Übermittlung bestimmender Schriftsätze per Telefax

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|3350 Aufrufe

Heute mal kein Urteil aus Erfurt, sondern ein Beschluss des III. Zivilsenats des BGH aus Karlsruhe: Der Beklagte hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen ein Urteil des LG Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung erfolgte am letzten Tag der Frist per Telefax. Auf der bei Gericht eingegangenen Telefaxkopie ist die Unterschrift der Rechtsanwältin nicht lesbar. Demgegenüber enthält das nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangene Original der Rechtsmittelbegründung eine – wenn auch nur schwach lesbare (blass hellblaue) – Unterschrift der Beklagtenvertreterin. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg:

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist iSv § 233 S. 1 ZPO versäumt.

BGH, Beschl. vom 31.1.2019 - III ZB 88/18, NJW-RR 2019, 441

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4 Kommentare

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Merke: Die aus der Literatur berühmte "blassblaue Frauenschrift" ist von Übel. Sicher wird auch die bei Liebesbriefen übliche Farbe Pink Probleme machen. Nur was man herrisch schwarz auf weiß unterschreibt, ist von sicherer rechtlicher Bedeutung.

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Die Sache hätte aber auch genausogut anders herum entschieden werden können mit der Begründung, die Frau Kollegin konnte zum Zeitpunkt der Versendung des Faxes noch gar nicht absehen, dass ihre Unterschrift nicht lesbar sein würde. Denn das Sendeprotokoll druckt nur die erste Seite aus, also konnte die Frau Kollegin die Faxsendung auch gar nicht darauf hin überprüfen, ob ihre Unterschrift lesbar sein würde. Und die Forderung, die Frau Kollegin hätte sich bei Gericht erkundigen müssen, ob ihre Unterschrift lesbar sei - auf diese Idee könnte man auch noch kommen - erscheint mir reichlich übertrieben.   

Die Sache hätte aber auch genausogut anders herum entschieden werden können mit der Begründung, die Frau Kollegin konnte zum Zeitpunkt der Versendung des Faxes noch gar nicht absehen, dass ihre Unterschrift nicht lesbar sein würde

Das sieht der BGH anders; er erkennt ein Verschulden der Kollegin, vgl.:

Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststel-lungen musste sich ihr aber aufdrängen, dass die von ihr geleistete Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Telekopie nicht sichtbar sein werde. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf dem Original der Berufungsbegründung angebrachte Unter-schrift sei dermaßen blass, dass nicht zu erwarten gewesen sei, diese werde auf der bei Gericht eingehenden Telekopie sichtbar sein. Diese Tatsachenwürdigung weist keine Rechtsfehler auf (und wird ungeachtet dessen vom Senat nach eigener Anschauung geteilt).

BGH, B. v. 31.1.2019 - III ZB 88/18, Rdnr. 12

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Ist geprüft, ob bei Gericht a) das Faxgerät den verkehrsüblichen verkehrserforderlichen Anforderungen an Druckfähigkeit entpsrwch  b) speziell Druckerfunktion und Druckerfarbgabe ordnungsgemäß verkehrsüblichen Anforderungen entsprachen?

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