OVG Lüneburg: Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten über amtliche Bauartzulassung eines Geschwindigkeitsmessgeräts

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1711 Aufrufe

Spannend (für mich selbst aber nicht mehr ganz verständlich) wird es im OWi-Verfahren dort, wo dieses ins öffentliche Recht übergleitet. Vor einigen Monaten gab es dazu etwa eine Entscheidung des VerfGH des Saarlands zur Akteneinsicht in Messdaten. Jetzt hat das OVG Lüneburg zur Offenlegung von Unterlagen aus dem Verfahren zur Bauartzulassung eines Messgerätes eines Herstellers entschieden, der gar keine Messgeräte mehr herstellt...der Name des Herstellers könnte mit "R" anfangen. Sicher bin ich mir aber auch nach Lektüre des Volltextes nicht. Hier jedenfalls die Leitsätze der Entscheidung, wie sie sich in Beck-Obline finden:

 

 

 1. Zur Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten, die die amtliche Bauartzulassung eines Geschwindigkeitsmessgeräts betreffen. 

 2. Der Schutz von Betriebsgeheimnissen kann die Verweigerung der Offenlegung von Unterlagen aus einem Verfahren der Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten rechtfertigen. Dass das Geschwindigkeitsmessgerät nicht mehr hergestellt wird und der Hersteller sich aus diesem Gebiet der Messtechnik zurückgezogen hat, schließt nicht aus, dass Informationen zur verwendeten Messtechnik im Fall ihrer Offenlegung die Wettbewerbsposition des Herstellers nachteilig beeinflussen. Auch Bauteile können ein Betriebsgeheimnis darstellen.

 3. Das Interesse an einem fairen Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Erhöhung der Überprüfbarkeit der Messergebnisse eines Geschwindigkeitsmessgeräts kann dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein faires Verfahren ist nicht über das Informationsfreiheitsrecht herbeizuführen. Vielmehr ist es Sache der Bußgeldgerichte, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Betroffene sich Kenntnisse und Daten bezüglich des technischen Aufbaus des Geschwindigkeitsmessgeräts verschaffen können muss. 

 OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2019 - 14 PS 4/19, BeckRS 2019, 7084

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen