70 Jahre Grundgesetz - Das Grundgesetz bedeutet für uns...

von Stephan Lahl, veröffentlicht am 23.05.2019

Das Grundgesetz feiert heute seinen 70. Geburtstag. Anlass genug, sich etwas umzuhören: Was bedeutet das Grundgesetz für Sie? Diese Frage stellten wir unseren Bloggerinnen und Bloggern sowie Verlagsmitarbeitern. Es entstand ein interessantes Potpourri und wir freuen uns, liebe Leserinnen und Leser, wenn auch Sie uns in den Kommentaren verraten, was Ihnen das Grundgesetz im Jahr 2019 bedeutet. Doch nun zunächst unsere kleine Sammlung:

Hans-Otto Burschel: Das Grundgesetz bedeutet für mich ... Heimat. Ich fühle mich heimisch in einem Land, das die Unantastbarkeit der menschlichen Würde an die Spitze seiner Verfassung gesetzt und alle staatliche Gewalt verpflichtet hat, sie zu achten und zu schützen.

Michael A. Else: Das Grundgesetz bedeutet für mich die Grundlage meiner beruflichen Tätigkeit. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat das Grundgesetz für mich einen ganz besonderen Stellenwert, da es meine Tätigkeit jeden Arbeitstag prägt. „Meine Gegenseite“ in verwaltungsrechtlichen Verfahren ist fast immer der Staat. Manchmal vertrete ich ihn sogar selbst und kann so auch ein Teil staatlicher Gewalt werden. Dabei kommt der Staat nicht abstrakt daher, der Staat tritt mir in Form seiner unzähligen Vertreter und Beschäftigten gegenüber. Das sind letztlich Menschen wie Du und ich, das sind mal nette, verständnisvolle Menschen, das sind auch mal grantige und kaltherzige Menschen mit all ihren Launen – der Staat, das sind eben wir alle. Dabei eint uns das Fundament der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes. Wir alle sind (überwiegend) bestrebt, Recht einzuhalten und zu Recht zu verhelfen, auch wenn bei der Auslegung „was Recht ist“ häufig unterschiedliche Ansichten aufeinandertreffen. Unser Grundgesetz lässt dies zu und sichert mich ab, als Rechtsanwalt frei und unbeeinflusst für mein Verständnis von Recht einstehen zu können. Das Grundgesetz stellt auf der anderen Seite aber auch sicher, dass der Staat seinen Aufgaben nachkommen und seine Interessen verfolgen kann. Ein Meisterstück, was damals unsere Väter und Mütter des Grundgesetzes geschaffen haben. Dafür lohnt es sich zu kämpfen auch noch mindestens in den nächsten 70 Jahren.

Dr. Rolf Hempel: Das Grundgesetz ist für mich die rechtliche Grundlage für unseren demokratischen Rechtsstaat, der Rahmen und die Absicherung unseres freiheitlichen Gemeinwesens, die Verbriefung von Freiheitsrechten und zwar sicher nicht perfekt, aber dennoch die beste Verfassung, die Deutschland je hatte.

Dr. Sylvia Kaufhold, Maître en droit: Das Grundgesetz mit seiner föderalen Ordnung ist für mich immer noch ein ‎Erfolgsmodell, das es unbedingt zu verteidigen gilt. Allerdings nicht nur gegenüber der wachsenden Schar von Verfassungsfeinden. Auch im „regulären Betrieb“ drohen Gefahren:

Die Tendenz zur ständigen Änderung und Erweiterung der Verfassung (Überkonstitutionalisierung) schränkt die Reaktionsmöglichkeiten des einfachen Gesetzgebers stark ein und schafft nur noch schwer zu korrigierende, teils explizite Widersprüche zum – höherrangigen – Europa- und Völkerrecht. Bestes Beispiel: Der Asylkompromiss von 1993, an dessen widersprüchlichen Signalen (Art. 16a Abs. 2 und 3 GG) sich immer noch die Geister scheiden. Außerdem verlängert das Abladen politischer Ziele in die Verfassung den Rechtsweg und überfordert die Rechtsprechung – während der politische Gestaltungswille erlahmt.

