OLG München: Zu den Voraussetzungen des mitbestimmungsrechtlichen Tendenzschutzes („Sky Deutschland“)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 01.07.2019

Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss vom 9. Mai 2019 (31 Wx 428/18, BeckRS 2019, 8093) zu den Voraussetzungen des Tendenzschutzes gemäß § 1 Abs. 4 MitbestG bei Wiedergabe fremdproduzierter Medienbeiträge Stellung genommen.

Der Beschluss betrifft ein am 31. August 2018 vom LG München I entschiedenes Statusverfahren (5 HKO 11323/15), das mittlerweile beim OLG München anhängig ist. Die betroffene, nicht mitbestimmte AG ist konzernleitende Holding einer Unternehmensgruppe mit insgesamt mehr als 2000 Mitarbeitern. Die Gruppe betreibt ein Pay-TV-Angebot, das sich aus Eigenproduktionen (z. B. Sportberichterstattung) und fremdproduzierten Filmen und Serien zusammensetzt.

Das LG München I hatte in seiner – einen Tendenzschutz gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 MitbestG bejahenden – Entscheidung noch zwischen Eigenproduktionen und der nach Ansicht des Landgerichts keinen Tendenzschutz begründenden Ausstrahlung fremder Inhalte differenziert. Eine abweichende Ansicht lässt nun das OLG erkennen.

„Berichterstattung oder Meinungsäußerung“ auch in Bezug auf Fremdproduktionen

Auch in Bezug auf Fremdproduktionen, so der Senat, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 MitbestG erfüllt. Danach gilt das MitbestG nicht für Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen. Das Angebot der Gesellschaft bestehe insofern nicht im rein technischen Abspielen von „Film- oder Serienkonserven“. Vielmehr werde der Programmablauf in Bezug auf Eigen- wie Fremdproduktionen vorab detailliert geplant. Auch mit Blick auf begleitend abrufbare Informationen sei von einer redaktionellen Bearbeitung auszugehen.

Pay-TV-Angebot von Fremdproduktionen auch künstlerische Tätigkeit

Darüber hinaus seien die Fremdproduktionen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Var. 7 MitbestG geschützt. Danach gilt das MitbestG nicht für Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen dienen. Hiervon umfasst sei nicht nur der Werkbereich, sondern auch die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks (Wirkbereich). Die Gesellschaft sei aufgrund ihrer redaktionellen Eigenleistung und der Auswahlentscheidung darüber, welche Serien und Filme eingekauft und zu welchen Zeiten gesendet würden, eher mit einem Verlag als mit einem Kino oder einer Buchhandlung gleichzusetzen.

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