Dauerbrenner - Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs

von Christiane Graß, veröffentlicht am 06.06.2019
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht1|5468 Aufrufe

Eigentlich sollte doch durch den grundlegenden Beschluss des BGH vom 29.11.2013 – BLw 3/12 geklärt sein, wann ein Hof die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verliert und die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt ist. Erstaunlicherweise ist zu beobachten, dass die Landwirtschaftsgerichte erhebliche Schwierigkeiten mit der Umsetzung dieser Entscheidung haben. So auch das Amtsgericht Norden, dessen Beschluss vom 15.01.2019 – 6 Lw 26/18 das Oberlandesgericht Oldenburg am 09.04.2019 – 10 W 4/19 (Lw), BeckRS 2019, 8233 korrigieren musste.

 

Der Erblasser hatte die Eigenbewirtschaftung des Hofes mit Erreichen der Altersgrenze aufgegeben, um in den Genuss der Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse zu kommen. Das Vieh hatte er verkauft, die Milchquoten verrentet, Acker- und Grünlandflächen verpachtet, letztere an einen Sohn, von Beruf Metzger, der auf den Grünlandflächen eine Rinder- und Ochsenmast betrieb und zu diesem Zwecke auch Stallungen auf der Hofstelle errichtet hatte. Der Erblasser hatte sogar mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen und seinem Sohn, der den Betrieb als Nebenerwerbsbetrieb führte, die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden auf der Hoffläche gestattet. Trotz alledem meinte das Landwirtschaftsgericht, im Zeitpunkt des Erbfalls habe ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorgelegen. Diese Auffassung ist schwer verständlich, denn der BGH hat im Beschluss vom 29.11.2013 – BLw 3/12 klipp und klar gesagt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Betriebseinheit weggefallen ist, eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen vorzunehmen ist, wobei ein maßgeblicher Gesichtspunkt darin zu sehen ist, ob es dem Willen des Erblassers entspricht, dass von seiner Hofstelle aus künftig keine Landwirtschaft mehr betrieben werden kann oder soll. Der Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln, soll nur dann nicht entscheidend sein, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte.

 

Für das Oberlandesgericht Oldenburg war letztlich unproblematisch, dass ein Wille des Erblassers, dass von der Hofstelle aus künftig keine Landwirtschaft mehr betrieben werden sollte, nicht vorliegen konnte. Es stellt auch darauf, dass der Erblasser seinen Sohn, der die Flächen im Nebenerwerb bewirtschaftet hatte, bei der Rinderhaltung aktiv unterstützt hatte und die Einstellung der Eigenbewirtschaftung nur erfolgt, um nach Erreichen der Altersgrenze Ruhegeld zu beziehen. Vor allem die parallel veranlasste Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch ließ keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine endgültige Auflösung der wirtschaftlichen Betriebseinheit nicht beabsichtigt war. Außerdem bestätigt das Oberlandesgericht Oldenburg, dass bei einem verpachteten Betrieb der Fortbestand der Hofeigenschaft nicht zwingend die Fortführung des Betriebskonzepts des Eigentümers voraussetzt. Auch die Reduzierung des Umfangs des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet die Hofeigenschaft nicht. Eine im Nebenerwerb betriebene wirtschaftliche Betriebseinheit genügt.

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