Der im Altpapier gefundene „Richter“ – Diebstahlsobjekt?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 24.04.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles Strafrecht64|41266 Aufrufe

Mit einem etwas kuriosen Fall hatte das AG Köln heute zu tun, berichtet wurde auf allen Sendern. (Bericht auf  LTO).

Gerhard Richter, einer der weltweit bekanntesten lebenden Künstler, hatte vier Zeichnungen/Skizzen, die seinem eigenen kritischen Blick nicht standhielten, im Altpapier entsorgt. Der Angeklagte hatte diese Zeichnungen „gefunden“ (ob in oder vor der Altpapiertonne, war zuletzt streitig) und zwei davon einem Auktionshaus verkaufen wollen. Dass es sich um echte, wenngleich unsignierte, Richter-Zeichnungen handelte, war wohl unzweifelhaft. Aber die Story des Angeklagten zur Herkunft der Werke, erschien einem Experten, der die Echtheit zertifizieren sollte, nicht plausibel.

Angeklagt war nun Diebstahl, und dies wird wohl demnächst in vielen Vorlesungen Strafrecht Besonderer Teil thematisiert werden. Ähnlich wie schon bei der Wegnahme von Lebensmitteln aus dem Müll von Supermärkten („Containern“) stellt sich die Frage, ob das Aussondern und Werfen in die Altpapiertonne nicht als Aufgabe des Eigentums und Besitzes  („Dereliktion“) zu verstehen ist. Bei einer Dereliktion wären die Zeichnungen herrenlos und schieden als Diebstahlsobjekte aus.

Das AG Köln meinte: Nein.

"Auch, wenn die Skizzen neben der Papiertonne lagen, waren sie noch Eigentum des Künstlers", so Richterin P. in der Urteilsbegründung. Indem der Maler die Bilder in den Müll warf, habe er sie "an einen Entsorgungsbetrieb zum Zwecke der Entsorgung übereignet". (Quelle: LTO)

Das Eigentum wäre erst bei Abholung an die Entsorgungsfirma übergegangen. „Herrenlos“ seien die Zeichnungen also nicht gewesen, sondern für den Angeklagten „fremd“ und damit auch geeignete Diebstahlsobjekte, nach Schätzung der Richterin immerhin im Wert von 60.000 Euro. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Die Konstruktion wirkt zwar etwas bemüht, hat aber immerhin für sich, dass mit dem Einwurf ins Altpapier ja die Absicht verknüpft ist, das Papier dem Recycling zuzuführen. Dem Eigentümer ist es also gerade nicht „egal“, was mit dem Papier passiert, er gibt seinen Besitz- und Eigentumswillen keineswegs bedingungslos auf (ebenso, wenn Dinge an eine Organisation gespendet werden, anders möglicherweise bei Müll/Restmüll).

Allerdings erscheint mir die Frage, ob sich der Täter auch über die „Fremdheit“ bewusst war (subj. Tatbestand) damit noch nicht beantwortet. Hat der Angeklagte tatsächlich um die Fremdheit gewusst oder hielt er die Zeichnungen doch für herrenlos? Jedenfalls sorgte eine kleine Umfrage unter meinen nichtjuristischen Bekannten  für Kopfschütteln: Die weggeworfenen Zeichnungen sollen wirklich noch in seinem Eigentum stehen? Sie hätten das jedenfalls auch nicht für Diebstahl gehalten. Für den Vorsatz könnte, entgegen der Auffassung der Amtsrichterin, auch die Frage eine gewisse Rolle spielen, ob die Zeichnungen in oder neben der Tonne lagen.

Auch ob nach dem Einwurf in die Altpapiertonne noch Gewahrsam an den Skizzen bestand, kann man zu Recht in Zweifel ziehen (siehe dazu den Kommentar von Björn Engelmann unten).

Aus meiner Sicht ist Kern der vorwerfbaren Handlung nicht der Eigentumsangriff, sondern eher der wirtschaftliche Verwertungsversuch gegen den Willen des Künstlers, der jedoch nach § 106 UrhG („Verbreiten“) ebenfalls strafbar ist. Nach h.M. ist ein vollendetes „Verbreiten“ auch dann zu bejahen, wenn ein Verkaufsangebot keinen Erfolg hatte.

