Der Papst und ich - zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung, zu den "gemeinsamen sittlichen Grundlagen" und zum Schimpfen auf den BGH

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 12.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht52|10401 Aufrufe

Erst einmal drei Zitate : (Wedel, ZMR 2019, 253)

"Hier kommt dann wieder die Aussage von Papst Ratzinger und mir zum Rechtsmissbrauch ins Spiel: "Wenn das Recht keine gemeinsamen sittlichen Grundlagen mehr hat, verfällt es auch als Recht."" 

"Diese Entscheidung ist von mir mehrfach stark kritisiert worden (klarer Rechtsmissbrauch! unter Hinweis auf Ratzinger (=Papst Benedikt XVI.), Gott und die Welt, 2004, S. 177: Wenn das Recht keine gemeinsamen sittlichen Grundlagen mehr hat verfällt es auch als Recht)."

"Der BGH hat mit seiner Entscheidung ganz eindeutig die gemeinsamen sittlichen Grundlagen unseres Rechts verlassen." 

Diese Worte findet man in einem Aufsatz des Kollegen Dr. Wedel im neuen Heft der ZMR 2019, 253, Überschrift: "Ist ein zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung abgeschlossener Untermietvertrag ein Scheingeschäft?"

Der Kollege befasst sich dort mit der in der Praxis leider immer wieder vorkommenden Situation, dass der zu räumende Mieter dem Gerichtsvollzieher überraschend einen Untermietvertrag präsentiert - und so die Räumung erst einmal verhindert. Im Ergebnis gelangt Wedel dazu, Rechtsmissbrauch anzunehmen und kritisiert den von ihm mehrfach ziterten BGH (ZMR 2009, 21) scharf.

Der Inhalt der Kritik ist das eine, das andere ist die Art und Weise.

Anlass für den kurzen Aufsatz des Kollegen war offenbar zwei neuere Entscheidungen zu der Problematik, u.a. ein Urteil des AG Berlin-Mitte (ZMR 2018, 51), in denen die Gerichte davon ausgingen, die Untermietverträge seien Scheinverträge. Im Ergebnis stimmt Wedel - nicht in der Begründung - dem AG Berlin zu. 

Ob nun gerade der Begriff der "gemeinsamen sittlichen Grundlagen unseres Rechts" (Ratzinger) hinreichend bestimmt ist, um ein Kriterium für die Anwendung des § 242 BGB darzustellen, kann man bezweifeln. Darum geht es mir an dieser Stelle nicht. Ich finde den Vorwurf, der BGH habe diese gemeinsamen sittlichen Grundlagen verlassen, gelinde gesagt ein starkes Stück - egal wo man steht. Ob man dazu nun auch noch den (ehemaligen deutschen) Papst zitieren soll, um eine vermeintlich starke moralische Kompetenzebene für diesen Vorwurf heranziehen zu können ... - das sollte jeder selbst für sich beurteilen.

Scharfe Kritik am BGH muss erlaubt sein, sofern sie sachlich bleibt. Die Äußerungen von Wedel sind nach meiner Überzeugung zumindest grenzwertig. Unter der fehlenden Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen leidet der Rechtsstaat ohnehin - und man sollte nicht noch mehr Öl ins Feuer gießen. My 2 cents.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

52 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Wer auch immer mit Rechtsmissbrauch argumentiert, verlässt die objektive Ebene des Rechts und betritt die Ebene der induktiven freien Rechtsschöpfung.

0

Herr Kollege Dr. Wedel schreibt auf seiner Homepage:

"ZMR 2017,299: Der neue § 940a Abs.2 ZPO löst die Untermieter-Problematik nicht.
Dieser Aufsatz wird in der 76.Auflage 2018 des führenden ZPO-Kommentars Baumbach/Lauterbach/Hartmann (Einl. III Rn.54) zum Begriff Rechtsmißbrauch zusammen mit Papst Benedikt XVI (Joseph Ratzinger) zitiert: "Wenn das Recht keine gemeinsamen sittlichen Grundlagen mehr hat, verfällt es auch als Recht" , Ratzinger, Gott und die Welt S.677, Wedel, ZMR 17,299.

ZMR 2018,52/53 und Das Juristische Büro 2018,121: Zustimmende Anmerkungen zu Entscheidungen des AG Berlin-Mitte und des OLG München zur Untermieter-Problematik unter Berufung auf die Baumbach-Stelle in der ich zusammen mit dem Papst zitiert werde.

