BVerwG: Kein Anspruch auf ein Betäubungsmittel für eine Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 28.05.2019
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrechtNebenstrafrecht10|5203 Aufrufe

Das BVerwG hat heute entschieden, dass Bürger keinen Anspruch auf den Erhalt einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG zum Erwerb eines Betäubungsmittels haben, um sich hiermit selbst zu töten, ohne dass eine krankheitsbedingte Notlage vorliegt (Urt. v. 28.5.2019, 3 C 6.17). Begehrt hat eine solche Erlaubnis ein Ehepaar, dass das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der gemeinsamen Selbsttötung erwerben wollte, um das Leben noch zu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem es noch handlungsfähig und von schweren Krankheiten verschont geblieben ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat dies bereits im Jahr 2014 versagt. Zu Recht, wie das BVerwG den Vorinstanzen folgend nun bestätigte: § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schließe die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar ist. Daher sei es aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten (s. die Presseerklärung des BVerwG).

Anders sieht das BVerwG den Fall allerdings dann, wenn der Erwerb des Betäubungsmittels zum Suizid einer Person mit einer schweren und unheilbaren Erkrankung erfolgen soll. Hier bejaht das BVerwG einen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels nach § 3 Abs. 1 BtMG. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei nämlich in diesem Fall dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet (BVerwGE 158, 142 = NJW 2017, 2215; a.A. der ehemalige Verfassungsrichter Di Fabio, der in einem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass diese Entscheidung verfassungsrechtlich nicht haltbar sei).

Hintergrundinformationen zu Natrium-Pentobarbital: Natrium-Pentobarbital ist ein hoch wirksames, schnell anflutendes Barbiturat, das nach Anl. III als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft ist. Es kommt bei niedrigeren Dosierungen als Schlafmittel, Brechmittel und Antidepressivum zur Anwendung. In hohen Dosierungen kann es tödlich wirken, weshalb Natrium-Pentobarbital als Freitodhilfe eingesetzt wird.

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10 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

BVerwG zu Suizid-Medikamenten: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung zum Erwerb des Suizid-Medikamentes Natrium-Pentobarbital beantragt hatte. Dies berichten taz (Christian Rath), lto.de, community.beck.de (Jörn Patzak) und FAZ (Marlene Grunert). Die 82 und 75 Jahre alten Kläger waren nicht krank, wollten aber das Leben gemeinsam beenden, solange sie es noch als "rundherum gelungen" empfanden. Das Gericht berief sich demgegenüber auf die grundsätzliche Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) schließe die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Gesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar sei. Anderes gelte nur im Ausnahmefall einer schweren und unheilbaren Erkrankung, die hier jedoch nicht vorgelegen habe. Die Kläger hatten in der behördlichen Ablehnung ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt gesehen.

wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet

Das ist praktisch völlig unbrauchbar. Es ist ja davon auszugehen, dass die Behörden entscheiden werden wie sonst auch - nämlich im Zweifel gegen die Selbstbestimmung des Menschen und für das Leben. Soll ein Mensch tatsächlich durch drei Instanzen erst eine Genehmigung erstreiten, und Jahre verlängerten Leidens in Kauf nehmen müssen (ohne eine Gewissheit, diese auch zu erhalten, denn was eine schwere und un heilbare Erkrankung und eine dadurch bestehende extreme Notlage ist, unterliegt allein der Bewertung des Gerichts)? Hier zeigt sich im Übrigen auch, wie nachteilig die Strafbarkeit ärztlicher Hilfe beim Suizid ist - denn gerade diese könnte eiune Gewähr dafür bieten, Missbrauch zu verhindern. Benötigt würde ein schlüssiges Konzept, dass dem Selbstbestimmungsrecht wirklich gerecht wird, und gleichzeitig Missbrauch wirksam verhindert. Das sehe ich hier nicht.

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@NT:

Wieso soll ein gesunder Mensch ohne jede bestehende schwere Erkrankung oder Notlage sich präventiv tödliche Giftmengen verschaffen können? Warum nicht auch eine Waffenbesitzkarte für eine Handfeuerwaffe nebst 1 Schuss Munition? Abgesehen davon, dass auch offen ist, ob er überhaupt bei Eintritt einer solchen schweren Erkrankung noch in der Lage wäre, sich selbst das Gift zu verabreichen?

