BAG zur Ablehnung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|6441 Aufrufe

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 bis 7 BEEG Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihrem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung entspricht. Der Arbeitgeber darf das Verlangen ua. dann ablehnen, wenn ihm dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG). Er muss dann innerhalb einer Frist von vier bzw. acht Wochen (§ 15 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BEEG) den Antrag schriftlich ablehnen.

Dazu hat das BAG entschieden:

1. Einer auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit gerichteten Klage fehlt nicht allein deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zeitraum, für den die Elternteilzeit begehrt wird, bereits abgelaufen ist.

2. Möchte der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit und deren Verteilung ablehnen, muss er die Ablehnung gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF mit einer schriftlichen Begründung versehen. Dies erfordert die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens). In dem Ablehnungsschreiben muss er die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich sind, ohne dass es einer schlüssigen oder substanziierten Darlegung bedarf.

3. In einem Rechtsstreit über die vom Arbeitnehmer erfolglos verlangte Elternteilzeit kann sich der Arbeitgeber nur auf solche Gründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat.

BAG, Urt. vom 11.12.2018 - 9 AZR 298/18, BeckRS 2018, 41780

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Die LTO-Presseschau:

BAG zu Eltern-Teilzeit: community.beck.de (Christian Rolfs) berichtet über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Dezember 2018. Das Gericht konkretisierte dort die Voraussetzungen der Ablehnung eines Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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