Zusätzliche Gebühr im Revisionsverfahren nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Durchführung einer Hauptverhandlung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.06.2019
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2055 Aufrufe

Mit den Voraussetzungen, wann die zusätzliche Gebühr nach VV 4141 RVG entsteht, hat sich das OLG Celle im Beschluss vom 20.05.2019 – 2 Ws 141/19 - befasst und auf den Standpunkt gestellt, dass für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr erforderlich ist, dass eine Revisionshauptverhandlung anberaumt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre. Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lasse sich in der Regel erst beurteilen, wenn die Akten dem Revisionsgericht vorgelegt wurden. Die Anknüpfung der Gebühr an die bloße Revisionsrücknahme und das Vorlegen einer Revisionsbegründung widerspreche der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Hauptverhandlung vermieden und die Honorierung intensiver und zeitaufwendiger Tätigkeiten des Verteidigers erfolgen solle.

Der Wortlaut der Norm jedoch gibt für diese Anforderungen keinerlei Grundlage.

 

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