Eine Verortung im Urheberrecht entspräche  übrigens wohl auch eher der Tendenz des Künstlers:

Das Atelier des Künstlers teilte über dessen Anwalt mit, dass Richter kein persönliches Interesse an der Verurteilung des Angeklagten habe. "Er würde es sehr begrüßen, wenn die Arbeiten - wie ursprünglich von ihm beabsichtigt - auch tatsächlich vernichtet würden." (Quelle: LTO)

P.S.: Der an das Leben Gerhard Richters angelehnte Spielfilm „Werk ohne Autor“ ist empfehlenswert.

(Hinweis: Der Beitrag wurde am 26.04.2019 ergänzt)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

64 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ja, Herr Engelmann, aus diesem Grunde käme es für mich auch darauf an, ob die Tonne (noch) auf dem Grundstück des Herrn Richter stand bzw. ob die Skizzen sich überhaupt noch in der Tonne befanden. Darüber wissen wir allerdings nichts genaues, weshalb ich den Weg über den Vorsatz hins. Fremdheit (meinetwegen auch hins. Gewahrsam) für eindeutiger halte. Jedenfalls Diebstahlsvorsatz scheint mir nicht leicht belegbar zu sein.

 

Ob der (ich unterstelle einmal: kommunale) Abfalbehälter auf dem Grundstück stand oder bereit zur Entleerung bereits am Straßenrand aufgestellt war, ist für die Frage des Eigentums heute öffentlich-rechtlich geklärt.

Das "Containern" gab es schon immer und war in den Ortsgesetzen (Satzungen) der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern schon immer untersagt. Historisch haben diese früher auch versucht, sich per Satzungsrecht zu Eigentümern der in die Abfallbehälter eingelegten Stoffe zu machen. Problem dabei: das Portemonaie in der weggeworfenen Hose des Ehegatten war (wäre) dann kommunales Eigentum. Diese Rechtsfolge konnte nicht aufrecht erhalten werden, sodass typscherweise nun in den Satzungen eine Regelung dahingehend zu finden ist, dass ein Eigentumsübergang bei Entleerung der Behälter bzw. Beladen des Sammelfahrzeugs erfolgen soll. Der Eigentümer der Geldbörse (des Bildes, der Lebensmittel) ist also ohne weiteres berechtigt, alle Inhalte aus dem ihm zugeordneten Behälter wieder zu entnehmen.

0

Das Eigentum auch am Müll ist eine privatrechtliche Angelegenheit (deswegen werden Streitigkeiten darüber auch vor Zivilgerichten ausgetragen) und kann wohl kaum in kommunalen Satzungen wirksam geregelt werden, jedenfalls nicht konstitutiv. Daran ändert nichts, dass es tatsächlich Abfallsatzungen gibt, die Bestimmungen über das Eigentum und den Eigentumsübergang enthalten.

0

Nun, wenn wir in die memorien eigenen Eintretens in den Hort der strafrechtlichen Weisheit  schreiten, so bei mir Prof. Gerd Geilen SS 1970 an der RUB. Davon zehrte ich mein Leben lang, ergänzt durch ein paar Versatzstücke im BT. Dann noch die beiden Scheine, irgendwe tauchte die Materie in den Examina auf - und dann sieht man in der Ruhe des Blicks, wie sehr uns das hilft bei der Bewältigung der Weltsituation, in der 1,4 Milliarden Chinesen eine Neue Seidenstraße bauen und auf den berührten Märkten. Im weltweiten Wettbewerb ist es ganz wichtig, geradezu von strategischer Bedeutung, wie als Abfall weggeworfene Blätter behandelt werden. China produziert weltweit in Spitzenposition, führt technologisch, D und EU befassen sich mit Öko und Abfall. Die Türkei baut ruckzuck einen Riesenflughafen, die Schweiz termingerecht einen Tunnel, in D schlägt ein Architektur-"Kunst"-Beflissener Zuordnung von warmer Abluft NACH UNTEN vor und man kriegt das bei Willy-Brandt nicht hin. 