ZMR 2018,200: Anwendung des Papst/Wedel-Grundsatzes auf eine andere Problematik: Rechtsmißbrauch bei Eigenbedarfskündigung

ZMR 2019,253: Weiterer Aufsatz zur Untermieter-Problematik (Rechtsmißbrauch, Papst/Wedel)"

Stimmt, das klingt weniger nach Rechtsmissbrauch als nach Papst-Missbrauch: Ein rechts-theologisch-philosophischer Allgemeinplatz, den man immer zitieren könnte, wenn einem irgendein Gesetz oder irgendeine Enstcheidung nicht passt, wird auf eine spezifische Situation auf irgendeinem Rechtsgebiet angewendet, der Papst (mit)zitiert und dann so getan als werde die eigene konkrete Auffassung auch vom Papst geteilt ("Papst/Wedel-Grundsatz"). Ist schon fast Satire, oder?

 

 

Ist schon fast Satire, oder?

Da haben Sie völlig Recht! Schlimm ist nur, dass sich ein solch satirischer Umgang mit dem Recht immer öfter feststellen läßt, leider auch unter "Juristen". Von der Gültigkeit einer Methodenlehre kann keine Rede mehr sein. Dadurch wird der rechtsstaatlich-grundlegende Rang des Rechts auf Sicht völlig eliminiert werden...

0

Sollte man nicht Herrn Kollegen Dr. Wedel fairerweise von der hier laufenden Diskussion verständigen, damit er Gelegenheit erhält, irgend etwas darauf zu sagen? 

dass ich vom renommierten ZPO-Kommentar Baumbach/Hartmann, ZPO diesbezüglich zusammen mit dem Papst zitiert worden bin war der Ausgangspunkt aller weiteren Aufsätze (in Kürze erscheint noch ein weiterer in einer anderen Fachzeitschrift zu einer anderen Thematik)

Das geltende Recht ist demütig an einigen Stellen,wenn wir schon bei "sittlichen Grundsätzen" sind:  § 226 BGB und § 42 AO rechnen mit der Möglichkeit des Fehlgebrauchs von "formalem Recht". Das berührtsich mit dem Vater-Unser-Appell an Gesetzgeber, Notare und Rechtsanwälte bei Regelungsgestaltung: "Führe uns incht in Versuchung", bzw. die Normadressaten. Inwieweit das geltende Miet"recht" noch überhaupt "Recht" und nicht prinzipielle Eigetümerschikane ist um der Politgünstlinge des mainstreams willen, sei hier gefragt und nicht letztlich beantwortet. Man muss abwägen, ob Untervermietung überhaupt einer Räumung entgegenstehen soll. Vielleicht erlaubte. Wenn aber nachträglich "getürkte" Unterverträge vorgelegt werden - härteste brutalstmögliche Strafverfolgung ! Geschieht sie?

Nun mal halblang. Hier zwar etwas wuchtig, einen Papst für sich in Anspruch zu nehmen. Ählich blöd-arrogant der andauernde angebliche Verfassungsverstoß, gar gegen "Menschenwürde" - nur weil einem rumänischen Verbrecher der Komfort in rumänischem Knast nicht behagt. - Dankbar wäre ich, wenn BGH  statt mit Angabe irgendeines Käseblättchens mindestens auch das Az angegeben würde. Dann kommt man mit heutzeitig elektrischen Mitteln auch leicht daran. So nun also ZMR2009, 21 =BGH I ZB 39/08 (= NJW 2008, 3287). Es zeigt sich: unerträglich wird dieser Miet"rechts"staat aus dem Zusammenspiel von formalem Vollstreckungsrecht und weitgreifendem materiellem Besitzberechtigungsrecht sowie quälend langsamem Rechtsschutz.  Titulierung nach 7 Tagen , alsbaldige Vollstreckung -ja, das wäre Rechtsstaat. Wenn das BVerfG im Bereich des Idiotenschutzes richterlichen Nachtdienst verlangt - warum dann nicht zackig zügige Tenorierung von Räumungstiteln? Die Perversion von Rechtsstaat zu Langsamjudikaturstaat mit abertausend Rechtsmitteln sollte überwunden werden. 

Gegen die Missstände, die Sie vor allem im Bereich des Zivilrechts beklagen, können in einigen Fällen die Instrumente des Vorläufigen Rechtsschutzes weiterhelfen. 

