Tätowierungen können Eignungsmangel begründen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3165 Aufrufe

Glaubt man den im Internet verfügbaren Statistiken, so ist jeder vierte Deutsche tätowiert. Nicht immer bedacht wird dabei, dass sich jedenfalls Tätowierungen an gut sichtbaren, durch die Kleidung nicht verdeckten Stellen auch als Einstellungshindernis auswirken können. Die Problematik wird seit geraumer Zeit für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst diskutiert. Da es hierbei in der Regel um Beamtenstellen geht, entscheiden in Streitfällen die Verwaltungsgerichte. So ist an dieser Stelle schon vor einigen Jahren über eine Entscheidung des OVG Münster (Beitrag vom 4.10.2014) berichtet worden, wonach der Dienstherr berechtigt sei, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Besonders problematisch sind Tätowierungen, die auf eine gewisse Gewaltaffinität des Bewerbers schließen lassen (z.B. mexikanische Totenmaske, Kampfhund etc.).

Mit einem solchen Fall hatte es jüngst das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.04.2019 – 5 Ta 730/19, PM Nr. 14/19) zu tun. Der Bewerber trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort „omerta“, Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. (Hinweis: Omertà bezeichnet die Schweigepflicht der Mitglieder der Mafia gegenüber Außenstehenden und ist Teil des Ehrenkodex der Organisation.) Nachdem er sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beworben hatte, verlangte er vom Land Berlin, eine der ausgeschriebenen Stellen nicht zu besetzen. Das Verfahren wurde von den Parteien für erledigt erklärt, nachdem alle Stellen anderweitig besetzt worden waren.

Das LAG hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort „omerta“ und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Lage bei einem privaten Arbeitgeber grundsätzlich anders darstellt. Er ist nicht das Prinzip der Bestenauslese gebunden. Ihm steht es mithin frei, einen Bewerber unter Hinweis auf sichtbare Tätowierungen oder Piercings abzulehnen, etwa weil er Bedenken hat, wie seine Kunden darauf reagieren würden. Diskriminierungsschutz nach dem AGG könnte der abgelehnte Bewerber in einem solchen Fall nicht beanspruchen.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die LTO-Presseschau:

LAG Berlin-Brandenburg zu tätowiertem Polizeibewerber: Rechtsprofessor Markus Stoffels berichtet auf community.beck.de über einen Kostenbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem April in einem Verfahren, in dem ein großflächig tätowierter Bewerber eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei beansprucht hatte. Das Land Berlin habe wegen seiner Tätowierungen des Wortes "omerta" (was die Schweigepflicht innerhalb der Mafia gegenüber Außenstehenden bezeichne) sowie von Revolverpatronen und Totenköpfen Zweifel daran haben dürfen, dass der Bewerber als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln würde.

Kommentar hinzufügen