LAG Hessen lehnt einstweilige Verfügung zugunsten von UFO gegen die Lufthansa AG ab

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 27.05.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3151 Aufrufe

Das Hessische LAG (Urteil vom 20.05.2019, Az. 16 SaGa 433/19, PM 02/2019) hat Anträge der Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO) abgelehnt, in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz der Lufthansa AG Äußerungen zu untersagen, mit denen die Fluggesellschaft anzweifelte, dass UFO wirksam Tarifverträge kündigte.

Der Hintergrund des Verfahrens, an welchem auf Seiten der beklagten Parteien neben Lufthansa auch der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) beteiligt war, ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob es bei der Wahl des UFO-Vorstandvorsitzenden und seines Stellvertreters im Oktober 2018 zu erheblichen Fehlern gekommen ist. Davon geht die Lufthansa AG aus, die deshalb ihre Zweifel öffentlich machte, ob UFO ordnungsgemäß vertreten war, als die Gewerkschaft im November 2018 und Januar 2019 Tarifverträge kündigte. Diese waren vom AGVL für Beschäftigte der Lufthansa AG abgeschlossen worden. Insbesondere wird von der Lufthansa die Funktion von Nicoley Baublies als Vorsitzender der Kabinengewerkschaft mit rund 30 000 Mitgliedern angezweifelt. Im Register des Amtsgerichts Darmstadt sei Alexander Behrens vermerkt, heißt es im Konzern. Der frühere Ufo-Chef hatte sein Amt im Oktober aus gesundheitlichen Gründen abgegeben, war aber im Vorstand geblieben. Die Ufo selbst nennt wieder Baublies als Vorsitzenden. In der Gewerkschaft tobt seit Monaten ein Machtkampf. Gegen nicht genannte Verantwortliche läuft zudem ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Untreue.

UFO will über Regelungen der noch laufenden und evtl. wirksam gekündigten Tarifverträge neu verhandeln. Die Lufthansa wendet Bestimmungen dieser Tarifverträge teilweise weiter an. Ein Streik um einen neuen Tarifvertrag wäre rechtlich nur zulässig, wenn der alte Tarifvertrag wirksam gekündigt wurde und die Friedenspflicht daher nicht mehr besteht.

Das LAG hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Tarifverträge noch gelten und wie UFO vertreten wird. Das Urteil befasst sich nur damit, dass eine Entscheidung in einem Eilverfahren nicht notwendig ist. Die Parteien müssten die Frage, ob Tarifverträge noch angewendet werden dürfen, in einem regulären arbeitsgerichtlichen Verfahren ausfechten. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dürfe nicht genutzt werden, um eine vorläufige Klärung der Streitpunkte zu erreichen. Denn eine solche Entscheidung hätte nur bis zu einem Urteil im dem Hauptsacheverfahren Bestand. Die Antwort auf die Rechtsfragen dränge sich auch nicht offensichtlich auf. Die 16. Kammer des LAG hat daher ebenso Anträge zurückgewiesen, mit denen Lufthansa Äußerungen untersagt werden sollten, UFO sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Gewerkschaft vertrete ihre Position ebenfalls öffentlich. Die so geführte Auseinandersetzung müsse ausgehalten werden. Die Anwendung von gekündigten Tarifverträgen werde nicht untersagt.

 

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Die LTO-Presseschau:

LAG Hessen zu Flugbegleiter-Gewerkschaft: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten der Flugbegleiter-Gewerkschaft UFO gegen die Lufthansa abgelehnt. Dadurch wollte die Gewerkschaft der Fluggesellschaft Äußerungen untersagen, mit denen die Lufthansa anzweifelte, dass UFO wirksam Tarifverträge kündigte. Es berichtet community.beck.de (Markus Stoffels).

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