Statt 80 km/h außerorts 166 km/h! Vorsatzverurteilung ok - 1250 Euro Geldbuße müssen aber Anlass zu weiteren Darstellungen sein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1854 Aufrufe

Der Betroffene war 166 km/h statt zulässiger 80 km/h gefahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften. Gemessen wurde mit Provida und Vidista. Messung war ok. Verurteilung an sich auch. Sogar die Annahme einer Vorsatztat ist das OLG mitgegangen. Bei 1250 Euro Geldbuße allerdings hätte sich das AG mehr um die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bemühen müssen: 

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Dezember 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h eine Geldbuße 1.250 Euro sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt wie vom Senat erkannt.

 II.

 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

 Sie hat teilweise Erfolg, weil der Rechtsfolgenausspruch der auf die Sachrüge veranlassten Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht standhält. Das weitergehende Rechtsmittel dagegen ist unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO.

 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer der Verteidigung bekannt gegebenen Stellungnahme vom 16. Mai 2019 zur Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt ausgeführt:

 „(…)

 I.

 Die Verfahrensrügen, mit denen beanstandet wird, das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, das Größenverhältnis des Messobjektes zur Bildschirmgröße unterschreite die Verkehrsfehlergrenze von 3%, weshalb die mit dem Auswertesystem ViDistA errechnete Geschwindigkeit unzutreffend sei, sind jedenfalls unbegründet. Wie das Amtsgericht in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat, liegt der Berechnung der Geschwindigkeit mit Hilfe des ViDistA-Auswerteverfahrens nicht die Größe des gesamten Fahrzeugs, sondern die Fahrzeugbreite zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend als Breite des gemessenen Fahrzeugs berücksichtigte Wert nicht korrekt gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen, noch sind diese sonst ersichtlich.

 II.

 Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

 Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 86 km/h.

 Bei dem für die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerät ProViDa 2000 Modular handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Bei einem solchen Messverfahren genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Voraussetzung ist, dass das Gerät von seinem Bedienungspersonal standardmäßig, das heißt in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben haben (KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2015-3 Ws (B) 39/15).

 So liegt der Fall hier. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Messgerät entsprechend der Zulassung der PTB und der Betriebsanleitung eingesetzt worden (UA S. 6). Konkrete Anhaltspunkte für Fehlerquellen liegen nach der Urteilsbegründung nicht vor. Diese ergeben sich insbesondere nicht aufgrund der vom Betroffenen als zu gering bemängelten Abbildungsfläche seines PKW. Zudem lässt sich dem Urteil die ermittelte Geschwindigkeit von 166 km/h und der berücksichtigte Toleranzwert von 17,28 km/h entnehmen (UA S. 3).

 Dass das Tatgericht einen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß bejaht hat, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe und ist daher nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern auch wahr-genommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGHSt 43, 241, 250). Ein Übersehen der Zeichen ist von dem Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe nicht geltend gemacht worden, dies war in Anbetracht des sogenannten Geschwindigkeitstrichters auch fernliegend.

 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln (vgl. KG NZV 2004, 598). Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und, der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 Ss (OWiZ) 85/13 -, juris). Bei einer Überschreitung um beinahe 50% liegt auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006 - 1 Ss 25/06 -, juris m. w. N.). Bei der vorliegend festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 100% unterliegt die Annahme vorsätzlichen Handelns keinen Bedenken, sofern - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen.

 Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält.

 Zwar sind derartige Feststellungen entbehrlich, wenn bei der Festsetzung der Regelgeldbuße auch von mehr als 250,00 Euro keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden sind und der Betroffene - wie hier - keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 - 2B Ss-OWi 149/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 1 Ss (OWi) 92/13). Teilweise wird anerkannt, dass dieser Grundsatz auch bei Erhöhung des Regelsatzes auf bis zu 500 Euro wegen vorsätzlicher Tatbegehung gelten soll (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017-1 OLG 151 SsBs 62/16).

 Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings die Regelgeldbuße von 600 Euro (lfd. Nr. 11.3.10 BKat) wegen vorsätzlicher Begehung gem. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt und unter Berücksichtigung der Vorahndungen nochmals auf 1.250 Euro erhöht. Bei dieser Sachlage durfte sich das Gericht nicht damit zufrieden geben, dass mangels Einlassung des Betroffenen eine wirtschaftliche Überforderung nicht feststellbar wäre (UA S. 7). Dass eine weitere Aufklärung ohne Erfolg geblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf einen vom Gericht erteilten Hinweis vom 17. Mai 2018, dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der in der Hauptverhandlung anwesende und mit nachgewiesener Vollmacht versehene Verteidiger ausdrücklich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen befragt worden ist.

 Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots ein innerer Zusammenhang besteht, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, zumal auch die Begründung der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten nicht frei von Rechtsfehlern ist. Zutreffend weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Gericht bewusst war, dass bei besonderen Umständen nicht nur von einem Fahrverbot abgesehen, sondern auch dessen Dauer verringert werden kann.“

 Diese Würdigung entspricht der Sachund Rechtslage. Der Senat tritt ihr bei.

(OLG Brandenburg Beschl. v. 11.6.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19), BeckRS 2019, 11252, beck-online)

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