EuGH verlangt effektive Arbeitszeiterfassung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht12|11618 Aufrufe

Eine neue EuGH-Entscheidung (Urteil vom 14.5.2019 - Rs. C-55/18, Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/Deutsche Bank SAE) zur Arbeitszeiterfassung hat für erhebliches Aufsehen gesorgt und es sogar auf Platz 1 der 20.00 Uhr-Tagesschau geschafft. Erste besorgte Stellungnahmen sprechen von einem „aus der Zeit gefallenen Urteil“ und sagen die flächendeckende Wiederkehr der Stechuhr voraus. Richtig ist, dass diese Entscheidung – auch wenn es um ein spanisches Ausgangsverfahren geht -  das deutsche Arbeitsrecht nicht unberührt lassen wird. Worum ging es? Die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) erhob vor der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank SAE, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Sie vertritt die Auffassung, dass mit diesem System die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit und der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung, den Gewerkschaftsvertretern die Angaben über die monatlich geleisteten Überstunden zu übermitteln, überprüft werden könne.

Die Kernfrage lautet, ob sich aus dem europäischen Recht eine solche Verpflichtung ableiten lässt. Und tatsächlich erklärt der Gerichtshof, dass die Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG und die Richtlinie 89/391/EWG über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit im Licht der Charta eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen werden kann, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Bemerkenswert ist ferner, dass der EuGH allein die Verpflichtung zur Erfassung von Überstunden nicht als ausreichend erachtet: „Die Einstufung als `Überstunden´ setzt nämlich voraus, dass die Dauer der von dem jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit bekannt ist und somit zuvor gemessen wurde. Die Verpflichtung, nur die geleisteten Überstunden zu erfassen, bietet den Arbeitnehmern daher kein wirksames Mittel, mit dem zum einen gewährleistet werden kann, dass die von der Richtlinie 2003/88 festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit, die die Überstunden einschließt, nicht überschritten wird, und zum anderen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten in jedem Fall eingehalten werden.“

Was folgt daraus für das deutsche Arbeitsrecht? Kann es weiterhin nicht registrierte Überstunden geben? Wie steht es mit der vielfach praktizierten Vertrauensarbeitszeit? Dass der deutsche Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz um eine grundsätzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber ergänzen muss, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann, liegt auf der Hand. Fraglich ist, welche Spielräume ihm und damit den Arbeitgebern insoweit zuzugestehen sind. Solche deutet der EuGH immerhin an. Wörtlich heißt es in Rn. 63 der Urteils: „Doch obliegt es … den Mitgliedstaaten, im Rahmen des ihnen insoweit eröffneten Spielraums, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, festzulegen, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe; dies gilt unbeschadet von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, nach dem die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer Ausnahmen u. a. von den Art. 3 bis 6 dieser Richtlinie vornehmen dürfen, wenn die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.“ Abgesehen davon bleibt festzuhalten, dass der EuGH sich zu vergütungsrechtlichen Fragen nicht geäußert hat.

 

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12 Kommentare

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Die Frage ist aber dennoch, welche Auswirkungen das auf die Vergütungsprozesse haben wird. Die größte Hürde ist hier ja nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht nur die eigentliche Arbeitszeit, sondern auch die Mehrarbeit zu erfassen, könnte hier durchaus zu großen Veränderungen führen. Insofern darf man durchaus gespannt sein.

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Die LTO-Presseschau:

EuGH zur Arbeitszeiterfassung: In einem Gastbeitrag für die Welt kritisiert Johannes Vogel, Generalsekretär der FDP in Nordrhein-Westfalen, das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung. Das Gericht habe "die alltägliche vertrauensvolle Zusammenarbeit von Beschäftigten und Arbeitgebern mit einem Misstrauensvotum" belegt und einen "Dokumentationswahn" ausgelöst. 

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Beschäftigten und Arbeitgebern basiert auf der Illusion, dass sich die Dinge schon einrenken werden, wenn man mal verschiedener Meinung ist. Die Praxis der Arbeitsgerichte ist voll von Leuten, die vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Sollte sich in Zukunft tatsächlich eine effektive Arbeitszeiterfassung allgemein durchsetzen, gehe ich davon aus, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Gegenteil gestärkt daraus hervorgeht - denn sie wird dann auf einer verlässlicheren Grundlage stehen.

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Dank an Herrn Glantz für diesen erfreulichen Kontrapunkt in einer Flut empörter Reaktionen. Wie so oft ist das Urteil nur Anlass, eine im Prinzip schon lange bestehende Rechtslage zu erkennen, die bisher sehr zum Wohle einiger Arbeitgeber friedlich vor sich hinschlummerte.