Eine weitere Gefahr ist die Steuerung der zivilgesellschaftlichen Debatte durch eine extensive Grundrechtsbindung. Eine Tendenz, die auch auf EU-Ebene besteht. Die Gewährung von Meinungsfreiheit, Diskriminierungsverbote, Frauenquoten, Gendergerechtigkeit etc. sind nicht mehr nur staatliche Aufgaben, sondern sollen für alle (Arbeitgeber, Social Media, Parteien etc.) gelten. Und zwar gesetzlich, nicht selbst verordnet. Das schadet nicht nur der Vertragsfreiheit, sondern auch der gesellschaftlichen und politischen Wahrhaftigkeit. Die Rechtsprechung des BVerfG ist hieran nicht ganz unschuldig. Als nächstes könnte ein „Meinungsfreiheits-Durchsetzungsgesetz“ gegen Facebook & Co. kommen. Ebenso falsch wie das NetzDG.

‎Schließlich ist auch die Verdrängung des Grundgesetzes durch europäisches Recht kritisch zu betrachten, zumal EuGH und BVerfG nur selten einer Meinung sind. Das schafft nicht nur fundamentale Rechtsunsicherheit, sondern schmälert auch die generelle Akzeptanz für das europäische Projekt. Im Rahmen der anstehenden EU-Reform sollten Kompetenzen und Rechtswege daher unbedingt klarer gegeneinander abgegrenzt werden.

Dr. Dennis-Kenji Kipker: Das Grundgesetz bedeutet für mich Stabilität und Verlässlichkeit auch in einem Zeitalter von laufend neuen gesellschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen.

Jürgen Krais: Das Grundgesetz bedeutet für mich das Versprechen, dass Freiheit über Bürokratie geht und Chancengleichheit über Macht.

Carsten Krumm: Das Grundgesetz bedeutet für mich die Garantie meines freien Lebens in einem Rechtsstaat, auf den man vertrauen kann. Auch wenn jeder von uns irgendwann einmal an der Funktion und Sinnhaftigkeit mancher Normen und Strukturen in unserem Lande zweifelt oder vielleicht gar verzweifelt, so ist das Grundgesetz für mich sowohl als Bürger als auch als Jurist eine Art Fels in der Brandung ständiger gesetzlicher und tatsächlicher Änderungen. Insoweit wünsche ich mir einen besonders vorsichtigen Umgang mit Neuregelungen und Änderungen im Grundgesetz in jedweder Hinsicht. Aus richterlicher Sicht ist das Grundgesetz freilich nur selten unmittelbar anzuwendendes Recht – es ist auch hier eher eine Art Basis, derer man sich bei der täglichen Arbeit und der täglichen Rechtsanwendung stets bewusst sein sollte.

Prof. Dr. Henning-Ernst Müller: „Die Würde des Menschen ist ein Konjunktiv“ (Wiglaf Droste). Juristen sollten täglich daran arbeiten, dass dort, wo Art. 1 GG zum „hätte“, „könnte“ und „wäre“ verkommen ist, wieder zum Indikativ wird.

Jörn Patzak: Das Grundgesetz ist die Grundlage für ein geordnetes Zusammenleben. Es setzt die Maßstäbe für ein ausgewogenes Verhältnis der Freiheitsrechte des Einzelnen auf der einen Seite und staatlicher Regulation auf der anderen Seite. Auch durch das Betäubungsmittelrecht erfolgt eine erhebliche staatliche Einflussnahme, indem der Verkehr mit Betäubungsmitteln grundsätzlich verboten ist. Insbesondere für Cannabis wird dies bereits seit Langem lautstark kritisiert. Im Jahr 1994 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein „Recht auf Rausch“ abgeleitet werden kann, so dass die Strafvorschriften des BtMG, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohenden, verfassungsgemäß sind (BVerfGE 90, 145). Aktuell wird das Spannungsfeld zwischen Freiheitsrechten und staatlichen Eingriffen durch das BtMG besonders deutlich bei der Frage, ob suizidwillige Personen mit einer schweren und unheilbaren Erkrankung das Recht auf eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung haben. Das BVerwG hat dies bejaht (BVerwGE 158, 142), wohingegen der ehemalige Verfassungsrichter Di Fabio in einem Rechtsgutachten zum Ergebnis kommt, dass diese Entscheidung verfassungsrechtlich nicht haltbar sei! Aber auch das zeichnet unsere Werteordnung aus. Jedermann ist frei, seine Meinung zu umstrittenen Regelungen und Entscheidungen frei zu äußern, um damit eine kritische Auseinandersetzung anzustoßen. Ich bin stolz darauf, meinen Teil im Beck-Blog im Betäubungsmittelrecht dazu leisten zu dürfen, auch wenn bei einigen meiner Beiträge die Meinungsäußerungsfreiheit der Kommentarschreiber deutlich überschritten wurde (z.B. wurde ich als Faschist, als Teil des Hitlerregimes mit einer „überholten altbackenen faschistoiden Argumentation“, als Nazi oder als „moechtegernjurist ohne argumente“ bezeichnet). Aber zum Glück muss man sich nicht alles gefallen lassen. Danke dafür dem Grundgesetz und herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag!

