Netter Versuch: Fristlose Eigenkündigung zur Erlangung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|33007 Aufrufe

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016. Der Kläger war seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Seit September 2015 ist er arbeitsunfähig erkrankt, seit Anfang 2016 bezieht er eine unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Beklagte hat sein Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Der Kläger selbst erklärte vielmehr am 15.3.2018 die außerordentliche fristlose Kündigung und verlangt Urlaubsabgeltung für 2016, 2017 und anteilig 2018 (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Jahre 2017 und 2018 stehen nicht mehr im Streit. Die Beklagte hält die außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) für unwirksam und hat sie in eine ordentliche Kündigung zum 15.4.2018 umgedeutet. Bei einem Ausscheiden zu diesem Stichtag seien die Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2016 verfallen. Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Interessenabwägung iRd. § 626 Abs. 1 BGB ergebe, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beendet hat:

Der Kläger hatte es vorliegend in der Hand, im Jahre 2018 durch den Ausspruch einer rechtzeitigen ordentlichen Kündigung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall verhältnismäßig kurzen ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ordentlich vor Ablauf des 31.03.2018 zu beenden, um so in den Genuss der Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016 zu gelangen. Allein der Umstand, dass der Kläger dies, warum auch immer, versäumte, führt nicht zu der Annahme, dass zu seinen Gunsten ein überwiegendes Interesse an einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Lässt ein Arbeitnehmer die ordentliche Kündigungsfrist verstreichen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf des 31.3. und damit zum Erhalt des Urlausanspruchs aus dem vorletzten Beschäftigungsjahr führen würde, darf sich die Arbeitgeberin, soweit keine weiteren überwiegenden Interessen des Arbeitnehmers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, darauf einrichten, dass die Urlaubsabgeltung nicht mehr für das vorletzte Jahr gezahlt werden muss.

ArbG Siegburg, Urt. vom 22.11.2018 - 5 Ca 1305/18, BeckRS 2018, 36529

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