CBD-haltige Cannabis-Produkte aus arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Sicht

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 23.05.2019

CBD (Cannabidiol)-haltige Produkte sind momentan ein Dauerthema. So haben zwei große Drogerieketten kürzlich bekannt gegeben, CBD-Öl wegen der unklaren Rechtslage aus dem Sortiment nehmen zu wollen. Den Verkauf von CBD-haltigem Marihuana mit einem geringen THC-Gehalt von nicht mehr als 0,2% in einem Automaten in Trier hat die Polizei unterbunden. Darüber habe ich in meinem Blog vom 25.3.2019 berichtet, wobei ich ausschließlich auf die Rechtslage nach dem BtMG eingegangen bin. Angesicht der öffentlichen Diskussion um CBD lohnt sich ein Blick auf CBD-Produkte über das Betäubungsmittelrecht hinaus:

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat auf seiner Homepage eine Information herausgegeben, die sich auch zu lebensmittel- und arzneimittelrechtlichen Fragen beim Inverkehrbringen CBD-haltiger Produkte als Nahrungsmittel befasst. 

Das BVL führt zum einen aus, dass CBD seit dem 1.10.2016 als verschreibungspflichtiges Arzneimittel eingestuft ist. Beim Handeltreiben oder bei der Abgabe von CBD-haltigen Produkten außerhalb von Apotheken kommt damit eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG in Betracht.

Das BVL weist zudem darauf hin, dass es sich in diesen Fällen sowohl bei der Einzelsubstanz CBD als auch bei jedem zum Verzehr bestimmten Produkt, das CBD enthält (z.B. Hanfsamenöl mit CBD), um ein neuartiges Lebensmittel nach dem Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission handelt (sog. Novel Food). Hintergrund ist die am 15.5.1997 als unmittelbar geltendes Recht in Kraft getretene Novel-Food-Verordnung (Verordnung 258/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.1997) mit der ein präventives Kontroll- und Zulassungsverfahren eingeführt wurde, indem ein Inverkehrbringen von Novel Food einen Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel voraussetzt. Sinn und Zweck der Novel-Food-Verordnung ist die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Verbraucherschutz. Die Novel Food‑Verordnung bedurfte, soweit für den Vollzug nationale Behörden zuständig sind, und zur Bewehrung von Verstößen nationaler Durchführungsvorschriften. Hierzu wurde in Deutschland die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 19.5.1998 erlassen, die mit Wirkung vom 1.1.2018 durch die Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) ersetzt wurde. Dort ist das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln nach § 1a NLV bei Vorsatz als Straftat und bei Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit eingestuft.

Fazit: Das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Produkten zum Zwecke des menschlichen Verzehrs kann also nicht nur gegen das BtMG verstoßen (wenn THC enthalten ist), sondern es können aus Sicht des Verbraucherschutzes auch lebensmittel- und arzneimittelrechtliche Vorschriften verletzt sein.

Die Information des BVL finden Sie hier.

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