Einziehung des Fahrzeugs: In der Strafzumessung berücksichtigen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2076 Aufrufe

Die Einziehungd es Fahrzeugs ist in der Strafzumessung mit zu berücksichtigen. Darüber hatte ich bereits im Blog berichtet. Im Urteil wird dies also immer bei den Strafmilderungsgründen erfolgen. Der BGH hat dies gerade nochmals für die Einziehung eines Audi Avant klargestellt:

 

Hingegen hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand.

a) Zunächst hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft
die nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des Angeklagten außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ
2018, 526; vom 17. August 2016 – 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert – was hier mit Blick auf den Anschaffungspreis für das Fahrzeug im Februar 2017 von 7.800 Euro der Fall ist – entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und
insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11,
NStZ-RR 2012, 169). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.

 

BGH, Beschl. v. 27.3.2019 - 4 StR 360/18

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