassungsrecht und Strafprozessrecht...

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