Und trotzdem sind Sie hier einer der eifrigsten Kommentatoren zu der Frage ,wie diese Blättlein rechtlich einzuordnen sind (ok vielleicht noch mit dem ein oder anderen vereinzelten  off-Topic Kommentar….). Das ist die Ironie des Lebens…

 

Außerdem müssen Sie das anders sehen: In ein paar Milliarden Jahren (und das ist für das Universum eine verdammt kurze Zeit) wird die Erde von der Sonne entweder verschlungen oder in einen Feuerball verwandelt werden oder die Menschheit „relokalisiert“ die Erde o. ä.. Jedenfalls interessiert sich dann keiner mehr dafür, was sich die Chinesen (die es dann nicht mehr geben wird), zum Handel mit bestimmten Produkten (die es dann nicht mehr geben wird) in Europa (das es dann nicht mehr geben wird) ausgedacht haben. Und wenn einem damit erst mal bewusst ist, dass nichts von dem was irgendein Mensch hier heute tut im Fluss der Zeit irgendwie relevant sein wird, dann kann man seine Zeit doch wieder ganz entspannt dem widmen, was einem Spaß macht, z. B. Strafrecht BT-Fragen zu diskutieren…

Ja, "Werk ohne Autor" sah ich auch und ist ein großer Film.

Und ja: einmal mehr scheint hier der Vorsatz bezügl. "fremd" wie sehr oft zu schnell fingiert.

 

Grüß Gott Herr Kollege,

Sie schreiben: "einmal mehr scheint hier der Vorsatz bezügl. "fremd" wie sehr oft zu schnell fingiert."

Richtig. Mir kam vor ein paar Jahren ein Arbeitsrechtsfall zu Ohren - ich selber war nicht mandatiert - bei dem es um den "Diebstahl" von entsorgtem Altmetall ging. M.E. hätte eine gute Verteidigungsstrategie zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers - die seinerzeit aber nicht wahrgenommen worden war - darin bestanden, genau diesen Vorsatz, den Sie ansprechen, zu bestreiten. Wenn nämlich bei der strafrechtlichen Vorfrage der § 242 StGB nicht, oder jedenfalls nicht eindeutig, zu bejahen ist, wird auch die fristlose Kündigung auf der Grundlage des § 626 BGB (Stichwort "Bienenstich-Rechtsprechung" des BAG) brüchig.  Allein schon die Brüchigkeit der Kündigung hätte zu wesentlich besseren Verhandlungschancen mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung geführt. So aber gab es m.W. für den AN seinerzeit gar nichts.     

Strafbare Handlung nach 106 UrhG ist die Verbreitungshandlung. In 17 I UrhG als Verbreitungshandlung genannt sind das Inverkehrbringen und alternativ das Anbieten in (nicht zwingend an) Öffentlichkeit. Es muss sich außerdem um eine gesetzlich unzulässige Verbreitung handeln. Als gesetzlich zulässiges Inverkehrbringen oder Anbieten in Öffentlichkeit kommt dann in Betracht, wenn der Rechtsinhaber das Werkstück zuvor selbst in Verkehr gebracht oder aber das Werkstück mit seiner Einwilligung in Verkehr gebracht wurde (17 II UrhG).

Nimmt jemand ein Buch von Brecht aus einer zur Abholung bereitgestellten Altpapiertonne heraus und erwirbt es nach den Grundsätzen des Geschäfts "für den, den es angeht", dann handelt er nicht tatbestandsmäßig, wenn er das Buch einem Antiquariathändler oder Gebrauchsbuchhändler verkauft und übereignet. Denn das Buch-Exemplar wird schon zuvor vom Verlag mit Einwilligung des Autors oder seiner Erben veräußert worden sein. Damit ist der Schutz des Urheberrechts erschöpft - für das betreffende Einzel-Exemplar.

Sind die Zeichnungen aber "im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden" (17 II UrhG)? Bevor die Zeichnungen im Altpapier landeten, waren sie nicht in Verkehr gebracht. Der Angeklagte könnte sie nach den Grundsätzen des Geschäfts "für den, den es angeht" aber erworben und Richter sie zugleich veräußert haben. Wer aber ein Werk in die Altpapiertonne wirft, der bringt es nicht in Verkehr, er nimmt es allenfalls aus dem Verkehr. Die Veräußerung im Wege der Entsorgung ist keine Veräußerung, um das geschützte Werk in Verkehr zu bringen. Wenn man den Gesetzeswortlaut genau nimmt, dann wird das aber auch so nicht verlangt und müsste erst dahingehend ausgelegt werden. Das Verwertungsrecht des Urhebers kann wohl nicht dadurch erschöpft sein, weil er sein Werk in die Altpapiertonne wirft. Dadurch hat sich sein Recht kaum erschöpft, d.h. seine Entscheidung, das Werk wirtschaftlich nicht zu verwerten, ist urheberrechtlich auch noch in der Altpapiertonne geschützt und kann von dem Erwerber des Werks nicht ersetzt werden.

