Auf die richtige Bedingung kommt es an

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.06.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|5369 Aufrufe

Ob eine Einigung unter einer auflösender oder einen aufschiebenden Bedingung getroffen wird, hat Auswirkungen auf die Entstehung der Einigungsgebühr. So entsteht bei einem Vergleich unter einer auflösenden Bedingung die Einigungsgebühr anders als bei einem Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung sofort und fällt auch nicht, wenn die auflösende Bedingung nachträglich eintritt, wieder weg - dies hat das Kammergericht im Beschluss vom 08.05.2019 - 19 WF 14/19  - ausdrücklich klargestellt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsverfahren war ein Vergleich unter der Bedingung geschlossen worden, dass der Antragsteller seine unter Ziff. 1 und 2 des Vergleichs vereinbarte Zahlungsverpflichtung betreffend den (rückständigen) Kindesunterhalt ordnungsgemäß erfüllt. Für den Fall der ordnungsgemäßen Erfüllung hatten die Antragsgegner ihrerseits erklärt, auf höheren Kindesunterhalt sowie weitere Rechte zu verzichten. Zu Recht hat das Kammergericht diese Vereinbarung als einen unter einer auflösenden Bedingung geschlossenen Vergleich angesehen mit der Folge, dass auch eine Einigungsgebühr entstanden und zu erstatten war, obwohl der Antragsteller den Vergleich nicht vereinbarungsgemäß erfüllte.

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