BAG erneut zur Spätehenklausel

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.06.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2259 Aufrufe

In verschiedenen Verfahren hatte sich das BAG in der jüngeren Vergangenheit mit Altersabstands- und Spätehenklauseln zu beschäftigen, die den Anspruch des Hinterbliebenen auf eine betriebliche Altersversorgung ausschließen, wenn die Ehe erst in einem höheren Lebensalter des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde oder der Ehegatte deutlich jünger ist als dieser (im Überblick Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. 2018, Anh. § 1 Rn. 201 ff.).

Aktuell stand eine Spätehenklausel in Streit, die den Leistungsanspruch ausschloss, wenn der Arbeitnehmer bei der Hochzeit das 62. Lebensjahr vollendet hatte:

Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn die Vollendung des 62. Lebensjahres die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung darstellt.

BAG, Urt. vom 22.1.2019 - 3 AZR 560/17, BeckRS 2019, 10553

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