BSG: Honorarpfleger in Heimen nicht selbständig

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 08.06.2019
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtWeitere ThemenMedizinrecht|2851 Aufrufe

Auch bei Honorarpflegekräften handelt es sich um abhängige Beschäftigte. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag (Urteil v. 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R). Am 04. 06.2019 hatte das BSG bereits für Honorarärzte entschieden, dass diese sozialversicherungspflichtig sind. Siehe dazu den Beitrag vom 05.06.2019.

In dem Honorarpflegerfall war die Seniorenresidenz Radolfzell gGmbH vor Gericht gezogen. Sie hatte im Jahr 2012 bis zu 85 Prozent ihrer Pflegekräfte auf Honorarbasis eingesetzt. Im Streit stand die Tätigkeit eines  Krankenpflegers, der tage- oder wochenweise meist eigenverantwortlich arbeitete. Er trug eigene Berufskleidung und ein eigenes Namensschild. Der Stundenlohn war etwa zweieinhalb Mal höher als bei den angestellten Pflegekräften. Trotzdem könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, entschied das BSG.

Zwei Kriterien waren für die Richter ausschlaggebend: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betriebsablauf. Das BSG geht davon aus, dass unternehmerische Freiheiten bei der pflegerischen Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar sind. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten für eine Selbständigkeit nicht.

Das BSG ist in seiner Spruchpraxis konsequent. Es stellt nochmals ausdrücklich klar, dass die Situation in Mangelberufen nichts an der Versicherungs- und Beitragspflicht ändern könne. Die sozialrechtlichen Regelungen dienten sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten. Eine Steigerung der Attraktivität des Berufs kann nach Ansicht des BSG nicht durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung ermöglicht werden.

Die Pressemitteilung des BSG finden Sie hier.

 

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