Barbara Schmitz: Das Grundgesetz bedeutet für mich…

70 Jahre zeitlose Basis für einen starken Staat mit sicherem Rahmen!
3.652 Wochen und 4 Tage eine demokratische Wertegesellschaft mit Verstand und gerne auch mit Emotionen für neue politische oder gesellschaftliche Fragestellungen!
25.568 Tage die tagesaktuelle Anwendung grundgesetzlicher Werte für individuelle Lebensziele!
Und dem Geburtstagswunsch: Ewigkeitsgarantie iVm Art. 79 Abs. 3 GG!

Sibylle Schwarz widmet sich in einem Blogbeitrag dem Thema 70 Jahre Grundgesetz und dem Recht auf Bildung.

Dr. Michael Selk: Die Deutschen erleben seit 1949 Freiheit, Frieden und Wohlstand in einer Weise, wie es zu keiner anderen Zeit in Deutschland möglich war. Ohne die Arbeiten des Parlamentarischen Rates 1948/1949, der verantwortlich ist für das Grundgesetz in der ursprünglichen Fassung des Jahres 1949, wäre dies nicht möglich gewesen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat mich seit Beginn meines Jurastudiums begeistert – die dort zum Ausdruck kommende Liberalität eines Staates ist aus meiner Sicht einzigartig. „In dubio pro libertate“ (Böckenförde) – so habe ich das Grundgesetz und insbesondere die Grundrechte empfunden und gelebt, so ist mein Verfassungsverständnis stets gewesen. Um so kritischer stehe ich zahlreichen Änderungen der letzten Jahre und Jahrzehnte gegenüber, wie etwa der Änderung des Art. 16 II 2 GG a.F.  Die „Verfassungsmütter und -väter“ würden sich im Grabe umdrehen, wenn sie von den teilweise erfolgreichen Versuchen (Art. 16a GG) wüssten. Gerade die Jahre 1933–1945 standen ihnen vor Augen, als sie „Politisch Verfolgte genießen Asyl“ formulierten. Die Äußerungen von Carlo Schmid und H. von Mangoldt im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates dazu sind Legende. Leider ist es die kurzatmige Tagespolitik, die dazu führt, dass an manchen Säulen des Grundgesetzes immer wieder gerüttelt wird. Mein Plädoyer: Hände weg vom Grundgesetz!

Verlagsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter präsentieren ihre Statements in einem kleinen Film.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

11 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Wolfgang Schäuble spricht mir mit seinen Anmerkungen zur überbordenden Verrechtlichung und Hypertrophie unserer Rechtskultur aus der Seele. Auszüge aus seinem heutigen Beitrag "Mehr Freiraum!" im FAZ Einspruch:

"Dinge verfassungsrechtlich zu regeln macht das Grundgesetz nicht zwingend besser – es engt aber zwangsläufig die politischen Handlungsspielräume erheblich ein. ...

Hier geht es um mehr als Verfassungsästhetik, wie Dieter Grimm in dieser Zeitung zu Recht betont hat. Alles, so der frühere Verfassungsrichter, was auf der Verfassungsebene geregelt werde, sei dem demokratischen Prozess entzogen: „Es ist nicht mehr Thema, sondern Prämisse politischer Entscheidungen.“ Jede Politikänderung setze so eine vorgängige Verfassungsänderung voraus. Die Verfassung ermögliche dann nicht Flexibilität, sondern bewirke Immobilismus – und der werde in Zeiten hohen Problemdrucks als Politikversagen wahrgenommen. ...

Der römische Leitsatz Summum ius – summa iniuria beweist sich auch heute noch. Je umfassender die rechtlichen Regelungen und je ausgeprägter die Neigung, in allen Bereichen immer noch genauer steuern, justieren und austarieren zu wollen, umso exzessiver und widersprüchlicher die Auslegung und umso enger die Handlungsräume, die das Recht doch eigentlich schützen soll.