Aber auch hierzu dürfte der Nachweis des Vorsatzes nicht trivial sein.
 

0

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie schreiben:

Nimmt jemand ein Buch von Brecht aus einer zur Abholung bereitgestellten Altpapiertonne heraus und erwirbt es nach den Grundsätzen des Geschäfts "für den, den es angeht", dann handelt er nicht tatbestandsmäßig, wenn er das Buch einem Antiquariathändler oder Gebrauchsbuchhändler verkauft und übereignet. Denn das Buch-Exemplar wird schon zuvor vom Verlag mit Einwilligung des Autors oder seiner Erben veräußert worden sein. Damit ist der Schutz des Urheberrechts erschöpft - für das betreffende Einzel-Exemplar.

So ist es. Deshalb ist ein Exemplar des mit Einwilligung des Autors durch den Verlag gedruckten Buchs etwas völlig anderes als das ohne Einwilligung des Urhebers aus der Altpapiertonne gefischte Original.

Sind die Zeichnungen aber "im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden" (17 II UrhG)?

Das ist selbstverständlich nicht der Fall. Wer etwas wegwirft, der veräußert es doch nicht. Ich halte die Frage für absurd.

Wenn man den Gesetzeswortlaut genau nimmt, dann wird das aber auch so nicht verlangt und müsste erst dahingehend ausgelegt werden.

???

Das Verwertungsrecht des Urhebers kann wohl nicht dadurch erschöpft sein, weil er sein Werk in die Altpapiertonne wirft. Dadurch hat sich sein Recht kaum erschöpft, d.h. seine Entscheidung, das Werk wirtschaftlich nicht zu verwerten, ist urheberrechtlich auch noch in der Altpapiertonne geschützt und kann von dem Erwerber des Werks nicht ersetzt werden.

Ja!

Aber auch hierzu dürfte der Nachweis des Vorsatzes nicht trivial sein.

Ich halte den Vorsatz hinsichtl. der Urheberrechtsverletzung für recht naheliegend, zumal der Angeklagte offenbar eine etwas krude Geschichte erzählt hat, um sein Verwertungsrecht zu begründen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

"Wer etwas wegwirft, der veräußert es doch nicht. Ich halte die Frage für absurd."

Wenn Dereliktion vorliegt, dann wohl nicht. In den übrigen Fällen der Müllentsorgung wird veräußert. Die Frage stellt sich nur: wie und an wen? Was Altpapier angeht, wird nach BGH (Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 240/14) an "den, den es angeht" nach 929 BGB übereignet und damit auch veräußert.

0

Wenn wir schon am Plaudern sind, noch folgende Anekdote  zu Deriliktion (einseitig)  vs. Kauf/Schenkung (zweiseitig): Bis zu einer Änderung des Bundesbodenschutzgesetzes (irgendwann in den 1990er Jahren) war folgender Sachverhalt Mode: Das Grundstück des Eigentümers hatte das Grundwasser versaut (Tankstelle, Traktoren lassen Öl aus, etc. etc.). Der Eigentümer gab sein EIgentum an seinem Grundstück auf mit der Folge, das versaute Grundstück fiel an das jeweilige Bundesland. Jetzt war das Bundesland und nicht mehr der (Alt-)Eigentümer qua Zustandsstörer für das versaute Grundstück zuständig. § 4 III a.E. Bundesbodenschutzgesetz lautet deshalb heute: "Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer (...) das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt."

Sorgen um fehlende polizeirechtliche Verantwortlichkeit muss man sich beim derelinquierten Müll nicht machen. Einige Bundesländer wie Rheinland-Pfalz z.B. haben die Verantwortlichkeit ins Polizeirecht geschrieben:

"Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat." (5 III RhPf POG)

