Aus der Textbausteinküche des BGH: Beihilfe - psychische Beihilfe - Anwesenheit am Tatort

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.05.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|12577 Aufrufe

Der BGH nutzt gerne textbausteinartige Erläuterungen, um seine Rechtsprechung aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen. Hier geht es etwa um die Beihilfe:

 

Wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 24; vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Strafbare Beteiligung kann auch in Form der psychischen Beihilfe verwirklicht werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht dazu allerdings .... selbst bei deren Billigung nicht aus (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN; Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34; vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137).

 

 

BGH, Urteil vom 20.9.2018 - 3 StR 195/18

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