Ob wir uns um Lärm- und Atemschutzregelungen drehen, die Trassenplanungen der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unterwerfen oder um Grenzwerte bei Feinstaub und Stickoxiden debattieren: In einem überbordenden, sich vielfach widersprechenden Gutachter- und Beraterwesen legt die immer weitere rechtliche Absicherung Deutschland nicht nur bei Großprojekten viel zu oft wie Gulliver in Fesseln. Wo es aber kaum mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt, wird es irgendwann auch am Gestaltungswillen fehlen. ...

Die überbordende Verrechtlichung ist also nicht allein das Ergebnis der Neigung des Gesetzgebers, manche Regelungen bis zum Exzess zu treiben. Sie wird auch durch die Hypertrophie der Rechtsprechung befördert. Schlagendes Beispiel sind die überzogene Detaillierung des Artikel 16a GG und die komplizierten Verrenkungen, die Anfang der 1990er Jahre notwendig waren, um in unserem Streben nach juristischer Perfektion das einst so schlicht wie schön formulierte Asylrecht auf das Schutzniveau der Genfer Flüchtlingskonvention zu präzisieren. Nur so konnte die Neufassung vor Gericht Bestand haben.

Wir sollten nicht zulassen, dass unsere Ordnungen durch unseren Hang zur Perfektion so erstarren, dass wir sie nicht mehr reformieren können. Wir müssen uns vielmehr wieder um stärkere Dynamik bemühen. Die Aufgabe politischer Führung ist es, diesem Prozess Form, Richtung, Nachhaltigkeit zu geben. Und immer auch wieder mal die Kraft dazu aufzubringen, mehr ändern zu wollen, als möglich erscheint."

70 Jahre Grundgesetz - bedeuten für mich 70 Jahre Frieden, Ordnung und Einheit. Ein Deutschland ohne unser Grundgesetz ist unvorstellbar und ich will keine andere, keine neue und keine angeblich besser legitimierte Verfassung. Unser Grundgesetz bezieht seine Legitimation aus siebzig Jahre Frieden, Ordnung und Einheit. Keine Verfassung kann besser und legitimierter sein, als eine, die das geleistet hat.

Richtig, Herr Rübenach! In 70 Jahren hat unsere Verfassung aber über 60, zum Teil viel zu detaillierte Änderungen erfahren. Damit sie weiterhin "Frieden, Ordnung und Einheit" leisten kann, sollten manche dieser Änderungen (z.B. der Digitalpakt für Schulen und der Asylkompromiss) schlicht in explizite Gesetzesvorbehalte umgewandelt werden. Sonst wird unsere Verfassung immer mehr zum Reform- und Integrationshindernis, auch auf EU-Ebene. Ansonsten möchte ich Dr. Michael Selk beipflichten: "Hände weg vom Grundgesetz!"

Sehr geehrter Herr Kollege,

wenn wie hier oben im Diskussions-Forum das Theman auf unser Grundgesetz und seine Bedeutung gebracht wird, dann würde ich glaube ich nicht spontan als erstes Frieden, Ordnung und Einheit assozieren.

Als erstes käme für mich der Grundsatz der Volksouveränität, also das Demokratieprinzip.

Als zweites der Grundsatz der Gewaltenteilung.

Als drittes das Rechtsstaatsprinzip.

Als viertes die Statuierung der Menschenwürde als unverletzlich (auch wenn es in der Praxis leider doch zu Verletzungen kommt, aber diese Verletzungen geschehen vermutlich nicht systematisch-absichtsvoll).

Als fünftes die Bürgerrecht, Freiheitsrechte, und Menschenrechte.

Als sechstes das Sozialstaatsprinzip und die Koalitionsfreiheit.

Als siebtes das Bundestaatsprinzip, welches gegenüber Zentralstaatsprinzipien (siehe Frankreich) viele Vorteile hat.

Als achtes die starke Stellung des Bundes-Parlamentes, des Bundestages, was gegenüber Präsidialverfassungen (wie in Frankreich oder in den USA) viele Vorteile hat.

Als neuntes, das Streitkräfte zur Verteidigung aufgestellt werden, also Angriffskriege eine verfassungswidrige Verwendung der Streitkräfte wären.