Räumungstitel in 7 Tagen????? Bitte Hinweis, wo man das bekommt! Fristlose Kündigung wege Nichtzahlung, Vefügungsantrag, Gelegenheit "Schuldner" zur  Stellungnahme in 72 Stunden  ( nur: Zahlungsnachweis) , wenn kein Zahkungsnchweis: dann 7 Tage nach Antragseingang: Titel. Am Nachmittag vollstrecken - Rechtsbrecher raus. Geht das? WO?

Wenn ein Papst schn zitiert wird: Nach dem Hl. Augustinus sollte Recht HERRSCHEN, sonst ist es ein Räuberstaat. § 543 I 1 BGB iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Selbst wenn man die Rechtsbrecherbegünstigungsvorschrift des § 543 vs 2 Sat  2 BGB als nch "sittengemäß" anerkennen wollte - das würde solche Zahung erhbelch beschleunigen We sagt: binnen 72 Stunden nach Aufforderung Gelegenheit zu entsprechendem Nachweis - sonst: RAUS! Effektiv! - Schutz des "Mieters" bietet die Strafdrohung wegen Prozesbetruges im Falle von Falschangabe des Vermieters. Da man ja paritätisch Rechtsmissbrauch in Betracht ziehen muss.

Och, so schwer wäre es nicht. 1.) Mietvertrag, Mietzins ? 2.) letzter Mietzahlungseingang - wieviel seither offen ? 3.) mit den Rechenkünsten der vorgrünroten Schulversiffung prüfen, ob das Quantum an Defizit gem § 543 BGB erreicht ist 4.) Kündigung erklärt? 5.) Zugang? 6.) Parteien in Mietvertrag , Kündigungsschreiben und Rubrum-Antrag passend? Das braucht ca   40 - 90 Sekunden. Oder wie lange bei Ihnen? Wenn der Antragsteller pfiffig formuliert: Vorlage unterschreiben, ansonsten: rote Haken  mit Anweisung an Geschäftsstelle: ausfertigen wie rot gekennzeichnet. Zwei Haken, Anfang und Ende. Rubrum wie Antrag. Ab. Es heißt auch bei der Rechtswegegarantie: Rechtsstaat , und nicht Herumhampelnsstaat.

Für eigene Gedankengbt es  -bis auf zitierte gesetzliche Vorschriften - keine andere "Quelle". Die Struktirierung der richterlichen Prüfung mit Zeitabschätzung dürfte Referendarwissen entsrechen, Routinierte Richter mögen es schneller können. Wenn sie denn wollen .............! Klug strukturierte Vorbereitung und schriftsätzliche Vorlage ist Anwaltssache, Herr Kollege.

Ich freue mich erstmal dass es mein kurzer Aufsatz sogar in den Beck Blog geschafft hat. Ich erachte die Entscheidung BGH, ZMR 2009,21 für eine der drei schlechtesten Entscheidungen die mir in gut drei Jahrzehnten Juristerei unter gekommen sind. Der Gesetzgeber wollte mit § 940a Abs. 2 ZPO das skandalöse Fehlurteil des BGH ausmerzen. Nachdem ihm das aber nicht so richtig gelungen ist kann man schon mal auf die Idee kommen eine treffende Aussage des Papstes diesbezüglich argumentativ einzusetzen. Die von den Vor-Kommentatoren verwendeten Begriffe grenzwertig und wuchtig akzeptiere ich.

die beiden anderen skandalösen höchstrichterlichen Fehlurteile sind übrigens BVerfG, NJW 1999,3186 zu § 58 GKG und BAG, NJW 2011,2750 zu § 14 TzBfG. Beide Fehlurteile wurden nach starker Kritik (u.a. auch von mir) ausgemerzt, die BVerfG-Entscheidung durch den Gesetzgeber (neuer § 31 Abs. 3 GKG), die BAG-Entscheidung erst kürzlich durch das BVerfG.

Wie Sie immer so herzerfrischend terroraffin und skandalös sagen: "Da die Bundesrepublik Deutschland faktisch kein Rechtsstaat ist, bin ich durchaus der Meinung, dass ein Kampf gegen den Staat und seine Institutionen, der sich nicht auf das Führen von Gerichtsprozessen beschränkt, legitim sein kann", vgl. hier.

