Sehr praxisrelevant: BGH zur Einziehung von Betäubungsmitteln

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 25.06.2019

Der BGH hat sich jüngst wiederholt mit praxisrelevanten Fragen zur Einziehung gem. § 74 StGB bei einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels befasst. Im Beschluss vom 21.5.2019, 1 StR 98/19 (BeckRS 2019, 11787), geht es um die richtige Urteilsformel bei der Einziehung von sichergestellten Betäubungsmitteln. Der 1. Strafsenat weist mal wieder darauf hin, dass es für die Einziehung von Betäubungsmittel nicht ausreicht, wenn das Tatgericht auf das Asservatenverzeichnis Bezug nimmt. Vielmehr sind die sichergestellten Betäubungsmittel der Art und Menge nach konkret zu bezeichnen. In dem Beschluss heißt es dazu wie folgt:

„Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 12 ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.“

Dementsprechend hat der BGH das Urteil des Landgerichts vorliegend in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einziehung von 50,4 Gramm Marihuana, 182,3 Gramm Amphetamin, 99,6 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips, eine Ecstasy-Tablette, 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,6 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch angeordnet ist.

Auch eine Einziehungsanordnung mit der Formulierung „Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen“ ist nicht ausreichend. Dies hat der BGH zuletzt mit Beschluss vom 19.2.2019, 2 StR 506/18 (BeckRS 2019, 3720), entschieden und die Einziehungsentscheidung des Landgerichts klarstellend dahingehend neu gefasst, dass die konkret bezeichneten Betäubungsmittel sowie die Feinwaage „Domo“ eingezogen werden. 

Ein Beitrag zu einer interessanten Entscheidung des BGH zur Einziehung von Kaufgeld folgt…

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5 Kommentare

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Könnte man als Tatgericht denn so eine unzureichende Angabe wohl dann auch über eine Berichtigung "glattziehen" oder nachträglich etwa über § 458 StPO? 

Eine gute Frage, die ich nicht mit Gewissheit beantworten kann. Aber aus dem Bauch heraus: § 458 StPO scheint mir nicht zu passen, zudem dürfte eine Urteilsberichtigung nicht in Betracht kommen. Denn diese setzt ein offensichtliches Verkündungsversehen voraus, welches m.E. bei einem fehlerhaften Urteilstenor aus Unkenntnis der Rechtslage nicht vorliegt.  

Vermutlich eine dumme Frage, aber wieso ist die Korrektheit der Tenorierung praxisrelevant? Der Eigentümer wird die Drogen doch wohl kaum wieder herausverlangen, weil er sich - jedenfalls jenseits von Kleinmengen zum Eigenbedarf - sofort wieder strafbar machen würde. Geht es da nur um "Gebührenoptimierung" des Strafverteidigers (m/w/d)?

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Die Einziehung ist erforderlich, damit bei den Beteiligten und insbesondere den zur Vollstreckung berufenen Stellen keine Zweifel über den Umfang der Einziehung verbleiben. Mit einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung tritt ein Eigentumsverlust ein (§ 75 Abs. 1 StGB), der von dem Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden muss (KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl. 2019, BtMG § 33 Rn. 24), so dass der Staat die Betäubungsmittel ohne Weiteres vernichten darf.

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