Als zehntes die Eigentumsgarantie, welche in vielen Fällen die Bürger vor staatlicher Willkür und vor ausufernder staatlicher Gängelung und Bevormundung und vor überbordender staatswirtschaftlicher Planwirtschaft ein Stück weit schützen kann.

0

Die LTO-Presseschau:

70 Jahre Grundgesetz: Gestern feierte das Grundgesetz seinen 70. Geburtstag. Angesichts dessen widmet sich der Gastdozent Tim Wihl auf verfassungsblog.de Gründen für die allseitige Beliebtheit der Verfassung und Dolf Sternbergers und Jürgen Habermas Konzept des Verfassungspatriotismus im Besonderen. Auf community.beck.de beantworten die Autoren der Seite die Frage, was das Grundgesetz jeweils für sie bedeutet. lto.de (Marcel Schneider) schließt die Reihe zu den wichtigsten Grundrechten mit der Menschenwürdegarantie ab. Auch andere Medien befassen sich mit einzelnen Vorschriften des Grundgesetzes. So erläutert der Tsp (Jost Müller-Neuhof) Fälle zu den ersten zehn Artikeln des Grundgesetzes. Spiegel.de (Dietmar Hipp) erklärt die Relevanz fünf ausgewählter Artikel. Auf lto.de (Michael Reissenberger) findet sich zudem ein Interview mit dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth. Er spricht über seine neue Tätigkeit, das BVerfG als Institution und die zukünftigen Herausforderungen an das Grundgesetz.

In seinem Kommentar bemerkt Jost Müller-Neuhof (Tsp), der Erfolg der Verfassung habe zwar manches mit ihren Vorgaben, "doch einiges mehr mit den Entwicklungen zu tun, die das Land seitdem durchlaufen hat". Markus Reuther (netzpolitik.org) sieht das Grundgesetz hingegen erheblichem "Raubbau an den Grund- und Freiheitsrechten" ausgesetzt.

Leider gab es ausgesprochen dumme Verfassungsänderungen wie die "Schuldenbremse" oder die Föderalismusreform von 2006. Das sollte man rückgängig machen.

Es gab auch Änderungen, die nur wegen der Rechtsprechung des BVerfG erforderlich wurden. Solche Änderungen könnte man mit einem einfachen Mittel vermeiden, indem es dem Bundestag ermöglicht wird, Entscheidungen des BVerfG, deren Konsequenzen man durch Verfassungsänderung verhindern könnte, mit einer Mehrheit von 2/3 aufzuheben.  

4

Bei den "dummen", weil viel zu detaillierten Änderungen möchte ich den aktuellen Digitalpakt und den Asylkompromiss von 1993 ergänzen. Auch für die Einschränkung der Finanzierung verfassungsfeindlicher Parteien hätte ein einfaches Gesetz genügt, ggf. unter Ergänzung eines entsprechenden Vorbehalts im GG.

Ihren Vorschlag, Entscheidungen des BVerfG mit verfassungsändernder Mehrheit wieder aufzuheben, finde ich im Sinne von "Check an Balances" sehr erwägenswert! Ähnlich sollte auch der europäische Gesetzgeber Fehlurteile des EuGH (deren es reichlich gibt, zuletzt in Sachen grundrechtsrelevanter (!) Arbeitszeiterfassung (die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten im Privatrechtsverkehr wird immer unmittelbarer, wo bleibt die Vertragsfreiheit?)) wieder beseitigen können. Ansonsten kann hier der Stillstand nur durch Änderung des Primärrechts (also Ratifikation durch alle 27/28 Parlamente!) behoben werden. Ein wahrer Wahnsinn.

Ich hatte das Glück und die Ehre, einen brillianten Vortrag von Prof. Dieter Grimm bei der Feierstunde zum GG-Jubiläum im säschischen Landtag genießen zu dürfen. Im Wesentlichen entsprach er seinem Beitrag in der FAZ vom Januar: https://www.faz.net/aktuell/politik/die-gegenwart/70-jahre-grundgesetz-auf-bewaehrung-15933103.html

Sehr lesenswert, inhaltlich auf der Linie des o.g. Beitrags von W. Schäuble.