0

die beiden anderen skandalösen höchstrichterlichen Fehlurteile sind übrigens BVerfG, NJW 1999,3186...

Was soll an BVerfG, NJW 1999, 3186 "skandalös" sein? Mein erster Eindruck der Entscheidung ist, dass sie richtig und keineswegs "skandalös" ist, vgl.: "Gründe, die die Ungleichbehandlung von mittellosem Kläger und mittellosem Beklagten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich." (Rdnr. 19)

0

bei eindeutig entgegenstehendem Wortlaut und klar entgegenstehendem Willen des Gesetzgebers ist eine verfassungskonforme Auslegung unzulässig (siehe ausführlich Wedel, JurBüro 2000,124)

Gast: zu einer verfassungskonformen Gesetzeskorrektur gegen Wortlaut und Wille des Gesetzgebers ist auch das Bundesverfassungsgericht nicht befugt; deswegen ist ja auch der Gesetzgeber tätig geworden (§ 31 Abs.3 GKG), vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2015,1210, das u.a. auch mich zitiert.

zu einer verfassungskonformen Gesetzeskorrektur gegen Wortlaut und Wille des Gesetzgebers ist auch das Bundesverfassungsgericht nicht befugt...

Bei einem "eindeutig entgegenstehendem Wortlaut" wäre das sicher richtig, wenn es so wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung ausdrücklich bejaht: "Es ist deshalb geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG so auszulegen, daß der in ihm enthaltene Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung nicht eintritt" (Rdnr. 25). Ohne Kenntnis Ihres Aufsatzes in JurBüro 2000, 124 finde ich bisher nichts, was gegen diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts spricht.

Was den "Willen des Gesetzgebers" angeht, kann ich mir (ohne Kenntnis Ihres Aufsatzes in JurBüro 2000, 124) nicht vorstellen, dass dieser wirklich eine derart sinnwidrige Konsequenz gewollt hat, die das Bundesverfassungsgericht damals "ausgemerzt" hat.

Was den Fall des OLG Naumburg angeht, scheint es wirklich vernünftige Grunde für eine Ungleichbehandlung zu geben und der gesetzgeberische Wille war seit der Neuregelung offenbar wirklich klar ein anderer.

Allerdings haben Sie schon darin Recht, dass das Bundesverfassungsgericht manchmal wirklich nicht davor zurückschreckt, sich ausdrücklich als Gesetzgeber aufzuspielen, vgl. ein aktuelles Beispiel hier. Und das sollte man auch kritisieren. Ob man das "skandalös" nennen darf, will ich offen lassen. Falsch ist es auf jeden Fall. Und es gibt viel skandalöseres, über das sich leider kaum jemand aufregt...

0

zur Klarstellung für alle Leser: Laut BGH, ZMR 2009,21 darf die Räumungsvollstreckung auch dann nicht betrieben werden, wenn einem vorgeschobenen Untermieter (tatsächlich besteht kein Untermietverhältnis) der Besitz der Wohnung vom Mieter nur eingeräumt worden ist um die Zwangsräumung zu vereiteln.  Wenn das kein rechtsmißbräuchliches Verhalten ist was dann? So z.B. auch AG Hamburg-St-Georg (ZMR 2007,280): Das Verhalten ist derart rechtsmßbräuchlich, dass der Schutzzweck des § 750 ZPO verwirkt wurde. Mieter und Untermieter haben sich derart treuwidrig verhalten, dass es ein Hohn wäre ihnen die Schuldner-Schutzvorschriften des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsrechts in vollem Umfang zugutekommen zu lassen; oder LG Lübeck,DGVZ 2008,172 (Vorinstanz des BGH !): Dem Mißbrauch würde Tür und Tor geöffnet,wenn ein räumungsunwilliger Schuldner die geschuldete Räumung nach Belieben durch Präsentation immer neuer angeblicher Untermieter vereiteln könnte. Ein solches Zusammenwirken zum Zweck der Vollstreckungsvereitelung ist rechtsmißbräuchlich und damit unbeachtlich.

so auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 940a Abs.2 ZPO (BT-Drs. 17/10485, S.34): Wenn bei der Räumungsvollstreckung ein kollusives Zusammenwirken des angeblichen Untermieters mit dem Hauptmieter i.S. einer Vollstreckungsvereitelung vorliegt, ist es rechtsmißbräuchlich wenn sich der angebliche Besitzer darauf beruft, dass er im Räumungstitel nicht genannt ist.(vgl. LG Lübeck, DGVZ 2008,172)