Klug wäre gerade von diesen Akteuren oder ihren Vertretern aber wohl eher gewesen, sich dazu lieber gar nicht zu äußern. Die gespielte Empörung über das Urteil verstärkt dessen Wirkung nur.

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Die LTO-Presseschau:

EuGH zu Arbeitszeiterfassung: Vor etwaigen Umsetzungsmaßnahmen, die aus dem letztwöchigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung folgen könnten, will Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) ein "vertiefendes Rechtsgutachten" zur Klärung des tatsächlichen Bedarfs einholen lassen. Dies berichten FAZ (Dietrich Creutzburg), SZ (Henrike Roßbach) und Welt (Nikolaus Doll). Dietrich Creutzburg (FAZ) wünscht dem Minister in einem separaten Kommentar, dass dessen Stechuhren ablehnende Haltung Bestätigung findet. Die verschärfte Arbeitszeiterfassung sei keineswegs juristisch alternativlos.

Deutschland hat eine lange Tradition, Europarecht falsch umzusetzen (Michael Beurskens, Passau, nach LTO 26.3.2019) und jeweils im Sinne interessierter Lobbyisten zu verwässern, gleich ob es sich um Urlaub, Diskriminierung oder Arbeitszeit etc. handelt.

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Die LTO-Presseschau:

EuGH zu Arbeitszeiterfassung: Im Handelsblatt-Rechtsboard verteidigen Rechtsanwalt Steffen Nguyen-Quang und Rechtsreferendar Sven Lombard das Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung gegen Kritik. Anders als vielerorts berichtet, habe es weder ein Ende der Vertrauensarbeitszeit noch der flexiblen Arbeitszeit zur Folge. Der EuGH habe lediglich die Einhaltung der bereits geltenden strengen Regelungen des Arbeitszeitrechtes angemahnt. Dieses an die Bedürfnisse einer modernen Arbeitswelt anzupassen sei Sache des europäischen Gesetzgebers. 

Nein, das ist nicht arbeitnehmerfreundlich. Die Bürokratisierung des Lebens ist nicht nur ein Kostenfaktor beim Arbeitgeber. Er berührt genauso die Lebensqualität von Arbeitnehmern. Vertrauensarbeitszeit bedeutet vor allem auch Freiheit von Bürokratie.

Ich verstehe insofern die Briten, die nicht von der Rechtsprechung des EuGH betroffen sein wollen, einer Rechtsprechung, die sich in erster Linie durch komplette Realitätsferne auszeichnet.

Wer wirklich etwas für Arbeitnehmer tun will, verzichtet auf solchen Quatsch und stellt stattdessen mehr Leute bei Gewerbeaufsicht und Zoll ein.

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Die LTO-Presseschau:

EuGH zur Arbeitszeiterfassung: Jost Müller-Neuhof (Tsp) kommentiert die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeiterfassung. Er meint, das Urteil weise in die richtige Richtung, denn auch abschalten zu können sei ein Ausdruck von Freiheit, ein Akt der Souveränität.

Die LTO-Presseschau:

EuGH zu Arbeitszeiterfassung: Die SZ (Larissa Holzki) befasst sich mit den Auswirkungen des kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer und Unternehmen. Nach dem Urteil solle eigentlich nur belegt werden, was ohnehin schon gilt. Jedoch zeige die Aufregung über das Urteil, dass gängige Formulierungen zur Wochenarbeitszeit in Arbeitsverträgen häufig "nur noch eine Floskel" seien.

Die LTO-Presseschau:

EuGH zur Arbeitszeiterfassung: Jost Müller-Neuhof (Tsp) verteidigt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung gegen Kritik. Gerichte müssten im Streitfall kontrollieren können, ob Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, was nur durch ein objektives System der Zeiterfassung möglich sei. Auch habe der EuGH ausreichend Spielraum gelassen, um die Eigenheiten bestimmter Branchen oder Unternehmen zu berücksichtigen.

Die LTO-Presseschau:

EuGH zur Arbeitszeiterfassung: Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeiterfassung befasst sich Rechtsanwalt Christian Dworschak auf efarbeitsrecht.net. Er stellt dabei insbesondere die Frage, ob eine persönliche An- und Abmeldung beim Vorgesetzten, dem vom EuGH geforderten "objektiven, verlässlichen und zugängigen System" zur Arbeitszeiterfassung entspricht und inwieweit hier der Betriebsrat zu beteiligen wäre.

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