Verfassungsrechtliche Fragen haben auch mich in der letzten Zeit (nicht zuletzt aus Anlass des Jubiläums des Grundgesetzes) intensiver beschäftigt und mich zusammen mit Ihrer Frage nach der Bedeutung des Grundgesetzes zu folgendem Kurzessay inspiriert, den der geduldige Leser bei Interesse im Folgendem nachlesen kann:

 

Gedanken zur Bedeutung des Grundgesetzes – „Was?“, „Warum?“ und „Wie lange noch?“

1. „Was“ das Grundgesetz bedeutet: „Un-Grenzenlose“ Freiheit und Ordnung

Für mich, wie für Viele, die sich hier und in dem Video-Beitrag des Verlags in diesen Tagen Gedanken zur Bedeutung des Grundgesetzes machen, ist das Grundgesetz zuallererst eine Garantie der Freiheit. So garantiert es etwa die freie Entfaltungsmöglichkeit der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Leben nach der eigenen Religions- oder Weltanschauung (Art. 4 GG), die freie Äußerung der eigenen Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG) und sogar (je nach persönlichem Geschmack) das Reiten im Walde oder Gefechte in der örtlichen „Lasertag“-Halle (Art. 2 Abs. 1 GG).

Doch betonen muss man, dass es sich hierbei (wie ebenfalls auch in dem Video Anklang findet) stets um Freiheiten handelt, die durch die Rechte anderer beschränkt werden: Der Tierquäler darf seine Persönlichkeit eben nicht frei entfalten, der Glaubensfanatiker anderen Personen seine Weltsicht nicht aufzwängen, der Blogger andere nicht mit seinen Kommentaren beleidigen und verfassungsrechtliche Fragen der Zulässigkeit von „Lasertag“-Spielen haben schon wiederholt die Gerichte beschäftigt, da sie etwa den Jugendschutz tangieren. Diese Art von „un-grenzenloser“ Freiheit, die eben nicht zu verwechseln ist mit dem Konzept der sorgsam begrenzten „Freiheit“ von Bürgern in autoritären Staaten oder der unbegrenzten Freiheit einer rücksichtslosen anarchischen Lebensweise (wie Thomas Hobbes sie in seinen Werken gerade als den die Staatsgewalt legitimierenden Urzustand beschreibt) ist das liebgewonnene Konzept unseres Grundgesetzes.

Daneben bedeutet das Grundgesetz auch Ordnung: Der Prozess des Gesetzgebungsverfahrens, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die (ständig im Fluss befindliche) Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern, all dies und viele andere Detailreglungen des GG behandeln komplexe Sachfragen, die schlichtweg (und am besten möglichst klug und ausgewogen) geregelt sein müssen, um eine Gesellschaft und einen Staat „am Laufen“ zu halten.

2. „Warum“ das Grundgesetz diese Bedeutung entfalten kann: Eine Fiktion und ein Paradoxon

Ebenso so interessant wie die Frage nach dem „Was“ ist die  Frage nach dem „Warum“ und der Art und Weise, wie unser Grundgesetz in unser aller Leben Wirkungen entfaltet. Über die Grundsatzfrage des Inhalts und der Wirkung von Rechtsnormen ist in der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie viel diskutiert worden. Im Kern sind Rechtsnormen kein Bestandteil der wahrnehmungsfähigen Außenwelt sondern fiktive Gebilde, die der gemeinsamen Vorstellung eines Kollektivs von Menschen entspringen (vgl. Harari, Eine kurze Geschichte der Menschheit, S. 41 ff.). Sie zeichnen sich (außer im Falle unvollständiger Rechtsnormen wie z. B. Legaldefinitionen) dadurch aus, dass sie als Sollens-Aussagen formuliert sind (oder in solche umformuliert werden können), denen – jedenfalls bei der in Geltung befindlichen Rechtsnorm – eine, etwa gegenüber sozialen Normen, erhöhte Durchsetzungsfähigkeit zukommt. Diese Durchsetzungsfähigkeit resultiert einerseits aus der Implementierung und Kontrolle der Rechtsnorm durch die staatlichen Institutionen, andererseits aber auch aus der Akzeptanz der Rechtsnorm durch die Mehrheit der rechtsunterworfenen Bürger. Bezogen auf die Grundrechte des Grundgesetzes bedeutet dies etwa, dass sie gelten, weil die Behörden den Grundrechtsschutz gewährleisten, dieser gerichtlich durchgesetzt werden kann und die Mehrheit der Gesellschaft dies akzeptiert. Besonders problematisch ist das Ausmaß und der genaue Inhalt des letztgenannten Punktes der Akzeptanz. Sicher ist: Ein Grundrecht, das von der rechtsunterworfenen Bevölkerung überwiegend nicht akzeptiert würde, wäre wirkungslos. Denn selbst wenn die Behörden auf seine Einhaltung bestehen und die Gerichte dies umzusetzen versuchten, wären sie bei fast 80 Millionen „Rechtsverweigerern“ hoffnungslos überfordert. Das Grundgesetz gilt also, weil die Mehrheit der Menschen in diesem Land dessen Geltung befürwortet oder jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage stellt. Im Detail bleibt dieser Rückhalt durch die Bevölkerung sicher ein Paradoxon, denn er besteht trotz der Tatsache, dass die meisten Menschen in Deutschland keine Vorstellung über den genauen Inhalt des Grundgesetzes haben (wie auch der Bundespräsident anlässlich des Jubiläums zu bedenken gab) und selbst die wenigsten Juristen es je komplett gelesen haben dürften. Es reicht daher wohl zur Sicherstellung der Geltung des Grundgesetzes (und anderer Rechtsnormen) eine Art „sachgedankliches Mitbewusstsein“, d. h. ein Begleitwissen unterhalb der konkreten Bewusstseinsschwelle ähnlich (aber noch weniger präzisiert) wie wir es aus dem Strafrecht im Zusammenhang mit § 263 StGB oder der Vorsatzprüfung kennen. Die Normakzeptanz zeigt sich also darin, dass bei der breiten Bevölkerung ein sehr grobes Bewusstsein über den Inhalt und eine abstrakte Befürwortung der Geltung des Grundgesetzes vorherrschen (während Behörden und Gerichte dann dessen Geltung im konkreten Einzelfall sicherstellen).

