BGH entscheidet in Kürze, ob sich Sterbehelfer durch Unterstützung von eigenverantwortlichen Selbsttötungen wegen Tötungsdelikten strafbar machen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 02.06.2019

Passend zu meinem Blog-Beitrag zur Entscheidung des BVerwG, dass Suizidwillige keinen Anspruch auf Zugang zu einem Betäubungsmittel für eine Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage haben, hat der 5. Strafsenat des BGH diese Woche in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er am 3.7.2019 darüber verhandelt, ob sich Sterbehelfer durch Unterstützung von eigenverantwortlichen Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen von bewusstlosen Suizidenten wegen Tötungsdelikten strafbar machen.

Konkret geht es um zwei Fälle, in den das Landgericht (LG Hamburg und LG Berlin) jeweils einen angeklagten Arzt vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen hat. In dem einen Fall wohnte der Arzt auf Verlangen von zwei suizidwilligen Frauen bei der Einnahme eines tödlich wirkenden Medikamentes durch diese bei und unterließ es, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten. In dem anderen Fall verschaffte der Arzt einer Patientin Zugang zu einem Medikament, nach dessen Einnahme sie verstarb. Nachdem die Patientin die Medikamente eingenommen hatte, betreute der Arzt die Bewusstlose auch während des Sterbeprozesses, ohne -wie von der Patientin gewünscht - Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Die zuständigen Staatsanwaltschaften wenden sich mit ihren Revisionen gegen beide Freisprüche (s. die Pressemitteilung des BGH Nummer 61/2019).

Zum Hintergrund: Nach den Grundsätzen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung werden die Selbsttötung und die Teilnahme am Freitod eines anderen, der sich voll verantwortlich zu einem Suizid entschlossen hat, grundsätzlich nicht mit Strafe bedroht. So macht sich ein Freitodberater nicht nach dem StGB strafbar, wenn er einem lebensmüden Schwerkranken auf legale Weise ein Mittel oder Werkzeug beschafft, mit dem der Suizidwillige sich in Abwesenheit des Freitodberaters umbringt. Etwas anders gilt aber, wenn es zu einem Tatherrschaftswechsel kommt, weil der Suizident bei seiner freiverantwortlichen Selbsttötungshandlung bewusstlos wird. Schreitet der anwesende „Sterbehelfer“ trotz erforderlicher und zumutbarer Hilfe zur Lebensrettung nicht ein, obwohl ihn Pflichten als Lebensschutzgarant (z. B. als behandelnder Arzt) treffen, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ein Tötungsdelikt durch Unterlassen in Betracht (BGHSt. 32, 367 = NJW 1984, 2639). Dies erfährt nicht nur in der Literatur erhebliche Kritik (vgl. zum Beispiel MüKoStGB/Schneider Vorbem. zu § 211 StGB Rn. 67 ff.). Auch erstinstanzlich werden mehr und mehr hiervon abweichende Entscheidungen getroffen. In dem Fall des LG Hamburg handelt es sich offensichtlich um die in NStZ 2018, 281 veröffentlichte Entscheidung.

Ich werde über die Entscheidung des 5. Strafsenats im Blog berichten…

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