Darlegungs- und Beweislast bei Zeithonorarvereinbarungen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.05.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2874 Aufrufe

Ein für den Anwalt stets kritischer Punkt ist die Darlegung und der Nachweis der geleisteten Arbeitszeit bei Zeithonorarvereinbarungen. Die Rechtsprechung verlangt eine präzise Dokumentation. Der Mandant kann sich aber nicht damit begnügen, pauschal den Umfang der Tätigkeit des Anwalts zu bestreiten. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.01.2019 - Az. I 24 U 84/18 hat der Mandant die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausgedehnt hat, indem er bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht gelassen hat, vielmehr ist pauschales Bestreiten des Umfangs der Tätigkeit des Rechtsanwalts durch den Mandanten bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (zB Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (zB Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

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Die LTO-Presseschau:

OLG Düsseldorf zu Zeithonorarvereinbarungen: community.beck.de (Hans-Jochem Mayer) stellt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Januar 2019 vor, nach dem einem Mandanten die Darlegungs- und Beweislast dafür zukommt, dass der Anwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausgedehnt hat.

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