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@gaestle

Es verlangt ja keiner Pentobarbital ohne Rezept in der Internet-Apotheke. Aber die bestehenden Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten sind nicht von der Hand zu weisen. Nehmen wir an, ein Mensch hat Parkinson im fortgeschrittenen Stadium. Unterstützt essen und trinken kann er noch, aber sonst nichts mehr, geistig ist er völlig klar. Durch die krankheitsbedingten Veränderungen kann dieser Mensch sich kaum noch bewegen und ist dauerhaft bettlägerig. Allerdings steht der Tod nicht vor der Tür. Dieser Mensch entscheidet nun dass er so nicht mehr leben möchte. Derzeit gibt es keine Form des Suizids für diesen Menschen, die nicht zu einer Strafbarkeit für ihn oder Dritte führen würde. Und zusätzlich: Selbstbestimmung bedeutet eine eigene Entscheidung. Hier genehmigt, also entscheidet, ein Dritter. Darum geht es. Genau deshalb ist es auch so töricht die Ärzte mit dieser Thematik irgendwo zwischen Tötungsdelikten auf der einen Seite und Körperverletzung am Sterbewilligen auf der anderen Seite alleine zu lassen.

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Seit den alten Griechen und anderen alten Kulturvölkern gibt es jede Menge bekannte und jedermann zugängliche Wege, seinem Leben ein Ende zu setzen, wenn man denn unbedingt will. Dazu muß man wirklich nicht den Staat und seine Verantwortlichen in Konflikte und Schwulitäten bringen, deren Ziel es immer sein muss, menschenwürdiges Leben zu erhalten.

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@Gast:

Das Taygetos-Gebirge ist in solchen Fällen eher unerreichbar, und auch der Schierlingsbecher dürfte im Rahmen der §§ 211 ff. StGB eher bedenklich sein. Natürlich, ein gesunder Mensch kann sich vor den Zug werfen. Aber es geht mir hier doch gar nicht darum, ob die konkrete Entscheidung mit Blick auf dieses Ehepaar richtig ist, sondern um die vielen Graustufen dazwischen. Und der richtige Ort für eine Lösung ist auch nicht das BtMG (allenfalls ergänzend, wenn es um die Straflosigkeit des Erwerbs geht), sondern die §§ 216, 217 StGB. Und die sind nach wie vor völlig unzureichend, wenn man nicht wie Sie einen staatlich geschützten Zwang zum Leben für richtig hält.

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Der Senat verkennt nicht, daß die bestehende Rechtslage es einem vollständig bewegungsunfähigen, aber bewußtseinsklaren moribunden Schwerstbehinderten – wie hier – weitgehend verwehrt, ohne strafrechtliche Verstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn dadurch das Lebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann. Dieser Umstand kann aber nicht ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes Recht auf ein Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen begründen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer indirekten Sterbehilfe sind vorliegend nicht gegeben. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf aktive Sterbehilfe, der eine Straflosigkeit des die Tötung Ausführenden zur Folgehaben könnte, ist dagegen nicht anerkannt.

BGH, Urteil vom 20.5.2003 - 5 StR 66/03 -

Hieran hat sich bis heute nichts geändert - die Veränderungen der Rechtslage beziehen sich allesamt auf den Abbruch medizinischer Behandlung, die den Menschen letztlich dem bereits begonnenen Sterbeprozess überlässt. Außerhalb dieses engen Bereichs ist das Selbsbestimmungsrecht nach wie vor entwertet.

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@ Gast

Zuverlässige Suizidmethoden stehen kaum zur Verfügung - und viele sind für die, die danach streben, schwer erreichbar, entweder körperlich, geistig oder finanziell.

Vielleicht hilft dieser Gedanke: Der gescheiterte Suizident, möglicherweise körperlich schwer geschädigt, kostet die Gesellschaft mehr als eine Pille. Die Selbsttötung durch Zug beendet ein Leben und (zer)stört das des Zugführers. Der vorsätzliche Verkehrsunfall gefährdet auch immer Dritte, von den Kostenfolgen ganz abgesehen.

Selbst, vielleicht gerade dann, wenn das eigene Mitleid nicht ausreicht, um Anderen einen halbwegs erträglichen Ausweg zu gönnen: Vielleicht führt der Blick auf die eigene Brieftasche dazu, eine leicht zugängliche, kosten- und folgenarme Suizidmethode als wünschenswert zu betrachten.

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Es geht die Sage, mancher Unfall eines alten Winzers in seinem Gärkeller infolge der dortigen hohen CO2-Konzentrationen wäre eine solche Methode.

Eine Gastherme in einer Wohnung, ohne richtigen Kaminzug betrieben, soll auch über Nacht und im Schlaf wegen des außerdem dabei entstehenden Kohlenmonoxids letal wirken. Und auch Medikamente mit relativ geringen letalen Dosen gibt es außerdem ja immer noch. Siehe dazu auch:

https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/internationales/usa-ben...

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