Wenn es nicht einmal dem Gesetzgeber gelingt das Fehlurteil des BGH auszumerzen muss man eben auch mal den Papst bemühen. Dass die " Der Papst-und-ich-Masche" ( die Formulierung gefällt mir ! ) grenzwertig ist habe ich ja schon zugegeben.

die "Der Papst-und-ich-Masche" muss nochmal zum Einsatz kommen und zwar wenn bei Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruch durch den Ehemann trotz Tötung der Ehefrau oder bei Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch den Ehemann trotz Vergewaltigung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter der Ehefrau der Anspruch verschiedentlich trotzdem bejaht wird.(vgl. z.B. Frau Prof. Koch, Münchener Kommentar, § 1381, Rn.30,31 mwN: (auch schwerwiegendes) Fehlverhalten im persönlichen Bereich ist grundsätzlich nicht geeignet die Einrede aus § 1381 BGB (grobe Unbilligkeit) zu begründen) 

erscheint jetzt in Familie und Recht (FuR) 2019,374 !  das ist dann schon die dritte juristische Fachzeitschrift nach ZMR (2019,253) und Das Juristische Büro (2018,121) die meine "Masche" veröffentlicht ! dies spricht dafür dass sich diese schon noch im vertretbaren Rahmen bewegt

In einem brandaktuellen Urteil vom 2.5.2019 (32 U 1436/18) hat das OLG München entschieden, dass wenn der Mieter trotz Verurteilung zur Räumung danach noch einen Untermietvertrag abschließt um die Vollstreckung aus dem Räumungsurteil zu verhindern oder zu verzögern er dem Vermieter auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Der Mieter mißbrauche dann seine formale Stellung als Besitzer der Mietsache um die rechtmäßige Ausübung der von dem Gegner im Prozess erworbenen Rechtsposition zu verhindern. Nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral sei es nicht zulässig das in einem Prozess erzielte Ergebnis durch den Missbrauch einer noch vorhandenen formalen Stellung zu hintertreiben. Das OLG München sieht also in einem solchen Fall ebenso wie "der Papst und ich" einen klaren Rechtsmißbrauch, welcher vom BGH in seiner unsäglichen Entscheidung ausdrücklich verneint worden ist.

mir jetzt ausdrücklich zustimmend der führende ZPO-Kommentar Zöller in seiner gerade erschienenen 33.Auflage 2020, § 940a Rn.6

0

gerade ist noch ein Aufsatz von mir zur Untermieter/Papst/Wedel-Thematik erschienen in ZMR 2020,14 incl. einer detaillierten Auseinandersetzung mit der umstrittenen Frage ob § 940a Abs.2 ZPO auch für Gewerberäume gilt. Das wäre doch auch mal ein interessantes Thema für den beckblog.

Braucht es den § 940a Abs. 2 ZPO  bei Gewerberäumen, wenn hierfür die eingrenzende Vorschrift des Abs 1 gar nicht gilt? Übrigens - alles wäre leichter, wenn im Hauptsacheverfahren nach ca 7 Tagen ein vollstreckbares Ergebnis vorläge.

Nach dem aus den Gesetzesmaterialien eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll § 940a Abs.2 ZPO nur für die Räumung von Wohnraum gelten ! und nach den methodischen Grundsatzaussagen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung NJW 18,2542 ist die Beachtung des aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit, trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung und es verwirklicht sich dadurch auch die in Art. 20 Abs.3 und 97 Abs.1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das "Gesetz".

dem OLG Frankfurt und dem KG widersprechen jetzt ausdrücklich das OLG Celle (Urteil vom 9.Januar 2020 - 2 U 116/19 -) sowie LG Hannover (16 O 206/19) ! Ich rege nochmal an diese äußerst umstrittene Rechtsfrage zum Thema im beckblog zu machen

"dem Papst und mir" zustimmend auch Thomas/Putzo, ZPO, 41.Auflage 2020, § 885, Rn.5 (sogar mit Zusatz: a.A. BGH)

auf dem Mietgerichtstag 2020 hat Kollegin Dr. Ira Hörndler von der besonders radikalen Ansicht von Wedel gesprochen und von besonders drastischer Wortwahl

Seiten

Kommentar hinzufügen