Verkehrsverwaltungsrecht: Führerschein weg wegen Metaboliten harten Drogen - Unbewusste Drogenaufnahme? "Da lachen ja die Hühner!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.05.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2256 Aufrufe

Der Antragssteller war mit Drogenrückständen (Kokain, Amphetamin) im Blut im Straßenverkehr angetroffen worden. Klar kam es zu einer Fahrerlaubnisentziehung. Hiergegen versuchte sich der Antragssteller mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er hatte sich dafür eine schöne Lügengeschichte über unbewussten Drogenkonsum ausgedacht, die er durch eidesstattliche Versicherung eines lieben Freundes glaubhaft machen wollte:

„Ich hatte am Abend des 08.09.2018 zusammen mit Herrn … in dessen Wohnung Bier getrunken. Wir haben Flaschenbier getrunken. Ich habe an dem Abend, während Herr … auf der Toilette war, ihm eine Tüte mit Rauschgift in seine Flasche hineingetan. Diese Tüte hatte ich von jemandem anderes bekommen. Ich weiß wohl, dass da Kokain drin war, es mag auch ein Amphetamin da drin gewesen sein. Die Mischung kannte ich nicht und kenne ich auch nicht. Das sollte ein Spaß sein. Ich war mir über die Bedeutung nicht wirklich klar. Ich selbst war ziemlich betrunken. Das war eine ziemliche Schnapsidee. So etwas mache ich bestimme nicht wieder. Aber ich kann wirklich bestätigen, dass es so war. Das Ganze sollte ein Spaß sein. Ich wusste ja auch nicht wirklich, was und wie viel in dieser Tüte drin war. Das kam an dem Abend aus einer Laune heraus. Das war eine ziemlich dumme Idee. Aber ich habe es getan. Ich war besoffen gewesen.“

Das VG schreibt natürlich nichts von Lügengeschichten. Aber von dem Versuch, eine "glaubhafte Legende dartun zu wollen". Begründet hat es aber juristischer:

Der Antragsteller behauptet allerdings das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme der Betäubungsmittel. Läge ein solcher vor, wäre die Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres zu entziehen (gewesen). Insoweit vermag der Antragsteller aber nicht durchzudringen.

 Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdrogen Kokain und Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines unbewussten Konsums von Amphetamin und Kokain nicht ausreichend vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des angerufenen Gerichtes (z.B. aaO.) als auch des ihm im Rechtszug insoweit übergeordneten 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gilt nämlich Folgendes (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 - juris, Rdnr. 6, Wortlaut-Auszug):

 „…Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“

 Davon weicht das beschließende Gericht nicht ab, das insoweit schon mit Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - wörtlich (hier zitiert aus dem Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 - 7 A 1603/15 -, aaO.) ausgeführt hat:

 „Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“

 Macht also ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er mithin einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen. Vor dem Hintergrund, dass Hartdrogen allgemein und hier insbesondere Amphetamin und Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber und hier dem Antragsteller in der Weise zugeführt werden, dass dies ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen geschieht, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -, juris, und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -,juris, sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 B 181/17 - und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 - 7 A 1603/15 -, aaO, sowie Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - Vnb.).

 Dabei sind wegen der großen Gefahren, die von Hartdrogen und von Hartdrogen konsumierenden Autofahrern - wie hier - ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 - 7 B 2621/18 - Vnb.). Dies hat der 12. Senat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betont, indem er wörtlich festgehalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -, Vnb.):

 „Dabei sind in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25.1.2012 - 10 B 11430/11 -, a. a. O.).“

 Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Substantiiertes Vorbringen des Antragstellers im voranstehenden Sinne fehlt hier. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus seiner Sicht womöglich sprechenden Schilderungen vermögen weder die Antragsgegnerin zu folgen noch das Gericht näher zu treten. Auch das Gericht mithin überzeugt der Antragsteller mit seinen Bekundungen nicht.

 Die Darlegungen des Antragstellers sind in dieser Hinsicht zwar womöglich auf den ersten Blick von Interesse, soweit er nämlich unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung eines Dritten dartut, dieser habe ihm an einem gemeinsam zu Hause verbrachten Abend offenbar Kokain und Amphetamin in ein Getränk gegeben, ohne dass er dies habe merken können.

 Insoweit heißt es in dieser Eidesstattlichen Versicherung des bezeichneten Dritten vom 14. März 2019 wörtlich (Blatt 13 Gerichtsakte):

 „Ich hatte am Abend des 08.09.2018 zusammen mit Herrn … in dessen Wohnung Bier getrunken. Wir haben Flaschenbier getrunken. Ich habe an dem Abend, während Herr … auf der Toilette war, ihm eine Tüte mit Rauschgift in seine Flasche hineingetan. Diese Tüte hatte ich von jemandem anderes bekommen. Ich weiß wohl, dass da Kokain drin war, es mag auch ein Amphetamin da drin gewesen sein. Die Mischung kannte ich nicht und kenne ich auch nicht. Das sollte ein Spaß sein. Ich war mir über die Bedeutung nicht wirklich klar. Ich selbst war ziemlich betrunken. Das war eine ziemliche Schnapsidee. So etwas mache ich bestimme nicht wieder. Aber ich kann wirklich bestätigen, dass es so war. Das Ganze sollte ein Spaß sein. Ich wusste ja auch nicht wirklich, was und wie viel in dieser Tüte drin war. Das kam an dem Abend aus einer Laune heraus. Das war eine ziemlich dumme Idee. Aber ich habe es getan. Ich war besoffen gewesen.“

 Das Gericht anerkennt zwar den Versuch, hiermit eine glaubhafte Legende dartun zu wollen. Indessen sind diese Angaben hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes der Betäubungsmittel Kokain und Amphetamin viel zu vage. Es ist auch insoweit nicht glaubhaft, dass dieser Dritte nicht gewusst haben will, worum es sich im Mischungsverhältnis handelt. Derjenige, von dem er dies erworben bzw. den Besitz verschafft bekommen haben will, bleibt namentlich nicht benannt und unbekannt (und damit auch etwa für das Hauptsacheverfahren nicht greifbar). Ferner wird die Gegenleistung in Geld oder anderem nicht näher bezeichnet. Warum er diese Stoffe ausgerechnet an jenem Abend bei sich geführt haben will, erläutert der Dritte nicht. Schließlich kommt der Darlegung des Dritten in Bezug auf den gesamten Geschehensablauf an jenem Abend kein ernsthafter Erklärungswert zu, weil er am Ende seiner Legendenbildung klarstellt, er sei „besoffen“ (s.o.) gewesen.

 Während die im außergerichtlichen Verfahren abgegebenen Bekundungen des Antragstellers nicht durchgreifen, wie dies auch der angegriffene Bescheid in seinen Gründen bereits zutreffend festhält, und sein Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht überzeugend wirkt, so gilt dies danach erst Recht für die nunmehr vorliegende Eidesstattliche Versicherung. Sie führt nicht etwa dazu, dass das Gericht davon überzeugt wäre, es läge hier ein Ausnahmefall im o.a. Sinne vor. Dafür reicht es insgesamt nicht hin.

 Mithin hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

 

VG Oldenburg Beschl. v. 29.3.2019 – 7 B 820/19, BeckRS 2019, 4495

 

 

 

 

 

 

 

 

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