0

Hamburgs grüner Justizsenator hat vor einigen Tagen in den Medien für Aufmerksamkeit gesorgt. Er wolle sich für Straffreiheit des Containerns einsetzen, wurde berichtet. "Es ist strafbar, Lebensmittel aus Abfallcontainern mitzunehmen", schreiben dazu Claudia Hauser und Thomas Reisener in RP Online 31. Mai 2019. Dagegen schreibt Karin Janker in SZ-Online am 1. Februar 2019: "Sind die Mülltonnen frei zugänglich, ist das Containern an sich nicht strafbar." Die Wahrheit dürfte - wie so oft - in der Mitte liegen. Containern ist generell weder strafbar, noch straffrei. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Für mediales Aufsehen in der Vergangenheit gesorgt haben vor allem die Strafverfahren vor dem AG Düren (24.01.2013 - 10 Ds 288/12) und dem AG Fürstenfeldbruck (30.01.2019 - 3 Cs 42 Js 26676/18). Der Jugendrichter(!) des AG Düren verurteilte zwei Angeklagte wegen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Diebstahl zu Geldstrafen von 30 bzw. 70 Tagessätzen. Zu den Feststellungen: "Am 25.06.2012 begaben sich die Angeklagten in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr auf das vollständig umzäunte Gelände des R-Marktes in der N-straße in Düren, um dort zum Abtransport (Entsorgung) bereitgestellte Lebensmittel zu entwenden. Dafür verschoben sie ein Baugitter im rückwärtigen Bereich des Grundstücks und verbrachten eine Vielzahl von Lebensmitteln, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum entweder kurz darauf ablief oder bereits abgelaufen war, in die von ihnen mitgeführten Satteltaschen bzw. verbrachten die Lebensmittel in Kartons vom Gelände des R-Marktes zu ihren Fahrrädern. Die Lebensmittel wollten sie für sich verwenden." In der Berufungsverhandlung vor dem LG Aachen (25.06.2013 - 94 Ns-203 Js 1126/12-15/13) wurde das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens vor dem AG Fürstenfeldbruck soll an der Zustimmung der STA gescheitert sein. LTO: "herausgekommen ist am Ende eine Verwarnung nach § 59 Strafgesetzbuch (StGB) wegen einfachen Diebstahls gem. § 242 StGB mit Strafvorbehalt". Angeklagt war "Diebstahls in besonders schwerem Fall". Den Angeklagten wurde vorgeworfen, "im Juni 2018 im bayerischen Olching Lebensmittel aus dem nur mit einem Sechskantschlüssel zu öffnenden Müllcontainer auf einem frei zugänglichen Parkplatz entnommen zu haben."

Ob in den Fällen der Müllentsorgung Dereliktion oder Veräußerung vorliegt, kann man sicher trefflich streiten. Sowohl die Besitz- und Eigentumsaufgabe des Dereliquenten als auch die Übereignungsofferte müssen aber nach außen objektiv erkennbar erklärt werden - wenn auch nur konkludent. Das wird man aber objektiv so nicht verstehen können, wenn der Lebensmittel-Abfallcontainer verschlossen ist und nur mit einem Sechskantschlüssel geöffnet werden kann. Das gilt auch für Container, die sich noch auf vollständig umzäuntem und nicht frei zugänglichem Gelände des Marktes befinden. Darüber lässt sich wohl nicht streiten. In diesen Fällen liegt weder Dereliktion, noch eine Offerte ad incertas personas oder eine Übereignungsofferte an den, den es angeht vor. Die Lebensmittel waren daher fremde Sachen und damit diebstahlstaugliche Objekte.

Containern - wie in den dürener und fürstenfeldbrucker Verfahren festgestellt - legalisieren zu wollen, halte ich für blinden Aktionismus und nicht erst gemeint. Ich stimme insoweit auch der zurückhaltenden Einschätzung der Vorsitzenden der Oldenburger Tafel zu, es sei blauäugig, das Containern zu legalisieren. "Die hiesigen Supermärkte würden mit filternden Organisationen wie der Tafel oder Foodsharern zusammenarbeiten. 'Es sollte normal sein, alles, was noch zu verwerten ist, anzubieten.' Wenn dann noch etwas übrig bleibe und im Container lande, habe das auch seinen Grund, erklärt Ibendahl und nennt Glasrückstände oder eine unterbrochene Kühlkette als mögliche Gefahren. 'Container sind für uns tabu'"

https://www.nwzonline.de/wirtschaft/hamburg-hannover-oldenburg-oldenburger-tafel_a_50,4,3763023472.html

Gleichwohl ist es nicht zwingend, das öffentliche Interesse zur Strafverfolgung in ähnlichen Fällen bejahen zu müssen. Ausreichend wäre also insoweit allenfalls eine klarstellende Ergänzung der RiStBV.

0

Seiten

Kommentar hinzufügen