3. „Wie lange“ das Grundgesetz Bedeutung hat: Eine gelebte Verfassung

Die Frage, wie lange das Grundgesetz noch Bedeutung hat, erscheint auf den ersten Blick sicher provokativ doch vor dem Hintergrund des zuletzt Gesagten durchaus diskussionswürdig. Sie ist untrennbar mit der hier diskutierten Frage, „was“ das Grundgesetz bedeutet verbunden. Denn jede Rechtsnorm verliert ihre Gültigkeit und damit ihre Bedeutung für alle Personen die in ihrem Geltungsbereich leben, in dem Moment in dem sie von der Bevölkerung nicht mehr in ausreichendem Maße befürwortet wird. Die Entstehung des Grundgesetzes ist mit dieser Frage sogar untrennbar verbunden, denn es wurde, wie wir alle wissen, als Provisorium eingeführt nachdem die Weimarer Verfassung durch den Nationalsozialismus, Hitlers Massenbewegung und die Lethargie von weiten Teilen der deutschen Bevölkerung faktisch (und teilweise auch ausdrücklich gesetzlich) außer Kraft gesetzt und durch ein System ersetzt wurde, an dessen Ende ein Unrechtsstaat und ein rechtstaatsloser Raum für Juden, ethnische Minderheiten und andere vom Bild der Norm abweichende Menschen geschaffen wurde.

Die Geschichte lehrt uns daher, dass auch das Grundgesetz  nur solange Bestand haben wird, wie es als „lebendige Verfassung“ von der Mehrheit der Menschen in Deutschland getragen wird. Dies scheint indes in diesen Zeiten nicht mehr selbstverständlich. Wir alle konnten in den letzten Jahren beobachten, wie Menschen in lange nicht gekanntem Ausmaß in zahlreichen deutschen Städten gegen die gegenwärtige Migrationspolitik demonstrieren und auf Veranstaltungen und im Internet dagegen argumentieren. Während ein Teil dieser Menschen friedlich seine Bedenken vorträgt, gibt es andere, die in aggressiver Art und Weise gegen Migranten und Andersgläubige polemisieren, ihre grundgesetzlichen Rechte auf Würde, Glaubensfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit negieren und teilweise sogar vor Einschüchterung und Gewalt nicht zurückschrecken.

Auf der anderen Seite werden von Teilen eines extrem konservativen Islam ebenfalls tragende Bestimmungen des Grundgesetzes (wie etwa die Gleichberechtigung von Frauen) in Frage gestellt und formieren sich Parallelgesellschaften, die ihre religiösen Überzeugungen über die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung stellen.

Die Grundrechte sind damit aktuell in Gefahr, in einen Auflösungsprozess zu geraten, wenn sich die gegenwärtige Entwicklung einer immer weiteren Relativierung in verschiedenen Teilen der Bevölkerung fortsetzt.

