Der mündliche Strafantrag beim BGH....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.04.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5290 Aufrufe

Der Strafantrag (§ 77 StGB) ist schriftlich (oder zu Protokoll, § 158 Abs. 2 StPO) zu stellen...binnen 3 Monaten (§ 77b StGB). Der BGH hatte gerade solch einen Fall. Eigentlich erstaunlich, dass das erstinstanzliche LG das Problem übersehen hatte:

 

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung zum Nachteil der Zeugin K. (Fall II.1 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, weil der Durchführung des Verfahrens das von Amts wegen
zu beachtende Verfahrenshindernis eines fehlenden fristgerechten Strafantrags entgegensteht.
Die Zeugin K. erstattete nach der gegen sie gerichteten Tat vom
25.06.2016 fernmündlich Anzeige gegen Unbekannt (Bd. I, Bl. 1).
Dadurch brachte sie zwar ihren Verfolgungswillen zum Ausdruck; jedoch
entsprach die fernmündliche Anzeigenerstattung nicht den formellen Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO. In ausreichender schriftlicher
Form (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 14.12.1988 – 3 StR 410/88 – Rn. 3,
juris) fixierte die Zeugin ihr Strafverfolgungsinteresse erstmals in der von
ihr unterzeichneten Niederschrift über die Zeugenvernehmung vom
18.11.2016 (Bd. I, Bl. 17-20). Da sie aber am 06.08.2016 den Angeklagten identifizierte (Bd. I, Bl. 7, 8) und daher spätestens seit diesem Zeitpunkt auch die die Antragsfrist auslösende Kenntnis von der Person des
Täters hatte, lief die dreimonatige Antragsfrist am 07.11.2016 ab. Bis zu
diesem Zeitpunkt lag ein schriftliches Strafverfolgungsbegehren nicht vor.
Da das Landgericht die Tat zutreffend als tätliche Beleidigung nach § 185
StGB bewertet hat, wäre ein form- und fristgerechter Strafantrag gemäß
§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderlich gewesen.
Ein solcher lag jedoch nicht vor, sodass die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen ist.

 

BGH, Beschluss vom 14.3.2019 - 4 StR 550/18

 

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