Vom AG zur GStA dauerte es 8 Monate? "Rechtsstaatswidrig!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1562 Aufrufe

Vor zwei Tagen hatte ich diese Entscheidung bereits bzgl. der Vorsatzverurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt besprochen. Die Entscheidung hat aber auch einen zweiten Schwerpunkt: "Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung". Hier brauchte die Akte vom AG zur GStA ganze 8 Monate. Unglaublich. Für den Angeklagten aber vielleicht im Endergebnis gar nicht sooo schlecht:

 

d) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung weiter zu prüfen haben, inwieweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB trotz des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs noch vorliegen oder ob nicht die Verhängung einer Geldstrafe ausreicht.

 e) Nachdem vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits am 23.05.2018 abgelaufen war, die Verfahrensakten - in einer Führerscheinsache - bei der Generalstaatsanwaltschaft aber erst am 31.01.2019, mithin mehr als acht Monate später eingegangen sind, wird der neue Tatrichter eingehend zu prüfen haben, ob insoweit im Revisionsverfahren eine im Vergleich zum üblichen Verfahrensgang unangemessene Verfahrensverzögerung eingetreten und daher seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt worden ist. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass insoweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, wird er weiter zu prüfen haben, ob zur Kompensation der Verzögerung die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder in Anwendung der Grundsätze der Vollstreckungslösung die Verzögerung durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Strafe zu kompensieren ist (hierzu näher Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 46 Rn. 57e mit zahlr. Nachw.).

(OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.4.2019 – 2 Rv 4 Ss 195/19, BeckRS 2019, 6942, beck-online)

 

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