KG Berlin: Veränderungsspalte in der GmbH-Gesellschafterliste zwingend nur bei Aufnahme einer Bereinigungsliste

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 10.05.2019

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 26. März 2019 (22 W 81/18, BeckRS 2019, 6361) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine neue Gesellschafterliste zwingend mit einer Veränderungsspalte zu versehen ist.

Eine Pflicht zur Aufnahme einer Veränderungsspalte, so der Senat, ergebe sich nur innerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 2 GesLV. Danach sind in Fällen, in denen die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich würde oder geworden ist und deswegen eine Bereinigungsliste mit neuer Nummerierung erstellt wurde, die Erstellung der Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung in die Veränderungsspalte einzutragen. Diese Reichweite ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung. So werde in der Verordnungsbegründung darauf hingewiesen, dass eine Veränderungsspalte nicht notwendig sei, wenn keine Veränderungen eingetragen werden sollten. Sinn und Zweck der Regelung stünden diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Denn die Veränderungsspalte habe über die Fälle des § 2 Abs. 2 GesLV hinaus nur informatorischen Charakter und erspare damit lediglich die Einsichtnahme in vorhergehende Listen. Auch der Wortlaut des § 2 Abs. 3 GesLV, wonach bestimmte Änderungen (z. B. Anteilsübertragungen) in die Veränderungsspalte eingetragen werden „sollten“, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn die Frage, ob eine Veränderungsspalte aufzunehmen sei, und die Frage, ob eine Eintragung in der Veränderungsspalte vorzunehmen sei, seien voneinander zu trennen.

Entfalle nach diesen Grundsätzen eine Pflicht zur Aufnahme einer Veränderungsspalte, sei die Veränderung auch nicht ersatzweise in einem Veränderungsvermerk oder der Notarbescheinigung kenntlich zu machen. Aus der GesLV ergebe sich vielmehr, dass eine Veränderung ausschließlich per Veränderungsspalte mitzuteilen sei.

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