Pflicht zu Geldwäsche-Verdachtsmeldungen bei bestimmten Immobilientransaktionen geplant

von Dr. Christian Hundeshagen, veröffentlicht am 10.06.2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Mai 2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherechtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] veröffentlicht.

Die Änderungsrichtlinie ist bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen und greift Themen auf, die im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen von Paris und Brüssel sowie dem Bekanntwerden der sog. „Panama Papers“ in den Fokus geraten sind. Die Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden wie folgt erweitert:

  • Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises.
  • Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern.
  • Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierter Personen“.
  • Öffentlicher Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie Vernetzung der europäischen Transparenzregister.
  • Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen.
  • Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Währungsraums (EWR).

Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf zahlreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes, des Kreditwesengesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, des Finanzdienstleistungsgesetzes sowie weiterer Gesetze vor, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen. Für Steuerpflichtige und deren rechtliche Berater dürften insbesondere die folgenden Aspekte von besonderer Bedeutung sein:

  1. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare sind zukünftig auch insoweit Verpflichtete im Sinne des GwG, als sie in Ausübung ihres Berufes geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) GwG-E).
  2. Rechtliche Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare etc.) sollen zukünftig zur Abgabe einer Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG verpflichtet sein, wenn sie an bestimmten Immobilientransaktionen mitwirken (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GwG-E). Nach der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 5 GwG-E kann das BMF durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG bestimmen, die stets nach § 43 Abs. 1 GwG zu melden sind.

Der Gesetzgeber begründet die Meldepflicht mit spezifischen Geldwäscherisiken des Immobiliensektors. Diesen Risiken und der in diesem Bereich maßgeblichen Einbindung von verpflichteten Beratern im Rahmen der Vertragsgestaltung, der juristischen Beratung und Beurkundung soll nunmehr Rechnung getragen werden. Das Erstrecken auf sämtliche Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG soll sicherstellen, dass auch Fälle des Immobilienerwerbs über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen erfasst sind. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts hätten die Vertreter der rechtsberatenden Berufe nur in sehr geringem Umfang Verdachtsmeldung abgegeben.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind die nach der Rechtsverordnung zu meldenden Sachverhalte noch nicht absehbar. Wünschenswert ist in jedem Fall, dass die zu meldenden Sachverhalte hinreichend konkret und abschließend formuliert werden, um eine Flut von unnötigen Meldungen und Kollateralschäden auf Seiten der redlichen Investoren und deren Beratern zu vermeiden.

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