BGH konkretisiert die Anforderungen für Prozesskostenhilfe bei Wohnungseigentümergemeinschaften

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.05.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2562 Aufrufe

Die bislang vom BGH offen gelassene Streitfrage, ob es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft allein auf deren Bedürftigkeit ankommt oder auch auf die der Wohnungseigentümer, hat er nunmehr im Beschluss vom 21.03.2019 - V ZB 111/18 - entschieden. Nach dem BGH liegen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können. Entscheidender Gesichtpunkt war für den BGH die Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer. Diese haben für einen ausgeglichenen Etat der Gemeinschaft zu sorgen. Nichts anderes gilt, wenn die Finanzierungslücke dadurch entsteht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Kosten eines Rechtsstreits bestreiten muss, die im Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt und daher von den Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer nicht gedeckt sind.

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