Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvertretungszuschlag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.04.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|5157 Aufrufe

Wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BGH die Prozesskostenhilfebewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die in diesem Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge, dh Erhöhungszuschlag VV 1008 RVG zu beschränken. Im Beschluss vom 5.2.2019 - II ZB 10/18 hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Der auf Prozesskostenhilfe angewiesene Streitgenosse hat in einem solchen Fall nicht nur das Risiko, im Unterliegensfall Kosten an die Gegenseite erstatten zu müssen, sondern auch das Risiko eines Rückgriffsanspruchs des nicht bedürftigen Streitgenossen, der für sämtliche Gebühren mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr im Verhältnis zum Anwalt aufzukommen hat. Ist das die Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten? Oder andererseits - wieso soll ein Streitgenosse mehr aufwenden müssen nur weil der andere Streitgenosse auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist und ein Rückgriffsanspruch gegen ihn wirtschaftlich nicht werthaltig ist ?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Der auf Prozesskostenhilfe angewiesene Streitgenosse hat in einem solchen Fall nicht nur das Risiko, im Unterliegensfall Kosten an die Gegenseite erstatten zu müssen...

Das ist bei Prozeßkostenhilfe (leider) immer so, was (leider) nicht immer gewußt wird.

...sondern auch das Risiko eines Rückgriffsanspruchs des nicht bedürftigen Streitgenossen, der für sämtliche Gebühren mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr im Verhältnis zum Anwalt aufzukommen hat.

Da wird man im Rahmen des § 426 BGB sicher anzunehmen haben, dass Anteile an Gerichts- und eigenen Anwaltskosten vom Bedürftigen unter den Gesamtschuldnern nicht auszugleichen sind. Im Verhältnis zum Anwalt gilt wohl, dass der Anwalt gegen den Bedürftigen keinen Anspruch hat (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), auch nicht im Rahmen des § 426 BGB.

Ist das die Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten?

Wohl nicht, jedenfalls was die Gegnerkosten im Unterliegensfall angeht. Aber das ist leider die geltende Rechtslage, die man ggf. sicher wieder einmal etwas grundsätzlicher zu prüfen hätte.

0

Kommentar hinzufügen