All dies zeigt sich auch bereits in den Kriminalitätsstatistiken der letzten Jahre, die etwa durch ein anhaltend hohes Niveau rechtsextremistischer Straftaten oder durch das neu aufgekommene Phänomen krimineller Großfamilien gekennzeichnet sind. In dieses Bild passt auch die aktuell diskutierte Warnung des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung Klein an Juden, die Kippa wegen einer „zunehmenden gesellschaftlichen Enthemmung und Verrohung" nicht immer und überall zu tragen und die Aussage des Präsidenten des Zentralrats der Juden Schuster, der erklärte, es sei seit längerem eine Tatsache, dass Juden in einigen Großstädten potenziell gefährdet seien. Hier zeigt sich, dass die Grundrechtsgarantie der Religionsfreiheit faktisch bereits an Substanz verliert.

Um diesen Entwicklungen zu begegnen sind alle Befürworter des Grundgesetzes gefordert: Der Staat und die Politik muss denjenigen entschlossen entgegen treten, die die geltende Rechts- und Verfassungsordnung missachten und er muss versuchen, die enttäuschten Bürger, die das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren haben, für sich zurückzugewinnen. Diejenigen Bürger, die die durch das Grundgesetz geschaffene Freiheitsordnung kennen und schätzen gelernt haben, müssen sich offen zu den Vorteilen des Grundgesetzes und einer offenen Gesellschaft, aber auch zur Ablehnung eines rücksichtslosen Freiheitsdenkens, das die Grundrechte Dritter verletzt, bekennen.

4. Fazit: In 10.000 Jahren…

Auf der Titelseite der aktuellen Ausgabe der Wochenzeitung „Die Zeit“ (Nr. 22 vom 23.05.2019) erfährt man in einem Artikel von Heinrich Wefing, dass die Urschrift des Grundgesetzes nicht offen ausgestellt, sondern aus konservatorischen Gründen im Reichstag unter Verschluss gehalten wird, was Wefing kritisiert und für eine offene Ausstellung plädiert. Nehmen wir einmal an, dieser Wunsch bliebe lange versagt und das Grundgesetz würde erst in 10.000 Jahren in einem Archiv des Reichstags wiederentdeckt und erst dann der Öffentlichkeit des Jahres 12019 präsentiert. Mit welchen Begleitworten würden unsere fernen Nachfahren in 10.000 Jahren dieses Ausstellungsstück beschreiben? Als den nach Paulskirchenverfassung und Weimarer Verfassung dritten gescheiterten Anlauf der Deutschen, in Würde und Freiheit friedlich zusammenzuleben oder als den Beweis, dass die Menschheit doch fähig ist, aus den Fehlern der Geschichte zu lernen? Hoffen und handeln wir im Sinne der zweiten Version!

Was das Grundgesetz für uns bedeutet?

Zur Beantwortung dieser Frage würde ich auf den Inhalt und Regelungsgehalt des Grundgesetzes verweisen.

Insbesondere auf den durch die Ewigkeitsklausel besonders geschützten Wesenskern.

Und auf den Schutz des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht, sowie unter Berücksichtigung seiner "Ausstrahlungswirkung" auch durch die allgemeinen Gerichte.

Ferner auf die Intentionen und Beweggründe und Motive der sogenannten "Väter" und "Mütter" des Grundgesetzes.

Nicht zu unterschätzen ist der Aspekt, daß die Regelungen des Grundgesetzes nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch in der Realität vergleichsweise weitgehend umgesetzt werden.

Manch andere Staaten haben ebenfalls schön zu lesende Verfassungen, jedoch weicht die Realität dort oft erheblich weiter von den Vorgaben ab als bei uns.

Damit sowas nicht auch irgendwann oder schleichend bei uns geschieht, bedarf es eines Mindestmaßes an Gewissenhaftigkeit und Gemeinsinn und Engagement und Idealismus bei den Menschen nicht nur in der Exekutiven, Legislativen und Judikativen Gewalt, sondern auch bei der vierten Gewalt, und nicht zuletzt bei den Bürgern.

Das ist bei uns zwar leider nicht perfekt, aber immer noch besser als in vielen anderen Gesellschaften.

Und wir sollten darauf achten und uns darum bemühen, das es so bleibt, bzw. daß es nicht schlechter wird.

0

Kommentar hinzufügen