Aus der Textbausteinküche des BGH: Prüfung des minder schweren Falls

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.05.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2945 Aufrufe

Schon vor ein paar Tagen hatte ich etwas aus der Textbausteinküche des BGH. Der BGH nutzt bekanntlich gerne textbausteinartige Erläuterungen, um seine Rechtsprechung aufrecht zu erhalten oder zu vertiefen. Hier geht es etwa um die fehler- und revisionsträchtige Problematik der Prüfung der minder schweren Fälle:

 

In den Fällen, in denen das Gesetz – wie hier – bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben sind, ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob ein minder schweren Fall vorliegt. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur  Anwendung kommt, schrittweise gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen der gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgründe gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr.;
vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 404/17 – Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16 – Rn. 6, NStZ 2017, 524; Urteil vom 9. Februar 2017 – 1 StR 415/16, Rn. 13, NStZ-RR
2017, 168).

Das Landgericht hat diese Prüfungsreihenfolge nicht beachtet und erkennbar nicht erwogen, ob das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes allein oder zusammen mit anderen Umständen (UA S. 60) das
Vorliegen eines minder schweren Falls begründet. In diesem Fall hätte
sich durch die dann mögliche Strafrahmenmilderung wegen des zweiten
vertypten Milderungsgrundes für den Angeklagten ein günstigerer Strafrahmen von....ergeben.

 

BGH, Beschluss vom 12.3.2019 - 2 StR 17/19

 

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen