Amtsgericht Brandenburg konnte leider OWi-Beweisantragsrecht nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|21543 Aufrufe

Das ist blöde gelaufen. Bußgeldrichter haben - was die Amtsaufklärung und gestellte Beweisanträge angeht - in OWi-Sachen die komfortable Vorschrift des § 77 OWiG:

 

§ 77 Umfang der Beweisaufnahme (1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache. (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn   1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder 2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. (3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
    Berufsanfängern, die mich fragen, rate ich stets: "Lies mal die Kommentierung eines Standardkommentars zu § 77 OWiG hierzu durch!" Für das Gericht hier hätte es schon ausgereicht, das Gesetz an sich zu kennen. Hat es aber nicht. Schade.    

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 45 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG verhängt.

 Den in der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Beweisantrag hat das Amtsgericht mit folgender Begründung abgelehnt:

 „Der Antrag auf Einholung eines SV-Gutachtens wird gem. § 77 OWiG zurückgewiesen.“

 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

 II.

 Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache zumindest einen vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.

 Das Rechtsmittel dringt mit der erhobenen Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 OWiG durch, da das Amtsgericht den schriftlich gestellten Beweisantrag in der Weise verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, dass es lediglich auf den § 77 OWiG verweist und eine Begründung gänzlich vermissen lässt.

 Ausführungen zur Ablehnung des Beweisantrages finden sich in den Urteilsgründen nicht.

 Auch im Bußgeldverfahren darf ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag jedoch nur durch begründeten Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 2RBs 6/14 -; OLG Köln, VRS 74, 372; Bayerisches Oberstes Landegericht, VRS 71, 198). Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 kann die Begründung in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. Februar 1994 - Ss 51/94 (Z) -).

 Da das Amtsgericht ausschließlich auf § 77 OWiG ohne Benennung des Absatzes abstellt, kann nicht geprüft werden, ob die Ablehnung rechtsfehlerfrei erfolgte.

 Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil auch.

 Es ist nicht auszuschließen, dass bei gesetzmäßiger Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiterer Beweisantrag gestellt worden wäre, dem das Gericht dann zu Gunsten des Betroffenen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte nachgehen müssen.

 Die aufgezeigten Begründungsmängel führen daher zur Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen. Eine eigene Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG war dem Senat verwehrt. Die Sache war daher unter Aufhebung des Urteils mit den getroffenen Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen.

(OLG Brandenburg Beschl. v. 11.6.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 231-19 (129-19), BeckRS 2019, 11250, beck-online)

  

 

 

 

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