Abwerbung von Kollegen als Kündigungsgrund?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|4781 Aufrufe

Arbeitnehmer mit langer Kündigungsfrist, die in der Endphase ihres Arbeitsverhältnisses bereits eine konkrete Anschlussbeschäftigung in Aussicht haben oder planen, sich selbständig zu machen, können versucht sein, neben Kunden ihres bisherigen Arbeitgebers auch Arbeitskollegen abzuwerben. Damit verstoßen sie allerdings während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses uU gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB.

Danach ist dem Arbeitnehmer jede werbende Tätigkeit untersagt, insbesondere die Vorbereitung der Vermittlung und der Abschluss von Konkurrenzgeschäften. Unzulässig sind auch solche Vorbereitungsmaßnahmen, die schon selbst als Teil der werbenden Tätigkeit aufzufassen sind. Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 HGB demgegenüber nicht (BAG, Urt. vom 26.6.2008 - 2 AZR 190/17, NZA 2008, 1415). Eine kündigungsrelevante Vertragspflichtverletzung kann es daher darstellen, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers unmittelbar gefährdet, indem er Kollegen für eine Konkurrenztätigkeit abzuwerben versucht (BAG, Urt. vom 20.4.2016 - 10 AZR 111/15, NZA 2017, 141). Dafür muss der Arbeitnehmer ernsthaft und beharrlich auf Kollegen eingewirkt haben, um sie zu veranlassen, für ihn oder einen anderen Arbeitgeber tätig zu werden (BAG, Urt. vom 19.12.2018 - 10 AZR 233/18, NZA 2019, 571). Die Abgrenzung zwischen verbotenem Abwerben und erlaubten Gesprächen unter Arbeitskollegen über einen beabsichtigten Stellenwechsel kann im Einzelfall schwierig sein (BAG, Urt. vom 19.12.2018 - 10 AZR 233/18, NZA 2019, 571; vgl. BAG 26.6.2008, Urt. vom 26.6.2008 - 2 AZR 190/17, NZA 2008, 1415).

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1 Kommentar

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Ich hoffe, dass der deutsche Staatsschutz weniger zimperlich abgrenzt bezüglich Gesprächen, die sich über Terrortätigkeitsmöglichkeiten verhalten. 

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